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Peter Mühlbauer berichtet in
von einem
Hobbyhistoriker
(1),
der herausgefunden haben will, dass der in Korruptionsvorwürfen
verstrickte, frühere Aufsichtsratschef der Siemens AG, Heinrich von
Pierer, eigentlich Heinrich Pierer von Esch heißen müsste, einen
gekauften Adelstitel trage und standesungemäß das "von" vor seinen
bürgerlichen Namen geschoben habe.
Soweit zum Hintergrund, der keiner Meldung im Cyberfahnder wert ist
(und in ).
Der zweite Teil wird schon interessanter. Ein Siemens-Justiziar, ein
Mitarbeiter aus der Kommunikationsabteilung des Unternehmens und ein
namhafter Rechtsanwalt sollen den Vertreter des Hobbyforschers unter
Druck gesetzt und damit zu einer Unterlassungserklärung seines Mandanten
in Bezug auf seine Forschungsergebnisse veranlasst haben.
Dabei
soll der Justiziar ... mit den "mannigfaltigen" Möglichkeiten seines
Konzerns und "Unannehmlichkeiten" ... gedroht haben, wenn der nicht auf
seinen Mandanten einwirke, seine Recherchen sein zu lassen.
Auch das wäre nicht als Meldung im Cyberfahnder geeignet.
Nach Pierers Rücktritt soll der Hobbyforscher gegen
seinen
Rechtsanwalt Strafanzeige wegen Nötigung erstattet haben, weil er durch
dessen Drohung mit der Mandatsniederlegung und anderen Drängen zu der
erzwungenen Unterlassungserklärung gezwungen worden sei. Gegen diesen
Rechtsanwalt, also nicht dem Namhaften, der zusammen mit den
Siemens-Funktionären aufgetreten sein soll, soll ein "Verfahren"
eingeleitet worden sein, an dessen Ende er
im Juni
letzten Jahres ... 20.000 Euro für einen gemeinnützigen Zweck
gezahlt habe und es eingestellt worden sei.
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Die einzige Möglichkeit, wie das geht, ist eine (zunächst vorläufige und
dann endgültige) Einstellung gemäß
§
153a StPO und die geht nur, wenn die Staatsanwaltschaft und das für
die Verurteilung zuständige Gericht (nach vorläufiger Beurteilung anhand
der Aktenlage) davon überzeugt sind, dass der Angezeigte zwar verurteilt
werden könnte, insgesamt aber eine so geringe Schuld trägt, dass eine
milde Sanktion ausreicht und keine Strafe im Gesetzessinne nötig ist.
Dann macht die Meldung einen argumentativen Sprung, indem sie den
namhaften Rechtsanwalt zitiert, der für Siemens tätig gewesen sein soll:
Der
Siemens-Anwalt ließ dazu erklären, dass Einstellung und Zahlung "ohne
abschließende Klärung der Fakten" ergangen seien, weshalb sie keinen
"Sanktionscharakter" hätten und er deshalb "zwingend als unschuldig zu
bezeichnen" sei.
An dieser Stelle wird es lustig. Wenn der Anwalt des Hobbyforschers
unter Druck bereit war, gegen die Interessen seines Mandanten zu
handeln, so dass dieser eine fragwürdige Unterlassungserklärung gegeben
haben soll, dann war dieser Anwalt jedenfalls nicht unschuldig im
moralischen Sinne. Er ist nicht vorbestraft im rechtlichem Sinne, aber
keineswegs frei von Sünde im biblischen Kontext.
Was gilt dann aber dann für den zwar namhaften, in diesem
Zusammenhang aber namenlosen Anwalt, der die Mitarbeiter des
Siemens-Konzern begleitet hat? Er hat tatenlos zugesehen, wenn man der
Meldung folgt, dass einem Berufskollegen zugesetzt und gedroht wurde.
Das ist keiner Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld würdig,
sondern verlangt eher nach einem förmlichen Berufsverbot.
Dies ist
ein extrem reflexiver Artikel in der Konjunktivform nach dem Motto:
Nicht Genaues weiß man nicht. Wenn die behaupteten Fakten hingegen
zutreffen, dann hat eine ganz große Schweinerei stattgefunden, die dem
Anschein nach strafrechtlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer
geringen Schuld beerdigt werden kann.
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