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Oktober 2008
03.10.2008 dynamische IP-Adressen
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift BNA fordert die Auskunft zu dynamischen IP-Adressen
   
Die Deutsche Telekom AG (DTAG) wird verpflichtet, Auskunftsersuchen, die von den nach § 113 TKG zuständigen Stellen unter Mitteilung einer dynamischen IP-Adresse (mit Datum und Uhrzeit) an die DTAG gerichtet werden und die die Beauskunftung der zu der mitgeteilten dynamischen IP-Adresse gehörenden Bestandsdaten oder der Bestandsdaten des Inhabers des physikalischen Anschlusses, über den die durch die mitgeteilte IP-Adresse bestimmte Internetverbindung zustande gekommen ist, zum Gegenstand haben, künftig nach § 113 TKG auch dann unverzüglich zu entsprechen, wenn zur Feststellung der nachgesuchten Bestandsdaten eine Auswertung von Verkehrsdaten erforderlich ist und der DTAG der Zugriff auf diese Verkehrsdaten im Einzelfall möglich ist. Sofern der DTAG keine der nachgesuchten Bestandsdaten vorliegen, hat sie dies der zuständigen Stelle mitzuteilen.
 

 
Ein solches Machtwort der Bundesnetzagentur hat gefehlt. Der Text im Kasten links ist einem Bescheid der BNA an die Deutsche Telekom AG - DTAG - entnommen (1).

Die BNA greift zur Begründung auf die Gesetzesmaterialien zur Reform der §§ 113, 113a TKG zurück. Das ist gut so. Ich habe einen anderen Weg gewählt. Das ändert nichts an der Richtigkeit der Kernaussage und das auch dann nicht, wenn sich Kritik daran meldet (2).


 

zurück zum Verweis Anmerkungen
 


(1) BNA, Schreiben an DTAG vom 28.08.2008 - Z 21 c B 6313-3 hamm005

(2) Weiterer Streit um Herausgabe von Verbindungsdaten durch die Telekom, Heise online 03.10.2008
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018