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Die Deutsche
Telekom AG (DTAG) wird verpflichtet, Auskunftsersuchen, die von den nach
§ 113 TKG zuständigen Stellen unter Mitteilung einer dynamischen
IP-Adresse (mit Datum und Uhrzeit) an die DTAG gerichtet werden und die
die Beauskunftung der zu der mitgeteilten dynamischen IP-Adresse
gehörenden Bestandsdaten oder der Bestandsdaten des Inhabers des
physikalischen Anschlusses, über den die durch die mitgeteilte
IP-Adresse bestimmte Internetverbindung zustande gekommen ist, zum
Gegenstand haben, künftig nach § 113 TKG auch dann unverzüglich zu
entsprechen, wenn zur Feststellung der nachgesuchten Bestandsdaten eine
Auswertung von Verkehrsdaten erforderlich ist und der DTAG der Zugriff
auf diese Verkehrsdaten im Einzelfall möglich ist. Sofern der DTAG keine
der nachgesuchten Bestandsdaten vorliegen, hat sie dies der zuständigen
Stelle mitzuteilen.
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Ein solches Machtwort der Bundesnetzagentur hat gefehlt. Der Text im
Kasten links ist einem Bescheid der BNA an die Deutsche Telekom AG -
DTAG - entnommen
(1).
Die BNA greift zur Begründung auf die Gesetzesmaterialien zur Reform
der
§§ 113,
113a TKG zurück. Das ist gut so. Ich habe einen
anderen Weg
gewählt. Das ändert nichts an der Richtigkeit der Kernaussage und das auch
dann nicht, wenn sich Kritik daran meldet
(2).
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