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Die Programmierer für das iPhone haben meistens den einfachsten Weg
genommen und dabei elementare Anforderungen an die Datenhaltung und
-sicherheit missachtet, behauptet Jonathan Zdziarski
(1),
der einer der bekanntesten iPhone-Hacker gehören soll und zu dem Thema
ein Buch veröffentlicht hat.
Das In-Gerät speichere nicht nur SMS-Botschaften, Kontakte, E-Mails
und andere Kontaktdaten, wie man es von einem mobilen
Multikommunikationsgerät erwartet, sondern es verfügt auch über einen
Zwischenspeicher (Cache), der Sätze, Passwörter und Formulardaten
enthält, die man in den Browser oder andere Anwendungen eingetippt hat,
Bildschirmfotos der letzten paar Dutzend Zustände jeder Anwendung, wenn
man den "Home"-Knopf drückt, GPS-Informationen, aufgerufene Google Maps-Karten,
Suchanfragen und einiges mehr.
Auch diese Daten können Strafverfolger auslesen und daraus die
zurückliegenden Aktivitäten des Inhabers folgern.
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Über die rechtliche Zulässigkeit des Auslesens solcher Daten bestand
zunächst Streit und Verwirrung, weil sie vom Bundesverfassungsgericht
2005 zunächst untersagt wurde, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen
vorliegen, die auch die Auskunft über Verkehrsdaten ermöglichen würde (
jetzt
§
100g StPO)
(2).
Dieser Beschluss war nicht nur falsch, sondern stellte unbedacht das
Sachbeweismittelrecht der Strafprozessordnung in Frage. Er wurde
korrigiert
(3).
Heute ist Frage gesetzlich geregelt und zulässig ( §
100g Abs. 3 StPO). Somit richtet sich das polizeiliche Auslesen von
Handy- und iPhone-Daten wie bei anderen körperlichen Beweismitteln auch
nach den
§§
94 ff. StPO.
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