Web Cyberfahnder
über Suchmaschinen und -strategien
  Cybercrime    Ermittlungen    TK & Internet    Literatur    intern    Impressum 
Oktober 2008
11.10.2008 iPhone
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift mobile Beweissammlung
 

 
Die Programmierer für das iPhone haben meistens den einfachsten Weg genommen und dabei elementare Anforderungen an die Datenhaltung und -sicherheit missachtet, behauptet Jonathan Zdziarski (1), der einer der bekanntesten iPhone-Hacker gehören soll und zu dem Thema ein Buch veröffentlicht hat.

Das In-Gerät speichere nicht nur SMS-Botschaften, Kontakte, E-Mails und andere Kontaktdaten, wie man es von einem mobilen Multikommunikationsgerät erwartet, sondern es verfügt auch über einen Zwischenspeicher (Cache), der Sätze, Passwörter und Formulardaten enthält, die man in den Browser oder andere Anwendungen eingetippt hat, Bildschirmfotos der letzten paar Dutzend Zustände jeder Anwendung, wenn man den "Home"-Knopf drückt, GPS-Informationen, aufgerufene Google Maps-Karten, Suchanfragen und einiges mehr.

Auch diese Daten können Strafverfolger auslesen und daraus die zurückliegenden Aktivitäten des Inhabers folgern.
 

 
Über die rechtliche Zulässigkeit des Auslesens solcher Daten bestand zunächst Streit und Verwirrung, weil sie vom Bundesverfassungsgericht 2005 zunächst untersagt wurde, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen vorliegen, die auch die Auskunft über Verkehrsdaten ermöglichen würde ( jetzt § 100g StPO) (2). Dieser Beschluss war nicht nur falsch, sondern stellte unbedacht das Sachbeweismittelrecht der Strafprozessordnung in Frage. Er wurde korrigiert (3).

Heute ist Frage gesetzlich geregelt und zulässig ( § 100g Abs. 3 StPO). Somit richtet sich das polizeiliche Auslesen von Handy- und iPhone-Daten wie bei anderen körperlichen Beweismitteln auch nach den §§ 94 ff. StPO.


 

zurück zum Verweis Anmerkungen
 


(1) Ben Schwan, "Gangster mit iPhone sind leichter zu erwischen", Technology Review 10.10.2008

(2) Verbindungsdaten im Mobiltelefon, BVerfG, Beschluss vom 04.02.2005 - 2 BvR 308/04

(3) BVerfG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
 

 

zurück zum Verweis Cyberfahnder
© Dieter Kochheim, 11.03.2018