Cybercrime | Ermittlungen | TK & Internet | Literatur | intern | Impressum |
Oktober 2008 |
|
|||||
mobile Beweissammlung |
|
Das In-Gerät speichere nicht nur SMS-Botschaften, Kontakte, E-Mails und andere Kontaktdaten, wie man es von einem mobilen Multikommunikationsgerät erwartet, sondern es verfügt auch über einen Zwischenspeicher (Cache), der Sätze, Passwörter und Formulardaten enthält, die man in den Browser oder andere Anwendungen eingetippt hat, Bildschirmfotos der letzten paar Dutzend Zustände jeder Anwendung, wenn man den "Home"-Knopf drückt, GPS-Informationen, aufgerufene Google Maps-Karten, Suchanfragen und einiges mehr. Auch diese Daten können Strafverfolger auslesen und daraus die
zurückliegenden Aktivitäten des Inhabers folgern. |
Heute ist Frage gesetzlich geregelt und zulässig ( § 100g Abs. 3 StPO). Somit richtet sich das polizeiliche Auslesen von Handy- und iPhone-Daten wie bei anderen körperlichen Beweismitteln auch nach den §§ 94 ff. StPO.
|
|
Anmerkungen | |||
(2) Verbindungsdaten im Mobiltelefon, BVerfG, Beschluss vom 04.02.2005 - 2 BvR 308/04 |
|
||
Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |