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Manche Entscheidungen nimmt man erst mit erheblicher Verzögerung wahr
oder man erkennt ihre Bedeutung erst später. Diesen Beschluss des
Bundesgerichtshofes habe ich erst jetzt bemerkt.
Der Ermittlungsrichter beim BGH hatte gegen die Deutsche Telekom in
einem Beschluss über die Mitteilung von Verkehrsdaten (
§ 100g StPO) auch angeordnet, dass die Übermittlung auf
elektronischen Datenträgern erfolgen müsse.
Auf die Gegenvorstellungen der DTAG hat der Senat die Anordnung des
Ermittlungsrichters bestätigt
(1).
Darin führt das Gericht aus, dass die Strafverfahrensordnung nur
ausnahmsweise Bestimmungen über die Ausführung von Eingriffs- und
Ermittlungshandlungen enthält und der Richter vor Allem über die
Rechtsmäßigkeit (und nicht auch die Zweckmäßigkeit) der von der
Staatsanwaltschaft beantragten Maßnahmen zu entscheiden hat. Dennoch
obliegt dem Ermittlungsrichter im Einzelfall auch die Pflicht, den
Eingriff wegen seiner Folgen und Schwere auf das notwendige Maß zu
beschränken.
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Umgekehrt ist er deshalb auch befugt, Ausführungsanordnungen zu treffen,
die die Pflichten des Betroffenen regeln, auch wenn es dazu keine
gesetzliche Ermächtigung gibt. Es handelt sich insoweit um eine
Annexkompetenz, die deshalb besteht, weil der Richter dem Grunde nach
entscheiden muss. Wichtig für die Praxis ist, dass der
Ermittlungsrichter jedenfalls dann auch die Einzelheiten der Art und
Weise der Durchführung einer Eingriffshandlung entscheiden muss, wenn
dies die Staatsanwaltschaft ausdrücklich beantragt.
Der Beschluss hat nicht nur Bedeutung im Hinblick auf die Übermittlung
von Verkehrsdaten, sondern auch wegen anderer Daten, z.B. von Banken
über Kontobewegungen oder von Steuerberatungsunternehmen wegen
Buchführungsdaten.
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