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Oktober 2008
22.10.2008 Durchsuchung
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Manche Entscheidungen nimmt man erst mit erheblicher Verzögerung wahr oder man erkennt ihre Bedeutung erst später. Diesen Beschluss des Bundesgerichtshofes habe ich erst jetzt bemerkt.

Der Ermittlungsrichter beim BGH hatte gegen die Deutsche Telekom in einem Beschluss über die Mitteilung von Verkehrsdaten ( § 100g StPO) auch angeordnet, dass die Übermittlung auf elektronischen Datenträgern erfolgen müsse.

Auf die Gegenvorstellungen der DTAG hat der Senat die Anordnung des Ermittlungsrichters bestätigt (1).

Darin führt das Gericht aus, dass die Strafverfahrensordnung nur ausnahmsweise Bestimmungen über die Ausführung von Eingriffs- und Ermittlungshandlungen enthält und der Richter vor Allem über die Rechtsmäßigkeit (und nicht auch die Zweckmäßigkeit) der von der Staatsanwaltschaft beantragten Maßnahmen zu entscheiden hat. Dennoch obliegt dem Ermittlungsrichter im Einzelfall auch die Pflicht, den Eingriff wegen seiner Folgen und Schwere auf das notwendige Maß zu beschränken.
 

 
Umgekehrt ist er deshalb auch befugt, Ausführungsanordnungen zu treffen, die die Pflichten des Betroffenen regeln, auch wenn es dazu keine gesetzliche Ermächtigung gibt. Es handelt sich insoweit um eine Annexkompetenz, die deshalb besteht, weil der Richter dem Grunde nach entscheiden muss. Wichtig für die Praxis ist, dass der Ermittlungsrichter jedenfalls dann auch die Einzelheiten der Art und Weise der Durchführung einer Eingriffshandlung entscheiden muss, wenn dies die Staatsanwaltschaft ausdrücklich beantragt.

Der Beschluss hat nicht nur Bedeutung im Hinblick auf die Übermittlung von Verkehrsdaten, sondern auch wegen anderer Daten, z.B. von Banken über Kontobewegungen oder von Steuerberatungsunternehmen wegen Buchführungsdaten.
  

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(1) BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - 1 BGs 107/2003, 2 BJs 65/95-2
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018