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Oktober 2008
25.10.2008 Deutsche Nationalbibliothek
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Welche Netzpublikationen werden von der Deutschen Nationalbibliothek gesammelt?

Zum Sammelgebiet Netzpublikationen gehören alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in öffentlichen Netzen zugänglich gemacht werden. Die Abgabepflicht umfasst sowohl Internetpublikationen mit Entsprechung zum Print-Bereich als auch web-spezifische Medienwerke. Beispiele für Netzpublikationen sind elektronische Zeitschriften, E-Books, Hochschulprüfungsarbeiten, Digitalisate, Musikdateien oder auch Webseiten.

Es gibt allerdings einige Einschränkungen bei der Sammelpflicht.

Zeitlich begrenzte Vorabveröffentlichungen, reine Software- oder Anwendungstools und auch Fernseh- und Hörfunkproduktionen werden nicht gesammelt.

Außerdem nicht gesammelt werden Netzpublikationen, die rein privaten oder gewerblichen Zwecken dienen. Generell sind damit Webseiten gemeint, die z. B. aus privaten Fotos und Urlaubsbeschreibungen oder Darstellungen der Dienstleistungen und Angebote einer Firma bestehen, die meist nur das private Umfeld oder Kunden interessieren. Wenn die Webseiten jedoch themen- oder personenbezogene Informationen enthalten, die von öffentlichem Interesse sind, wie z. B. über Personen des öffentlichen Lebens oder über Kleintierzucht, sind sie für die Deutsche Nationalbibliothek sammelpflichtig. (1)
 

 
Die Pflichtablieferungsverordnung – PflAV - vom 17.10.2008 (2) verpflichtet die Verbreiter von Medienwerken zur Ablieferung ihrer Netzpublikationen (3) und lässt erhebliche Anwendungsprobleme wegen des Kreises der Ablieferungspflichtigen, der Form, in der die Ablieferung erfolgen soll, und die Rolle der Hostprovider.

Die von der Nationalbibliothek genannten Beispiele (siehe links) lassen erkennen, dass alle Webpräsentationen umfasst sind, die bereits eine einfache Argumentationstiefe haben und sich an einen größeren Kreis von Interessenten wenden als bei reinen privaten Bekanntschaften oder allein zu Werbezwecken.

Der zum Nabel gerichtete Blick offenbart, dass das auch den Cyberfahnder betrifft.

Die zur Archivierung bestimmten Dateiformate umfassen vor Allem PDF und HTML. Die Vorgaben über die Ablieferung sind bürokratisch und erscheinen nur auf dem ersten Blick überschaubar. Bei sich ständig ändernden Webseiten ist ein ganz erheblicher Aufwand zu erwarten, der jeglichen Spaß missen lässt.



 
Dabei wäre es so einfach gewesen, mit den großen Hostprovidern eine Vereinbarung über die Ablieferung zu treffen oder mit den Methoden der Suchmaschinen selbständig nach Netzinhalten zu suchen. Das jetzt aufgelegte System wird hingegen allen Beteiligten noch viel Spaß bereiten.
 

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(1) Deutsche Nationalbibliothek, Häufig gestellte Fragen

(2) Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) – Pflichtablieferungsverordnung – PflAV - vom 17.10.2008

(3) Verordnung zur Pflichtablieferung von Netzpublikationen tritt in Kraft, Heise online 22.10.2008
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018