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Oktober 2008 |
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virtueller Diebstahl |
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Heise
berichtet jetzt von der Bestrafung von zweier Jugendlicher durch das
Bezirksgericht Leeuwarden zu gemeinnütziger Arbeit, die
einen
13-Jährigen im September des letzten Jahres gezwungen [hatten],
mit ihnen nach Hause zu gehen. Dort schlugen sie ihn und bedrohten ihn
mit einem Messer – der 13-Jährige sollte die beiden virtuellen
Gegenstände, die dieser gewonnen hatte, auf ihr Spielkonto übertragen.
(2) |
In dem Niederländischen Beispiel führt der ausgeübte Zwang zur Würdigung als Erpressung ( § 253 StGB) die dabei angewendete Gewalt macht die Tat zum Verbrechen der Räuberischen Erpressung ( § 255 StGB). Die Beispiele zeigen, dass der virtuelle Diebstahl in Deutschland nicht als solcher, nur wegen seiner Begleitumstände strafbar ist. Die rechtliche Situation ist eine ähnliche wie bei den Strohm klauenden Laubenpiepern in Berlin. Angesichts der fortschreitenden
Virtualisierung von
Dienstleistungen und
Tauschwerten wird dieses Problem irgendwann drängend. |
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Anmerkungen | |||
(2)
Strafe für den Diebstahl von virtuellen Gegenständen in einem
Online-Spiel, Heise online 22.10.2008 |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |