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In meiner
Einleitung zum IT-Strafrecht habe ich ein Beispiel für
virtuellen Diebstahl von Marco Gercke beschrieben, das ein
virtuelles Raumschiff betrifft
(1).
Eine andere Meldung betrifft den
Diebstahl virtueller Hotelmöbel, den ich als eine Form des
Identitätsdiebstahls angesehen habe, der nach deutschem Recht als
Fälschung beweiserheblicher Daten (
§ 269 StGB) und gleichzeitig, weil hier das virtuelle Hotel, also
der "Computer", über die Verfügungsberechtigung getäuscht wird, als
Computerbetrug (
§ 263a StGB) gewertet werden muss.
Heise
berichtet jetzt von der Bestrafung von zweier Jugendlicher durch das
Bezirksgericht Leeuwarden zu gemeinnütziger Arbeit, die
einen
13-Jährigen im September des letzten Jahres gezwungen [hatten],
mit ihnen nach Hause zu gehen. Dort schlugen sie ihn und bedrohten ihn
mit einem Messer – der 13-Jährige sollte die beiden virtuellen
Gegenstände, die dieser gewonnen hatte, auf ihr Spielkonto übertragen.
(2)
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Bei der Anwendung des deutschen Strafrechts sehe ich weiterhin
erhebliche Schwierigkeiten. Die schlichte Wegnahme virtueller Sachen ist
kein Diebstahl (
§ 242 StGB), weil er eine Sache, also einen körperlichen Gegenstand
erfordert. Handelt der Täter mit Tricks und Täuschungen, kommen die
besagten Fälschungen beweiserheblicher Daten (
§ 269 StGB) und der Computerbetrug in Betracht (
§ 263a StGB).
In dem Niederländischen Beispiel führt der ausgeübte Zwang zur
Würdigung als Erpressung (
§ 253 StGB) die dabei angewendete Gewalt macht die Tat zum
Verbrechen der Räuberischen Erpressung (
§ 255 StGB).
Die Beispiele zeigen, dass der virtuelle Diebstahl in Deutschland
nicht als solcher, nur wegen seiner Begleitumstände strafbar ist. Die
rechtliche Situation ist eine ähnliche wie bei den
Strohm
klauenden Laubenpiepern in Berlin.
Angesichts der fortschreitenden
Virtualisierung von
Dienstleistungen und
Tauschwerten wird dieses Problem irgendwann drängend.
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