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(Die
Vorratsdaten) sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu
übermitteln, wenn gemäß der Anordnung des Abrufs die Voraussetzungen der
die Behörde zum Abruf der Verkehrsdaten ermächtigenden Rechtsnormen
vorliegen und ihr Abruf zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr
erforderlich ist.
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Im Anschluss an den
Beschluss vom 01.09.2008
(1)
hat das Bundesverfassungsgericht
(2)
jetzt die Nutzungsbeschränkungen wegen der Vorratsdaten auch im Hinblick
auf die (polizeirechtliche) Gefahrenabwehr und den Verfassungsschutz ausgedehnt
(3).
Wie in den voraus gegangenen Entscheidungen bleiben die
Zugangsprovider zur Speicherung der Verkehrsdaten für die Dauer von
sechs Monaten verpflichtet (
§ 113a TKG). Die nunmehr dritte vorläufige Entscheidung im
Zusammenhang mit den anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die
Vorratsdatenhaltung begrenzt für die Dauer von 6 Monaten die
Verwendungsermächtigungen nach
§ 113b TKG. Wegen der Strafverfolgung dürfen die Verkehrsdaten nur
dann an die Strafverfolgungsbehörden heraus gegeben werden, wenn die
Ermittlungen eine Straftat aus dem
Straftatenkatalog des
§
100a Abs. 2 StPO betreffen und die Anwendungsvoraussetzungen des
§
100a Abs. 1 StPO vorliegen.
In Bezug auf die polizeiliche Gefahrenabwehr dürfen nunmehr die
Verkehrsdaten nur dann herausgegeben werden, wenn eine dringende Gefahr
für eine Person oder die Sicherheit besteht (siehe links).
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Gleichzeitig hat das BVerfG auch die Auskunftspflichten wegen des
Verfassungsschutzes (
§ 113b S. 1 Nr. 3 TKG) auf die Fälle der
§§ 1
Abs. 1,
3
Artikel 10-Gesetz begrenzt.
Darüber hinaus wurde der Erhebungszeitraum und der Zeitpunkt der
Berichterstattung der Bundesregierung um einen Monat verlängert. Im
Rahmen dieser Berichtspflicht müssen die Strafverfolgungsbehörden in
allen Fällen, in denen sie Verkehrsdaten durch Beschluss nach
§
100g StPO erfordern, über die Ermächtigungsgrundlage und den Erfolg
der Maßnahme berichten. Diese Verpflichtung wurde jetzt bis zum
01.03.2009 verlängert und dem Bundesjustizministerium aufgegeben, die
Ergebnisse bis zum 01.04.2009 zu berichten (
Ergebnisse der ersten Erhebung bis einschließlich Juli 2008). Diese
Berichtspflicht wurde nicht auf die
Gefahrenabwehr- und Verfassungsschutzbehörden erweitert.
Die Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache ist dadurch weiter in
die Ferne gerückt.
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