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Wer unter
Vorlage falscher Personalpapiere ein Girokonto eröffnet, darauf eine
Zahlungskarte bekommt und diese zur Zahlung einsetzt, täuscht nicht nur
über seine Identität, sondern verhindert auch nachhaltig, dass er wegen
der von ihm verursachten Kosten in Regress genommen werden kann.
Die Verwendung falscher Ausweispapiere ist für sich allein eine
Urkundenfälschung (
§ 267 StGB), weil diese Vorschrift nicht nur die (Total-) Fälschung
und Verfälschung echter Urkunden bestraft wissen will, sondern auch
ihren Einsatz im Rechtsverkehr, also ihr Gebrauchen.
Aber ist das auch Betrug (
§ 263 StGB)? Ein neuerer Beschluss des BGH führt zu
etwas Verwirrung
(1).
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar ein vollendeter Betrug
schon dann vorliegen, wenn der Täter unter Vorlage eines gefälschten
Personalausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei einer
Bank ein Konto eröffnet und ihm - antragsgemäß - eine EC-Karte
(Eurocheque-Karte) und Schecks ausgehändigt werden. Das sei aber
nur dann der Fall, wenn die Bank eine Auszahlung garantiere oder eine
Rückbelastung nicht möglich ist.
Das System der EC-Karten und des POZ-Zahlungsverfahrens sei zum
31.12.2001 aufgegeben worden, so dass jetzt ein
Schaden durch die Kartenbenutzung ... nicht bei der Bank, sondern beim
jeweiligen Geschäftspartner eintritt.
... was dem Täter herzlich egal ist.
Im Zentrum der Überlegungen des BGH stehen die Zahlungsverfahren POS und
POZ.
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POS heißt "Point of Sale" und meint die bargeldlosen Zahlungen im
Einzelhandel. Der Kunde gibt statt Bargeld seine Zahlungskarte, sie wird
ausgelesen und er gibt schließlich seine PIN ein. Beim POS-System
übernimmt die Bank (meistens) eine Garantiefunktion, so dass bei ihr
auch der Schaden eintritt.
POZ heißt hingegen "Point of Sale ohne Zahlungsgarantie"
(2).
Bei ihm bestätigt der Kunde die Lastschrift nicht mit seiner PIN,
sondern mit seiner Unterschrift. Diese Anweisung ist von der Garantie
der Bank nicht umfasst und sie kann die Lastschrift zurück buchen. Der
Schaden tritt dann nicht bei der Bank, sondern beim Verkäufer ein.
Aber auch das POZ-Verfahren wurde Ende 2006 eingestellt
(3).
Der BGH
verlangt nun nach genauen Feststellungen dazu, wo der Schaden
eingetreten ist, den der Täter verursacht hat. Das macht die
Strafverfolgung wieder etwas komplizierter, ohne dass es ernsthaft
darauf ankommt
(4).
Der Täter will eine Leistung erhalten, ohne dafür bezahlen zu müssen.
Dabei ist es ihm völlig egal, ob er damit die Bank oder den
Einzelhändler schädigt. Er belügt sie beide über seine Identität und für
die Allgemeinheit ist es auch egal, welche Branche die Schäden übernimmt
und auf die Preise aufschlägt.
Nur die Strafverfolgung hat wieder 'mal etwas mehr Probleme, weil sie
die Zahlungsvorgänge genauer - für nichts und wieder nichts -
betrachten muss.
Nur wegen des Skimmings hat das keine Konsequenzen. Beim Einsatz von
gefälschten Zahlungskarten muss immer auch die PIN eingegeben werden, so
dass die Karte immer auch eine Garantiefunktion vortäuscht.
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