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Verfassungsbeschwerde gegen das BKA-Gesetz |
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Nun ist auch die erste bekannt gewordene Verfassungsbeschwerde gegen
das Gesetz eingetrudelt
Der Gesetzgeber hat sich wegen der formellen Voraussetzungen nach
meinem Eindruck recht eng an die
Es könnte beanstanden, dass die Onlinedurchsuchung zwar als
Instrument der Gefahrenabwehr zulässig ist, jedoch in ein Gesamtsystem
der Kriminalitätsbekämpfung eingebettet sein muss. Die Tiefe der mit der
Onlinedurchsuchung verbundenen Grundrechtseingriffe könnte deshalb nur
gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber auch sicher stellt, dass dem
Vorrang der Strafverfolgung Rechnung getragen wird. Das würde bedeuten,
dass die gefahrenabwehrrechtliche Onlinedurchsuchung erst dann
zulässigerweise eingesetzt werden darf, wenn eine
strafverfahrensrechtliche Entsprechung geschaffen ist. Noch immer gilt,
dass das Strafverfahrensrecht Vorrang vor dem Gefahrenabwehrrecht hat
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Anmerkungen | ||
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Cyberfahnder | ||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |