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Januar 2009 |
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Verfassungsbeschwerde gegen das BKA-Gesetz |
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Nun ist auch die erste bekannt gewordene Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz eingetrudelt (2). Ihre Erfolgsaussichten sind schwer einzuschätzen. Der Gesetzgeber hat sich wegen der formellen Voraussetzungen nach meinem Eindruck recht eng an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gehalten, so dass ich mir vorstellen kann, dass das BVerfG eher (meiner Kritik folgend) auf das isolierte Gesetzeswerk ansprechen könnte. Es könnte beanstanden, dass die Onlinedurchsuchung zwar als
Instrument der Gefahrenabwehr zulässig ist, jedoch in ein Gesamtsystem
der Kriminalitätsbekämpfung eingebettet sein muss. Die Tiefe der mit der
Onlinedurchsuchung verbundenen Grundrechtseingriffe könnte deshalb nur
gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber auch sicher stellt, dass dem
Vorrang der Strafverfolgung Rechnung getragen wird. Das würde bedeuten,
dass die gefahrenabwehrrechtliche Onlinedurchsuchung erst dann
zulässigerweise eingesetzt werden darf, wenn eine
strafverfahrensrechtliche Entsprechung geschaffen ist. Noch immer gilt,
dass das Strafverfahrensrecht Vorrang vor dem Gefahrenabwehrrecht hat
(3).
Das dürfte auch das BVerfG so sehen. |
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Anmerkungen | |||
(2) Twister, Verfassungsbeschwerde gegen das BKA-Gesetz, Telepolis 27.01.2009 |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |