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Mai 2009
09.05.2009 Linkhaftung
09.05.2009 Computer
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Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass es sich auch um mit Kenntnis des Beschwerdeführers in das Forum eingestellte „Fremdlinks“ von dritten Personen handeln könne, ist unerörtert geblieben, aus welcher strafrechtlichen Beteiligungsform und aus welchen tatsächlichen Anhaltspunkten sich der Verdacht einer entsprechenden Straftat ergeben soll. Abgesehen davon, dass im Falle der Einstellung von Links durch dritte Personen die Erörterung der Garantenpflicht des Beschwerdeführers ( § 13 StGB) und der Geltung der §§ 7 ff. TMG nahe gelegen hätte, werden auch keine konkreten Umstände aufgezeigt, die für ein - für die Verwirklichung der §§ 106, 109 UrhG erforderliches - vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers sprechen. Es wäre zumindest darzulegen gewesen, ob konkrete Umstände dafür sprachen, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Links zur Kenntnis genommen oder sogar gebilligt hatte; als solche Umstände wären beispielsweise die Häufigkeit von Links auf urheberrechtlich geschützte Werke (bezogen auf die Größe des Internetforums, die Zahl der täglich eingestellten Beiträge oder die Zahl der aktiven Nutzer des Forums) oder vorangegangene Abmahnungen durch Inhaber von Urheberrechten in Betracht gekommen. (1)
 
 
  Schließlich hätte geprüft werden können, ob in dem Internetforum angesichts der Größe des Forums und der Zahl der dort täglich eingestellten Diskussionsbeiträge urheberrechtlich bedenkliche Links in einer solchen Anzahl vorlagen, die Anhaltspunkte dafür begründen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise auch selbst strafrechtlich verantwortlich war.  (1)
 
 

 
Mit seinem Beschluss vom 08.04.2009 hat das BVerfG einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Augsburg und des Beschwerdegerichts aufgehoben (1). Sie ordneten die Durchsuchung eines Hostproviders als Täter an ( § 102 StPO), weil er nach einer Strafanzeige urheberrechtlich geschützte Dateien speichern solle, die Anwender bei ihm abgelegt und in Foren, die derselbe Provider betreibt, verlinkt hätten.

Die Entscheidung ist kein genereller Freibrief (2). Das BVerfG rügt im Wesentlichen die handwerklichen Mängel der angefochtenen Eingriffsbeschlüsse (siehe links) und setzt seine Rechtsprechung zur Begründung des Anfangsverdachts im Zusammenhang mit grundrechtsrelevanten Eingriffen des Strafverfahrensrechts fort (3).

In Bezug auf das Thema "Haftung für Links" erwartet das BVerfG, dass zunächst die Tatsache von Urheberrechtsverstößen geklärt und die Strafverfolgung der Personen zu betreiben ist, die für solche Links tatsächlich verantwortlich sind. Erst dann könne sich der Tatverdacht auch gegen den Betreiber des Forums richten (siehe links unten).

Unausgesprochen bleibt eine Durchsuchungsanordnung gegen den unbeteiligten Dritten ( § 103 StPO). Sie setzt einen konkreten Verdacht voraus, der sich auch darauf bezieht, dass bestimmte Beweismittel beim Dritten zu finden sind. Sie hätte ebenfalls eine Überprüfung der vom Anzeigeerstatter gemachten Behauptungen verlangt.
 

 
Die von Neumann-Architektur (4) verlangt von einem Computer, dass seine Programmfunktionen frei geändert und angepasst werden können, ohne dass dazu die Hardware verändert oder neu verkabelt werden muss. Der erste dieser Art war der britische Electronic Delay Storage Automatic Computer - EDSAC (1949), dessen sechzigsten Geburtstag jetzt würdigt (5). Über seine Einsatzvielfalt verfügten der Atanasoff-Berry-Computer von 1939 (6) und Colossus von 1943 (7) noch nicht.
 

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(1) BVerfG, Beschluss vom 08.04.2009 - 2 BvR 945/08

(2) differenziert: Joerg Heidrich, Bundesverfassungsgericht: Hausdurchsuchung bei Forenbetreiber rechtswidrig, Heise online 07.05.2009

(3) BVerfG, Beschluss vom 30.04.2007 - 2 BvR 2151/06
 

 
(4) Von-Neumann-Architektur

(5) Detlef Borchers, Vor 60 Jahren: Das erste Computerprogramm startet, c't 05.05.2009

(6) Computerpionier Atanasoff zum 100., Heise online 04.10.2003

(7) Beeindruckender Colossus, Heise online 17.11.2007;
Colossos
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018