|
Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass es sich auch um mit
Kenntnis des Beschwerdeführers in das Forum eingestellte „Fremdlinks“
von dritten Personen handeln könne, ist unerörtert geblieben, aus
welcher strafrechtlichen Beteiligungsform und aus welchen tatsächlichen
Anhaltspunkten sich der Verdacht einer entsprechenden Straftat ergeben
soll. Abgesehen davon, dass im Falle der Einstellung von Links durch
dritte Personen die Erörterung der Garantenpflicht des Beschwerdeführers
( § 13 StGB) und der Geltung der
§§ 7 ff. TMG nahe gelegen hätte, werden
auch keine konkreten Umstände aufgezeigt, die für ein - für die
Verwirklichung der
§§ 106,
109 UrhG erforderliches - vorsätzliches
Handeln des Beschwerdeführers sprechen. Es wäre zumindest darzulegen
gewesen, ob konkrete Umstände dafür sprachen, dass der Beschwerdeführer
die verfahrensgegenständlichen Links zur Kenntnis genommen oder sogar
gebilligt hatte; als solche Umstände wären beispielsweise die Häufigkeit
von Links auf urheberrechtlich geschützte Werke (bezogen auf die Größe
des Internetforums, die Zahl der täglich eingestellten Beiträge oder die
Zahl der aktiven Nutzer des Forums) oder vorangegangene Abmahnungen
durch Inhaber von Urheberrechten in Betracht gekommen.
(1)
|
Schließlich hätte geprüft werden können, ob in dem
Internetforum angesichts der Größe des Forums und der Zahl der
dort täglich eingestellten Diskussionsbeiträge urheberrechtlich
bedenkliche Links in einer solchen Anzahl vorlagen, die
Anhaltspunkte dafür begründen, dass der Beschwerdeführer
möglicherweise auch selbst strafrechtlich verantwortlich war. (1)
|
|
Mit seinem
Beschluss vom 08.04.2009 hat das BVerfG einen Durchsuchungsbeschluss des
Amtsgerichts Augsburg und des Beschwerdegerichts aufgehoben
(1).
Sie ordneten die Durchsuchung eines Hostproviders als Täter an (
§ 102 StPO), weil er
nach einer Strafanzeige urheberrechtlich geschützte Dateien speichern
solle, die Anwender bei ihm abgelegt und in Foren, die derselbe Provider
betreibt, verlinkt hätten.
Die
Entscheidung ist kein genereller Freibrief
(2).
Das BVerfG rügt im Wesentlichen die handwerklichen Mängel der
angefochtenen Eingriffsbeschlüsse (siehe
links) und setzt seine Rechtsprechung zur Begründung des
Anfangsverdachts im Zusammenhang mit grundrechtsrelevanten
Eingriffen des Strafverfahrensrechts fort
(3).
In Bezug auf das Thema "Haftung für Links" erwartet das BVerfG, dass
zunächst die Tatsache von Urheberrechtsverstößen geklärt und die
Strafverfolgung der Personen zu betreiben ist, die für solche Links
tatsächlich verantwortlich sind. Erst dann könne sich der Tatverdacht
auch gegen den Betreiber des Forums richten (siehe
links unten).
Unausgesprochen bleibt eine Durchsuchungsanordnung gegen den
unbeteiligten Dritten (
§ 103 StPO). Sie setzt einen konkreten Verdacht voraus, der sich
auch darauf bezieht, dass bestimmte Beweismittel beim Dritten zu finden
sind. Sie hätte ebenfalls eine Überprüfung der vom Anzeigeerstatter
gemachten Behauptungen verlangt.
|
Die von
Neumann-Architektur
(4)
verlangt von einem Computer, dass seine Programmfunktionen frei
geändert und angepasst werden können, ohne dass dazu die Hardware
verändert oder neu verkabelt werden muss. Der erste dieser Art war der
britische Electronic Delay Storage Automatic Computer - EDSAC (1949),
dessen sechzigsten Geburtstag
jetzt würdigt
(5).
Über seine Einsatzvielfalt verfügten der Atanasoff-Berry-Computer von
1939
(6)
und Colossus von 1943
(7)
noch nicht.
|