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Mai 2009
26.05.2009 Deal
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift förmliche Absprachen
 

 
 
1.
 
Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken.
 
2. Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Rechtsmittelberechtigte, der nach § 35 a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, stets auch darüber zu belehren, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte.
 
3. Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn erklärende Rechtsmittelberechtigte nicht qualifiziert belehrt worden ist. (1)
 
 

 
Im Zusammenhang mit seinem Beschluss über die Zulässigkeit und Grenzen verfahrensvereinfachender Absprachen im Strafverfahren hat der Große Senat für Strafsachen bekannt, dass er die Grenzen der zulässigen Auslegung berührt, und vom Gesetzgeber klare Regeln gefordert (1). Das Gericht hebt den Grundsatz des fairen Verfahrens, das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung und die Schuldangemessenheit der Strafe hervor und hat daraus die drei links zitierten Leitsätze entwickelt, die seither für die Praxis leitend geworden sind.

Die an der Bundesregierung beteiligten Fraktionen (2) haben im Januar einen Gesetzesentwurf vorgelegt, nachdem  der Bundesrat bereits 2007 aktiv geworden war (3). Er sieht umfassende Belehrungs- und Protokollierungspflichten vor und schließt einen vorschnellen Rechtsmittelverzicht aus.

Der Rechtsausschuss des Bundestages hat am 25.03.2009 den Entwurf beraten und dazu Experten angehört, deren Stellungnahmen veröffentlicht wurden.

Die Berufsverbände und die Praxis unterstützen das Vorhaben vom Grundsatz her und kritisieren einzelne Formulierungen (4), wobei jedoch der Deutsche Richterbund deutliche Kritik an überzogenen Formalien und Verwertungsverboten übt (5). Grundsätzliche Kritik äußert dagegen Gillmeister (6) und entwickelt Alternativtexte, die präziser und klarer zu sein scheinen als die stellenweisen Ausschweifungen im Gesetzentwurf.
 

 
Kempf lehnt hingegen den Gesetzentwurf ab (7). Er befürchtet vor Allem eine Ungleichbehandlung und Benachteiligung der Angeklagten, die sich einer Verständigung widersetzen.

Ungewöhnlich und subjektiv ist die Stellungnahme von RiBGH Fischer (8). Auf dem ersten Blick wirkt sie frisch und lebendig, auf dem zweiten eher selbstgerecht und vage, jedenfalls an ihrem Anfang, wo er die Praxis rügt, dass sie das geltende Verfahrensrecht häufig nicht einhalte.

Das betrifft insbesondere die Verpflichtung zur umfassenden Wahrheitsermittlung, das Verbot von Zusagen bestimmter Strafhöhen, von Maßregel-Aussprüchen oder Neben- und Folgeentscheidungen, das Verbot der Verpflichtung zum Rechtsmittelverzicht sowie die Erfordernisse der Verfahrensöffentlichkeit.

Öffentliche Verlautbarungen hierzu sind, nach Erfahrungen des Verfassers, meist von Beschwichtigung und Vorwürfen an die jeweils andere Seite, häufig auch von Unehrlichkeit geprägt. Umfang und praktische Folgen des tatsächlichen Abspracheverhaltens werden verharmlost, soweit es das jeweils eigene Verhalten betrifft.

Fischer verteilt Schelte gegen (einzelne) überlastete Richter, Konfliktverteidiger und die Justizpraxis als solche, ohne dass die Allgemeingültigkeit seiner Kritik hinterfragt werden kann.
 

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(1) BGH, Beschluss vom 03.03.2005 - GSSt 1/04

(2) CDU/CSU, SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren, BT-Drs. vom 27.01.2009 - 16/11736

(3) Bundesrat, Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Absprachen im Strafverfahren, BT-Drs. 31.01.2007 - 16/4197

(4) Alfred Dierlamm, Bundesrechtsanwaltskammer, 24.03.2009;
Alexander Ignor, Bundesrechtsanwaltskammer, März 2009;
Stefan König, Deutscher Anwalt Verein, 23.03.2009;
Jérôme Lange, Stellungnahme, 23.03.2009;
Armin Nack, BGH, 23.03.2009

(5) Christoph Frank, Deutscher Richterbund, März 2009

(6) Ferdinand Gillmeister, Gutachterliche Äußerung, 23.03.2009
  

 
(7) Eberhard Kempf, Stellungnahme, o.D.

(8) Thomas Fischer, Stellungnahme, 22.03.2009
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018