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Die
Bezeichnung ist zwar ehrverletzend, aber dann nicht als Beleidigung
strafbar, wenn sie
in
überspitzter und polemischer Form im politischen Meinungskampf
geäußert wird, um
in erster
Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen.
In der
öffentlichen Auseinandersetzung, insbesondere im politischen
Meinungskampf, muss daher auch Kritik hingenommen werden, die in
überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die
Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht.
Zur strafbaren Schmähung wird sie
erst dann
..., wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern -
jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der
Person im Vordergrund steht.
Das hat das BVerfG im Zusammenhang mit einer Äußerung in einer
Fernsehdiskussion von einem wegen Kokainmissbrauchs verdächtigen
Journalisten ausgeführt, der seinerseits nicht wegen Zurückhaltung und
Höflichkeit berühmt war.
(1)
Seine Kritik richtete sich gegen den Generalstaatsanwalt in Berlin.
Ich habe
den betreffenden Journalisten, der äußerst intelligent zu sein scheint,
in seinen eigenen politischen Diskussionssendungen gegenüber seinen
Gästen als aufdringlich, mehr als forsch und distanzlos in Erinnerung.
Bei allem Verständnis in der Sache und häufig genug gleichen
Ansichtstendenzen war er mir unangenehm. Seine Gäste wussten hingegen,
worauf sie sich einlassen. Ich bedauere sie nicht.
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Das BVerfG
zitiert ausführlich den Wortwechsel, in dem die Bezeichnung "durchgeknallter
Staatsanwalt" fiel. Der Sprecher wirkt den Worten nach waidwund
angeschlagen und entsprechend bissig. Ich hätte mich nach seinem Angriff
eher in der Rolle der großen deutschen Eiche gesehen.
Das BVerfG
ist weise genug, den Einzelfall und die besonderen Umstände einer
Äußerung zu betrachten und die Meinungsfreiheit einerseits sowie das
Ehrenrecht andererseits gegeneinander abzuwägen. Die Grenze der
Meinungsfreiheit ist bei
besonders
schwerwiegender Schimpfwörtern - etwa aus der Fäkalsprache -
überschritten.
Wichtig ist
mir dabei auch die Rolle des Meinung Äußernden. Dabei ist der Grad der
Betroffenheit von besonderer Bedeutung. Wehrt sich der Strafverfolgte
gegen den Strafverfolger - wie gesagt, jeder in seiner entsprechenden
Rolle, so muss der Strafverfolger meiner Meinung nach Größe und
Souveränität zeigen. Anders ist das bei Beiständen, die (kritiklos und
ohne professionellen Abstand) meinen, sich die Sache ihres Mandanten zur
eigenen machen zu müssen. Da endet mein Verständnis.
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