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Juli 2009 |
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durchgeknallter Staatsanwalt |
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Das hat das BVerfG im Zusammenhang mit einer Äußerung in einer Fernsehdiskussion von einem wegen Kokainmissbrauchs verdächtigen Journalisten ausgeführt, der seinerseits nicht wegen Zurückhaltung und Höflichkeit berühmt war. (1) Seine Kritik richtete sich gegen den Generalstaatsanwalt in Berlin.
Ich habe
den betreffenden Journalisten, der äußerst intelligent zu sein scheint,
in seinen eigenen politischen Diskussionssendungen gegenüber seinen
Gästen als aufdringlich, mehr als forsch und distanzlos in Erinnerung.
Bei allem Verständnis in der Sache und häufig genug gleichen
Ansichtstendenzen war er mir unangenehm. Seine Gäste wussten hingegen,
worauf sie sich einlassen. Ich bedauere sie nicht. |
Das BVerfG ist weise genug, den Einzelfall und die besonderen Umstände einer Äußerung zu betrachten und die Meinungsfreiheit einerseits sowie das Ehrenrecht andererseits gegeneinander abzuwägen. Die Grenze der Meinungsfreiheit ist bei besonders schwerwiegender Schimpfwörtern - etwa aus der Fäkalsprache - überschritten. Wichtig ist
mir dabei auch die Rolle des Meinung Äußernden. Dabei ist der Grad der
Betroffenheit von besonderer Bedeutung. Wehrt sich der Strafverfolgte
gegen den Strafverfolger - wie gesagt, jeder in seiner entsprechenden
Rolle, so muss der Strafverfolger meiner Meinung nach Größe und
Souveränität zeigen. Anders ist das bei Beiständen, die (kritiklos und
ohne professionellen Abstand) meinen, sich die Sache ihres Mandanten zur
eigenen machen zu müssen. Da endet mein Verständnis. |
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Anmerkungen | |||
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |