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So wurde z.
B. durch den 2. Korb gesichert, dass die Rechte zur künftigen
Vermarktung von Altinformationen rückwirkend ab 1965 den Urhebern
entzogen und auf die Verwerter übertragen werden sollen. Durch einen
solchen enteignungsgleichen Eingriff wird gesellschaftspolitisch ein
weites Tor zugunsten einer Monopolisierung von Informationsrechten in
den Händen der Verwerter aufgestoßen und gleichzeitig das Urheberrecht
vom Kulturrecht der Urheber zum Wirtschaftsrecht der Verwerter mutiert.
(1)
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Wir
brauchen einfach mehr ... Dynamiker, Motoren, Grenzgänger.
Notwendig sind in der Tat für die weitere Forschung Jäger, nicht
Sammler, Ideengeber, nicht Ideenvampire, Visionäre, nicht
Buchhalter. Wenn auch in Deutschland eine so verstandene
Grundlagenforschung beginnt, würde diese schnell bemerken, wie
unreflektiert falsch manche "Weisheiten" der
Informationsgesellschaft sind. Zum Beispiel der Satz von Reis:
"Ein Pferd frisst keinen Gurkensalat. Der Satz ist falsch. Ein
Pferd frisst Gurkensalat; das ist ein anerkanntes Heilmittel in
der Tiermedizin gegen Maulfäulnis.
(2)
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Thomas
Hoeren ist ein anerkannter Zivil- und Wirtschaftsrechtler, der besonders
bekannt wegen seiner regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung seines
Fachbuchs über das Internetrecht ist.
In seinem Aufsatz über das Informationsrecht
(1)
bemängelt er die strukturlose Gestaltung des Internetrechts, die darauf
beruht, dass der Gesetzgeber diese Aufgabe im Wesentlichen der
Rechtsprechung überlassen hat (
Kasten links oben). Das führt wie immer dazu, dass zunächst
widerstreitende Entscheidungen ergehen und sich erst nach und nach
eine herrschende Meinung bildet, die häufig genug durch ein Machtwort
eines der obersten Gerichte konturiert wird.
Als Gegengewicht fordert er eine perspektivisch und generalisierend
ausgerichtete Forschung, die dem Recht ebenso zugewandt sein soll wie
der Informationstechnik (
Kasten links unten). Damit wendet er sich gegen punktuelle Studien und
Entscheidungen, deren Verallgemeinerung zwar versucht wird, häufig
jedoch nicht gelingt, weil die faktischen Voraussetzungen zu stark
voneinander abweichen.
Die jüngste
Ausgabe des Internetrechts von Hoeren stammt aus dem März 2009
(3).
Die thematischen Schwerpunkte des Buches sind am Zivilrecht und den
gewerblichen Schutzrechten ausgerichtet.
Ab S. 490 widmet er sich auch dem Internetstrafrecht. Dabei
interessieren ihn besonders die Schnittstellen, an denen sich das
Internetzivil- und das -strafrecht berühren.
Seine Ausführungen zum materiellen Internetstrafrecht und zum
Strafverfahrensrecht lassen sich gut lesen, sind kenntnisreich und
gradlinig. Sie leiden jedoch unter einem Mangel an Aktualität, was die
Erscheinungsformen der Kriminalität und die Rechtsprechung anbelangt.
Sie sind das, was man erwarten kann: Eine Einführung für zivilrechtlich
Orientierte. Hoeren beschränkt sich deshalb zu Recht auf Kernprobleme,
auch wenn sie, wie die Dialer, praktisch bedeutungslos geworden sind.
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Das, was Hoeren im Zusammenhang mit dem Strafrecht aussagt, hat Hand
und Fuß. Die Frage ist nur, ob er sich mit seinen abschließenden
Streifzügen nicht doch verhebt. Neben den turbulenten Entwicklungen des
Internetzivilrechts kann er nicht auch das Internetstrafrecht verfolgen
und dabei auf der Höhe der Zeit bleiben. Dazu fehlt ihm die aus
Betroffenheit entstammende Neugier und die nötige Zeit, Entwicklungen
wahrzunehmen, zu würdigen und perspektivisch zu erklären. Er scheitert
an seiner eigenen Forderung nach einer perspektivisch ausgerichteten
Forschung.
Die Zeit
ist längst vorbei, dass es juristische Fachleute für "das Internetrecht"
als Ganzes geben könnte. Es spezialisiert und parzelliert sich. Diesen Prozess kritisiert
auch Hoeren im Zusammenhang mit der unstrukturierten Entwicklung der
Rechtsprechung.
Leider nur selten werden rechtliche Spezialgebiete wieder zusammen
geführt. Dazu in der Lage sind nur solche Leute, die die verschiedenen
Disziplinen im Auge behalten und die Konvergenzen generalisieren können.
Sie müssen die Entwicklungslinien im Auge behalten, nicht auch alle
Details.
Der Alltagsmensch lebt hingegen nicht in einer juristischen Disziplin
alleine, sondern in mehreren oder allen gleichzeitig. Ihm ist es
zu wünschen, genau wissen zu können, was Recht und was Unrecht ist. Davon
sind wir, nicht nur im Zusammenhang mit dem Internet, weit entfernt.
Mein
Fazit endet gleichermaßen vage wie das von Hoeren: Wir bräuchten eine
Generalisierung des Internetrechts. Sie und ihre Kümmerer sind hingegen nicht in Sicht.
27.08.2009: Die jüngste Ausgabe des Internetrechts von Hoeren ist jetzt
erschienen. Das Lob und die verhaltene Kritik gilt auch für sie.
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