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August 2009 |
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Hoeren. Parzellierung des Internetrechts |
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In seinem Aufsatz über das Informationsrecht (1) bemängelt er die strukturlose Gestaltung des Internetrechts, die darauf beruht, dass der Gesetzgeber diese Aufgabe im Wesentlichen der Rechtsprechung überlassen hat ( Kasten links oben). Das führt wie immer dazu, dass zunächst widerstreitende Entscheidungen ergehen und sich erst nach und nach eine herrschende Meinung bildet, die häufig genug durch ein Machtwort eines der obersten Gerichte konturiert wird. Als Gegengewicht fordert er eine perspektivisch und generalisierend ausgerichtete Forschung, die dem Recht ebenso zugewandt sein soll wie der Informationstechnik ( Kasten links unten). Damit wendet er sich gegen punktuelle Studien und Entscheidungen, deren Verallgemeinerung zwar versucht wird, häufig jedoch nicht gelingt, weil die faktischen Voraussetzungen zu stark voneinander abweichen. Die jüngste Ausgabe des Internetrechts von Hoeren stammt aus dem März 2009 (3). Die thematischen Schwerpunkte des Buches sind am Zivilrecht und den gewerblichen Schutzrechten ausgerichtet. Ab S. 490 widmet er sich auch dem Internetstrafrecht. Dabei interessieren ihn besonders die Schnittstellen, an denen sich das Internetzivil- und das -strafrecht berühren. Seine Ausführungen zum materiellen Internetstrafrecht und zum
Strafverfahrensrecht lassen sich gut lesen, sind kenntnisreich und
gradlinig. Sie leiden jedoch unter einem Mangel an Aktualität, was die
Erscheinungsformen der Kriminalität und die Rechtsprechung anbelangt.
Sie sind das, was man erwarten kann: Eine Einführung für zivilrechtlich
Orientierte. Hoeren beschränkt sich deshalb zu Recht auf Kernprobleme,
auch wenn sie, wie die Dialer, praktisch bedeutungslos geworden sind. |
Die Zeit ist längst vorbei, dass es juristische Fachleute für "das Internetrecht" als Ganzes geben könnte. Es spezialisiert und parzelliert sich. Diesen Prozess kritisiert auch Hoeren im Zusammenhang mit der unstrukturierten Entwicklung der Rechtsprechung. Leider nur selten werden rechtliche Spezialgebiete wieder zusammen geführt. Dazu in der Lage sind nur solche Leute, die die verschiedenen Disziplinen im Auge behalten und die Konvergenzen generalisieren können. Sie müssen die Entwicklungslinien im Auge behalten, nicht auch alle Details. Der Alltagsmensch lebt hingegen nicht in einer juristischen Disziplin alleine, sondern in mehreren oder allen gleichzeitig. Ihm ist es zu wünschen, genau wissen zu können, was Recht und was Unrecht ist. Davon sind wir, nicht nur im Zusammenhang mit dem Internet, weit entfernt. Mein Fazit endet gleichermaßen vage wie das von Hoeren: Wir bräuchten eine Generalisierung des Internetrechts. Sie und ihre Kümmerer sind hingegen nicht in Sicht.
27.08.2009: Die jüngste Ausgabe des Internetrechts von Hoeren ist jetzt
erschienen. Das Lob und die verhaltene Kritik gilt auch für sie. |
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Anmerkungen | |||||
(2) ebenda, S. 218 f.
(3)
Thomas Hoeren, Internetrecht, Münster März 2009. |
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Cyberfahnder | |||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |