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Mein
Übernachbar steht vor der Tür und sagt: "Kommt, lasst uns zum Griechen
Essen gehen. Ich habe mein Honorar von der VG Wort bekommen." Es wurde
ein schöner Abend für zwei Familien.
Der Erfolg meines Nachbarn wurzelt in einem Printmedium. Dort ist er
ein Urgestein und arbeitet in der zweiten Managementebene. Seine
Bekanntheit beruht hingegen auf seinen ruhigen Artikeln, die seit eh und
je unter derselben Überschrift veröffentlicht werden - alle 14 Tage.
Gelegentlich schreibt er auch andere Artikel.
Das VG Wort-Geld fühlt sich ihm etwas anrüchig an und ist am besten
damit angelegt, dass man es ausgibt. Steuern zahlen muss man darauf auch
noch.
Die VG Wort
ist ein Lobby-Verwerter. Er sammelt Gebühren ein, zieht seine
Verwaltungsgebühren ab und verteilt den Rest auf seine Mitglieder. Er
verhindert den leichtfertigen Missbrauch von schutzwürdigen Inhalten,
ohne aber wirklich demokratisch ausgerichtet zu sein. Begünstigt werden
nur die Mitglieder, die sich registriert haben, die echten Profis, und alle anderen nicht.
Er bedient eine Scheingerechtigkeit, weil er das Kroppzeug, das sich mit
kleinen Inhalten tummelt, wie lästige Insekten abwehrt.
Der Cyberfahnder ist ein Semi-Profi, der von dem System nicht profitiert
Gegen
dieses System wendet sich auch Niels Boeing mit seiner Kritik an der GEMA
(1).
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Die
Bundesnetzagentur hat zwei Mehrwertdienstenummern (Nummernkreis 0900)
abgeschaltet, unter denen verängstigten Mitbürgern von Bandansagen
nichtssagende Informationen über die Schweinegrippe zu teurem Geld
angeboten wurden
(2).
Nach Meinung der BNA handelte es sich dabei um unerlaubte
Telefonwerbung.
Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung
(3),
das diese Maßnahme möglich macht, ist erst seit dem 04.08.2009 in Kraft.
Es hat den
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb - UWG -
geändert und die "Unzumutbaren Belästigungen" auch auf Telefoninhalte
erweitert. Das ermöglicht die Sperrung von Mehrwertdienstenummern (
§ 67 Abs. 1 S. 1 TKG).
Daneben hat die BNA auch ihre schärfste Waffe eingesetzt:
Ferner
hat sie jetzt auch ein Rechnungslegungs- und Inkassoverbot
ausgesprochen.
(2)
Das führt zu einem gesetzlichen Verbot (
§ 134 BGB) mit der Folge, dass die Gebührenforderungen nicht mehr
gerichtlich geltend gemacht oder von Inkassostellen gefordert werden
dürfen. Eine Inkassostelle ist zum Beispiel die Deutsche Telekom AG -
DTAG, die aufgrund ihrer früheren Monopolstellung, ihrer noch immer
bestehenden Marktmacht im Hinblick auf die letzte Meile und ihrer
Verträge mit den anderen Tiers zur Rechnungslegung gegenüber ihren
Endkunden und Gebührenabführung verpflichtet ist.
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