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August 2009 |
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legale Abzocker Verteiler | schnelle Abschaltung |
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Der Erfolg meines Nachbarn wurzelt in einem Printmedium. Dort ist er ein Urgestein und arbeitet in der zweiten Managementebene. Seine Bekanntheit beruht hingegen auf seinen ruhigen Artikeln, die seit eh und je unter derselben Überschrift veröffentlicht werden - alle 14 Tage. Gelegentlich schreibt er auch andere Artikel. Das VG Wort-Geld fühlt sich ihm etwas anrüchig an und ist am besten damit angelegt, dass man es ausgibt. Steuern zahlen muss man darauf auch noch. Die VG Wort ist ein Lobby-Verwerter. Er sammelt Gebühren ein, zieht seine Verwaltungsgebühren ab und verteilt den Rest auf seine Mitglieder. Er verhindert den leichtfertigen Missbrauch von schutzwürdigen Inhalten, ohne aber wirklich demokratisch ausgerichtet zu sein. Begünstigt werden nur die Mitglieder, die sich registriert haben, die echten Profis, und alle anderen nicht. Er bedient eine Scheingerechtigkeit, weil er das Kroppzeug, das sich mit kleinen Inhalten tummelt, wie lästige Insekten abwehrt. Der Cyberfahnder ist ein Semi-Profi, der von dem System nicht profitiert
Gegen
dieses System wendet sich auch Niels Boeing mit seiner Kritik an der GEMA
(1). |
Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung (3), das diese Maßnahme möglich macht, ist erst seit dem 04.08.2009 in Kraft. Es hat den § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb - UWG - geändert und die "Unzumutbaren Belästigungen" auch auf Telefoninhalte erweitert. Das ermöglicht die Sperrung von Mehrwertdienstenummern ( § 67 Abs. 1 S. 1 TKG). Daneben hat die BNA auch ihre schärfste Waffe eingesetzt: Ferner hat sie jetzt auch ein Rechnungslegungs- und Inkassoverbot ausgesprochen. (2) Das führt zu einem gesetzlichen Verbot (
§ 134 BGB) mit der Folge, dass die Gebührenforderungen nicht mehr
gerichtlich geltend gemacht oder von Inkassostellen gefordert werden
dürfen. Eine Inkassostelle ist zum Beispiel die Deutsche Telekom AG -
DTAG, die aufgrund ihrer früheren Monopolstellung, ihrer noch immer
bestehenden Marktmacht im Hinblick auf die letzte Meile und ihrer
Verträge mit den anderen Tiers zur Rechnungslegung gegenüber ihren
Endkunden und Gebührenabführung verpflichtet ist. |
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Anmerkungen | |||
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(3)
Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung
des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.2009,
BGBl. I 2009, 2413 |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |