|
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und trägt die
Gesamtverantwortung für eine rechtsstaatliche, faire und ordnungsgemäße
Durchführung des Verfahrens, auch soweit es durch die Polizei geführt
wird (vgl.
Nr. 1 RiStBV; ...). Aufgrund dieser umfassenden
Verantwortung steht der Staatsanwaltschaft gegenüber ihren
Ermittlungspersonen ein uneingeschränktes Weisungsrecht in Bezug auf
ihre auf die Sachverhaltserforschung gerichtete strafverfolgende
Tätigkeit zu, vgl.
§ 161 Abs. 1 Satz 2 StPO,
§ 152 Abs. 1 GVG (...). Dabei kann sie konkrete
Einzelweisungen zu Art und Durchführung einzelner Ermittlungshandlungen
erteilen,
Nr. 3
Abs. 2, Nr. 11 RiStBV, oder ihre Leitungsbefugnis im Rahmen
der Aufklärung von Straftaten unabhängig vom Einzelfall durch allgemeine
Weisungen im Voraus in Anspruch nehmen (...).
(1)
|
|
Mit
ungewöhnlich deutlichen Worten hat der BGH die Leitungsbefugnisse der
Staatsanwaltschaft hervorgehoben
(1).
Daraus entsteht im Umkehrschluss auch ihre Verpflichtung, für ein faires
und rechtstaatliches Verfahren zu sorgen. Das gilt nicht nur für die
Richtungen und Methoden bei der Tataufklärung, sondern besonders auch
für die richtige Beurteilung der Rolle eines Betroffenen und die sich
daraus ergebenden Belehrungen. Es reiche nicht aus,
wenn sie lediglich Richtung und Umfang der von der Polizei
vorzunehmenden Ermittlungen ganz allgemein vorgibt.
In dem
zugrunde liegenden Verfahren ging es um ein Tötungsdelikt und der
Verdächtige wurde von der Polizei selbst dann nicht als Beschuldigter
belehrt (
§ 136 Abs. 1 StPO), als er ein Teilgeständnis abgelegt hatte. Es war
verwertbar,
weil das Landgericht aufgrund der vorgenommenen
Einzelfallabwägung (vgl. BGH NStZ 2009, 281, 282
(2) ) die vom Angeklagten im
Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung nach Belehrung gemäß
§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO
gemachten Angaben - trotz unterbliebener
qualifizierter Belehrung - zu Recht als verwertbar angesehen hat.
|
Bolduan berichtet in
über die praktische
Arbeit in der Abteilung "IT-Beweissicherung" beim LKA
Baden-Württemberg
(3).
Über ein Kartenlesegerät, das im Zusammenhang mit einem Skimming-Angriff
sichergestellt wurde, sagt er:
Im Fall des Bankautomaten findet Schänzle schnell heraus, dass ein
von den Tätern entwickelter Mikrocontroller die PIN-Nummern der
Automatenkunden samt Bankleitzahl, Kontonummer und Gültigkeit
bescheinigender Prüfsumme an ein GSM-Modul mit SIM-Karte weitergibt, wie
es in jedem herkömmlichen Handy steckt. Es sendet die Daten an eine ganz
bestimmte französische Rufnummer.
Er nennt noch weitere Beispiele, was den Artikel zu einer eingängigen
und spannenden Lektüre macht.
|