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Das Fehlen
eines richterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit begegnet
vorliegend keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings
folgt aus der Regelzuständigkeit des Richters gemäß
Art. 13 Abs. 2 Halbsatz 1 GG die verfassungsrechtliche
Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters
gegebenenfalls auch durch die Einrichtung eines Eil- oder
Notdienstes zu sichern (vgl. BVerfGE
103, 142 <156>
(2)).
Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats zur Erreichbarkeit
des Haftrichters bedeutet dies jedoch nicht, dass auch zur
Nachtzeit im Sinne des
§ 104 Abs. 3 StPO unabhängig vom konkreten Bedarf stets ein
richterlicher Eildienst zur Verfügung stehen müsste (vgl.
BVerfG, NJW 2002, S. 3161 <3162>
(3)
unter Hinweis auf BVerfGE 103, 142 <146>
(4)).
Vielmehr ist ein nächtlicher Bereitschaftsdienst des
Ermittlungsrichters von Verfassungs wegen erst dann gefordert,
wenn hierfür ein praktischer Bedarf besteht, der über den
Ausnahmefall hinausgeht. Kommt es dagegen, wie im Land
Brandenburg, nur ganz vereinzelt zu nächtlichen
Durchsuchungsanordnungen, so gefährdet das Fehlen eines
- gleichwohl wünschenswerten - richterlichen Nachtdienstes die
Regelzuständigkeit des
Art. 13 Abs. 2 GG nicht.
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In
ständiger Rechtsprechung fordert jedenfalls das BVerfG einen
richterlichen Bereitschaftsdienst
(1)
während der Tageszeit. Sie nahm ihren Anfang im Zusammenhang mit
Durchsuchungsanordnungen (
§§ 102,
103,
105 StPO) bei
Gefahr
im Verzug
(2)
und betrifft in jüngster Zeit auch die Anordnung der Blutentnahme [
§ 81a StPO,
(6)].
Danach sei ein richterlicher Bereitschaftsdienst rund um die Uhr zwar
wünschenswert, aber dann nicht von der Verfassung gefordert, wenn nur
vereinzelte Entscheidungen zu erwarten sind, die von der
Staatsanwaltschaft oder der Polizei (
§ 152 Abs. 1 GVG) mit ihrer Ausnahmekompetenz bei
Gefahr im Verzug aufgefangen werden dürfen (
siehe links). Darüber hinaus begründet ein Verfahrensstoß in aller Regel
kein Verwertungsverbot (
siehe rechts).
Weit darüber hinaus geht jetzt eine Entscheidung des OLG Hamm
(7).
Es verordnet aufgrund unsicheren Zahlenmaterials dem Amtsgericht
Bielefeld einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst und sieht in dem Fehlen
des Bereitschaftsdienstes den Grund für ein Verwertungsverbot in Bezug
auf polizeiliche Eilentscheidungen.
Diese
Rechtsprechung setzt die Justizverwaltungen unter Zugzwang. Sie müssten
eigentlich Personal im Richter- und im staatsanwaltschaftlichen Dienst
einstellen, wenn sie einen ordentlichen Bereitschaftsdienst einrichten
wollten. Bislang behelfen sie sich mit einer telefonischen
Rufbereitschaft in den frühen Morgen- und den Abendstunden bis 21:00
Uhr. Die Staatsanwaltschaften leisten in aller Regel eine
Rufbereitschaft rund um die Uhr - neben den normalen Dienstgeschäften.
Ein Bereitschaftsdienst mit Präsenzpflicht verlangt nach mindestens
zwei Personen pro Tag, weil die tägliche Arbeitszeit 13 Stunden nicht
überschreiten darf (
§ 4 S. 2 ArbeitszeitVO), wenn eine Anwesenheitspflicht vorgesehen
oder eine häufige Inanspruchnahme vorhersehbar ist. Eine personelle
Entlastung für solche Zusatzdienste ist nirgendwo zu erkennen.
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Die
Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen
strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu
insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt, obliegt in
erster Linie den zuständigen Fachgerichten (...). Insofern gehen
die Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier und vom
Beschwerdeführer auch als solcher nicht angegriffener
Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein
allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen
Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales
Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage
jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach
der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung
der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Insbesondere
die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen
eines besonders schwer wiegenden Fehlers können danach ein
Verwertungsverbot nach sich ziehen ...
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