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November 2009 |
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Praxis: Phishing mit URLzone | L-Sch übernehmen Sie! |
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Er berichtet von einem tricksenden Staatsanwalt, dem ein Kollege schließlich zugestanden habe, er habe zwar einen Fehler gemacht, aber nicht gewusst, dass das ein Fehler sei. Er sei einem Verbotsirrtum erlegen. Davon leitet Mühlbauer zu einem Fall eines Brandstiftungs-Verdächtigen über, dessen Telefon zu Recht wohl überwacht wurde, wobei aber die Polizisten nicht gleich den Hörer wie eine zu heiße Kartoffel haben fallen lassen, als er mit seinem Verteidiger telefonierte. Verteidigergespräche sind tabu, darüber brauchen wir nicht zu sprechen. Schauen wir uns aber den § 161 StPO genauer an: Auch Verteidigergespräche dürfen abgehört werden, wenn der Verteidiger in Verdacht ist, an der Tat seines Mandanten beteiligt zu sein oder ihn rechtswidrig zu begünstigen. Ich weiß nicht, was im Ausgangsfall wirklich passiert ist und ob ein Verdacht gegen den Verteidiger bestand. Unterschätzen darf man auch nicht die Verschleierungstaktiken der Verdächtigen, die auch gerne 'mal "Verteidigerpost" und andere Reizworte einflechten, weil sie wissen, dass sie ihnen den Hals retten können. Was ich sagen will: Wie blauäugig seid Ihr eigentlich, Ihr
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Anmerkungen | |||
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |