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Noch
unlängst hat das BVerfG auf seine ständige Rechtsprechung zur
nachträglichen Sicherungsverwahrung hingewiesen
(1),
die nach den Regeln des Gesetzes
nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt (
§ 66b StGB).
Dagegen hat der Europäische Gerichtshof am 17.12.2009 entschieden
(2),
dass diese Maßregel als strafrechtliche Rechtsfolge in einem engen
zeitlichen
Zusammenhang mit dem Strafurteil stehen müsse
(3).
Zwar ...
sei die Sicherungsverwahrung vor Ablauf der Zehnjahresfrist "als
Freiheitsentzug 'nach Verurteilung' durch ein zuständiges Gericht
zulässig", aber, was die Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist
hinaus angeht, erkannte das Gericht "keinen ausreichenden
Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers und
seinem fortdauernden Freiheitsentzug". Auch die von den Gerichten
"festgestellte Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner
Freilassung weitere schwere Straftaten begehen könnte", war nach Ansicht
der Richter "nicht konkret und spezifisch genug, um <Artikel
5
Abs. 1 lit c MRK> zu genügen".
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Die
Europäische Menschenrechtskonvention -
MRK - ist nach deutschem Rechtsverständnis "einfaches" Bundesrecht
und kein höherrangiges Verfassungsrecht. Zwischen dem BVerfG und dem
EuGH schwelt deshalb ein ständiger Streit darum, wer in Bezug auf die
Menschenrechte das letzte Sagen hat. Das BVerfG nimmt für sich die
Auslegung und Ausführung der höherrangigen Grundrechte aus dem
Grundgesetz in Anspruch.
Mit dem Meinungsstreit der hohen Gerichte ist der Rechtspraxis wenig
geholfen. Wenn sie weiterhin der Spruchpraxis des BVerfG folgt, dann
sind ständige Klagen vor dem EuGH vorprogrammiert. Das nicht ohne Grund,
weil alle Anordnungen von nachträglicher Sicherungsverwahrung für die
Betroffenen existenziell sind. Dagegen steht das Interesse der
Allgemeinheit an dem Schutz vor unverbesserlichen Gewalttätern, das auch
nicht von der Hand zu weisen ist.
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