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Dezember 2009 |
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menschenunwürdige Sicherungsverwahrung |
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Dagegen hat der Europäische Gerichtshof am 17.12.2009 entschieden
(2),
dass diese Maßregel als strafrechtliche Rechtsfolge in einem engen
zeitlichen
Zusammenhang mit dem Strafurteil stehen müsse
(3).
Zwar ...
sei die Sicherungsverwahrung vor Ablauf der Zehnjahresfrist "als
Freiheitsentzug 'nach Verurteilung' durch ein zuständiges Gericht
zulässig", aber, was die Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist
hinaus angeht, erkannte das Gericht "keinen ausreichenden
Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers und
seinem fortdauernden Freiheitsentzug". Auch die von den Gerichten
"festgestellte Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner
Freilassung weitere schwere Straftaten begehen könnte", war nach Ansicht
der Richter "nicht konkret und spezifisch genug, um <Artikel
5
Abs. 1 lit c MRK> zu genügen". |
Mit dem Meinungsstreit der hohen Gerichte ist der Rechtspraxis wenig
geholfen. Wenn sie weiterhin der Spruchpraxis des BVerfG folgt, dann
sind ständige Klagen vor dem EuGH vorprogrammiert. Das nicht ohne Grund,
weil alle Anordnungen von nachträglicher Sicherungsverwahrung für die
Betroffenen existenziell sind. Dagegen steht das Interesse der
Allgemeinheit an dem Schutz vor unverbesserlichen Gewalttätern, das auch
nicht von der Hand zu weisen ist. |
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Anmerkungen | |||
(2) EuGH, Case of M. v. Germany, Application no. 19359/04 vom 17.12.2009 (englisch)
(3)
Peter Nowak, 50 000 Euro Schmerzensgeld für
Serienstraftäter, Telepolis 17.12.2009 |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |