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Ausgehend von 60 Cent Nettogewinn an einem legalen Download, etwa
bei Musicload oder iTunes, erläutert DRS den Musikschaffenden, um
wieviel lukrativer es sei, wenn der Song illegal in der Tauschbörse
steht.
Wörtlich heißt es in dem Dokument: "Der Ertrag bei erfassten und
bezahlten illegalen Downloads ist das 150-fache! Das bedeutet: Wenn 1250
Rechtsverletzer erfasst werden, die zahlen, müssten zur Erwirtschaftung
des entsprechenden Ertrags 150 000 Downloads legal verkauft werden."
(1)
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Die ganze damals in Planung befindliche Rahmenvereinbarung mit
DigiProtect ist ein "no-cost"-Projekt für die Rechteinhaber. Im Fax
steht ein entlarvender Satz: "Das Projekt ist von DigiProtect als "Joint
Venture" geplant, bei dem keine Vertragspartei die andere mit
irgendwelchen Kosten belastet."
(2)
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An dem
Geschäftsmodell sind drei Parteien beteiligt:
ein Inhaber von urheberschaftlichen Verwertungsrechten,
ein Recherchedienst, der sich auf die Durchforstung von File- oder
Filesharing-Dienste spezialisiert hat, und
ein Rechtsanwalt, der die Forderungen geltend macht und eintreibt.
Holger Bleich spricht insoweit in
von der
Abmahn-Industrie
(1),
die sich leichtere und bessere Erträge durch Abmahnungen als durch
normales kaufmännisches Handeln verspricht.
Bleich
zitiert vorsichtig. Das unterscheidet ihn von der monatlichen
Abmahnstatistik bei
1aparty.de. Dort werden die bei
zahnarzt-dr-mueller.com abgelegten PDF-Dokumente säuberlich
verlinkt, zusammen mit einem
Organigramm zur Abmahnung.
Er berichtet von von einer Antragsflut bei dem Landgericht Köln wegen
IP-Auskünfte im Zusammenhang mit schutzrechtlichen Ansprüchen, die bis
September 2009 auf 2.824 Anträge angestiegen und im Einzelfall bis zu
11.000 dynamische IP-Adressen betreffen würden. 11.000 Abgemahnte
versprächen übern Daumen einen Umsatz von 5,5 Mio. €. Wenn -
erfahrungsgemäß - ein Viertel aller Abgemahnten klaglos zahlen, dann
könnte ein Fünftel des Erlöses an die Rechteinhaber ausgekehrt und der
Rest gut zwischen Recherchedienst und Anwalt verteilt werden. Für alle ein
gutes Geschäft.
Breite
Ausführungen widmet Bleich der Frage, ob die abmahnenden Anwälte
überhaupt Gebühren nach dem
RVG abrechnen dürfen, wenn solche vereinbarungsgemäß gar nicht erst
entstehen (siehe Zitate
links).
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Bleich
offenbart seine Quellen sehr zurückhaltend.
Eine wichtige Spur führt zu
gulli.com. Dort werden mehrere Artikel veröffentlicht, die sich auf
den Recherchedienst DigiProtect einschießen
(3).
Es wird aus einer Anwaltskorrespondenz berichtet, auf der auch das
Zitat
links unten fußt. Die Quelle dafür findet man nur über einen Umweg:
Thomas Stadler
(4)
hat sie verlinkt
(5).
Das
obere Zitat berührt eine frühere Gulli-Meldung
(6).
Sie nimmt Bezug auf eine PowerPoint-Präsentation mit verräterischen
Aussagen, die inzwischen verschwunden sei. An sie
(7)
gelangt man über einen Link bei
6t8.org
(8).
In seinem
Fazit (S. 157) fordert Bleich nach dem Gesetzgeber. Er befürchtet in
meinen Worten, dass die kaltschnäuzige Praxis der Abmahn-Industrie immer
mehr die berechtigten Interessen der Schutzrechteinhaber unkenntlich
mache:
Bei den Bürgern muss zwangsläufig der Eindruck entstehen, machtlos
skrupellosen Geschäftemachern gegenüberzustehen. Wie aber soll in diesem
Klima ein Unrechtsbewusstsein für die illegale Weitergabe von Werken
entstehen?
Gewerbliche Schutzrechte sind wichtig, um den Geschäftemachern, die sich
mit fremden Federn schmücken und damit Gewinn machen, das Handwerk zu
legen.
Das Internet bietet allen eine Plattform, den Geschäftemachern, den
Altruisten, den kleinen Ferkeln, die ihre Vorteile suchen, und den
Unbedarften, die blindlings in die Fallen der Abzocker tapsen.
Das Recht der Schutzrechte hat sich zu einem Sanktionsapparat für
Rechteverwerter ohne das Augenmaß entwickelt, das den Chancen des
Internets angemessen wäre. Es entwickelt sich zunehmend zu einem
Hemmschuh für freie Meinungen und Impulse, weil es die Angst vor
unangemessenen Forderungen und aufwändigen Abwehrverhandlungen fördert.
Eine demokratische Gesellschaft muss zu einem gewissen Grad auch
Regelverstöße und Frechheiten akzeptieren, die ein fester Bestandteil
von Kultur sind. Der Gesetzgeber ist in der Tat gefragt, die Grenzen
dafür abzustecken.
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