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Der
Steuerverwaltung werden für 2,5 Mio. € in der Schweiz gestohlene Daten
über deutsche Steuersünder angeboten, die ein Vielfaches davon als
Steuereinnahmen erwarten lassen, und die Öffentlichkeit erregt sich
darüber, dass sich der Staat, wenn er sich auf den Deal einlässt, den
Straftätern gleich stellt und seinerseits Datenhehlerei betreiben würde.
Datenhehlerei?
Ein schönes Wort, das ich bislang nicht kannte.
Es scheint
immer noch Leute zu geben, die dicke Gewinne machen, nicht der
geplatzten Blase am Wertpapiermarkt zum Opfer gefallen sind und keine
Gehaltseinbußen erlitten haben. Echte Leistungsträger sozusagen.
Kaputte Straßen und andere öffentliche Aufgaben, die gestrichen
werden, gestiegene Krankenversicherungskosten und die vielen anderen
versteckten Inflationen bei den Kosten und Deflationen bei den Einnahmen
darf die breite Bevölkerungsmehrheit buckeln. Ich kann die
Finanzverwaltung verstehen, wenn sie das geforderte Geld bezahlt - auch
wenn sich danach das zugrunde liegende Verbrechen gelohnt hat. Mit dem
Deal ist ja nicht verbunden, dass die Datenhändler nicht verfolgt werden
dürfen.
Wie sauber
muss der Staat bleiben? Wenn er die Forderungen von Kriminellen erfüllt,
fördert er ihre Normbrüche und signalisiert: Geht doch!
Bei Entführungen und Lösegelderpressungen gilt die Tradition, dass
die Forderungen der Erpresser nicht erfüllt werden. Dennoch wird immer
wieder bekannt, dass in solchen Fällen zwar keine Verurteilten
freigelassen werden, aber Geld fließt. Das soll zwar nicht stinken,
stinkt manchmal aber doch.
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Auch Daten
können stinken. Die Dokumentationen der kleinen und großen Sauereien der
Kleverles stinken aber sowieso, weil sie meinen, nicht nur besonders
schlau zu sein, sondern die anderen zu blöde und zu artig.
Was aber
ist Datenhehlerei?
Eine Quelle dafür ergibt sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb. Nach
§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG macht sich strafbar, wer sich fremde
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verschafft, verbreitet oder anderen
mitteilt. Das muss jedoch zu Zwecken des Wettbewerbs geschehen. Die
Steuerverwaltung ist zwar ein Marktfaktor, aber kein Mitbewerber. Passt
also nicht.
Eine andere Quelle ist das Bundesdatenschutzgesetz. Sein
§ 43 BDSG enthält ganz viele Bußgeldvorschriften, die auf dem ersten
Blick keiner versteht, weil sie als Regeln zum Verwaltungsunrecht auf
andere Vorschriften verweisen, die der geneigte Anwender erst
nachschlagen und verstehen muss. Die pädagogische Transferleistung
erfordert dann
§ 44 BDSG. Alle in Abs. 2 genannten Ordnungswidrigkeiten werden zu
Straftaten, wenn der Bösewicht gegen Entgelt oder mit Schädigungsabsicht
handelt. Dann kann er mit zwei Jahren Freiheitsstrafe im Höchstmaß
bestraft werden. Ihm droht also in aller Regel eine Geldstrafe oder 20
Stunden Pferde striegeln, wenn er noch unbestraft und Jugendlicher oder
Heranwachsender ist.
Wenn ich
zu meinem Haus am See schlendere und rechts und links die Sprechblasen
der Bösweltpropagandisten zu feinen Seifentropfen zerfallen sehe, dann
weiß ich, dass da, wo die Blasen platzen, andere Universen sein müssen,
die sich meinem Verständnis verschließen.
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