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§ 113b Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten
Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund
der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten
1. |
zur Verfolgung von Straftaten, |
2. |
zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder |
3. |
zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes |
an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies
in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a
vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere
Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die
Daten nicht verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
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