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Monat 2010
06.03.2010 Vorratsdaten
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift § 113b TKG (nichtige Fassung)
 

  
 
§ 113b Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten
 
Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten

1. zur Verfolgung von Straftaten,
2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes

an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
 
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§ 113b TKG in der hier dokumentierten Fassung ist nichtig: BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08
 

 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018