Den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Erhebung der
Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von
§ 34 Abs. 2 BVerfGG war und dieser Missbrauch den
Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Die völlig
ausufernde Verfassungsbeschwerde genügt in weiten Teilen offensichtlich
nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung. Den enormen
Umfang der Beschwerdeschrift - einschließlich ergänzender Schriftsätze
von mehr als 330 Seiten - haben die Bevollmächtigten der
Beschwerdeführerin unter anderem durch umfangreiche, sachlich durch
nichts gerechtfertigte Wiederholungen mutwillig herbeigeführt. Das
Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine
derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der
Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen
Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert
gewähren kann ...
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In
US-Filmen wird der freche Verteidiger kurzer Hand und auf der Stelle für
ein paar Tage in den Bau gesteckt. In der Schweiz bekommt der Anwalt,
der Fristen versäumt oder Auflagen nicht nachkommt, ein Ordnungsgeld
wegen "Trödelei".
Solche Maßnahmen stehen deutschen Gerichten nicht zu. Mit einer
Ausnahme: Das BVerfG kann Missbrauchsgebühren festsetzen. Und wenn es
richtig böse ist, dann macht es das auch.
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Ein
Computerkrimineller aus dem Rheinland soll in die PCs von mindestens 150
Mädchen eingedrungen sein und die Kinder über Webcams ausspioniert
haben, berichtet das Westfalen-Blatt laut
(2).
Die E-Mail-Adressen der Mädchen soll er bei einem Gymnasiasten
ausgespäht und den Kindern dann einen infizierten Bildschirmschoner
geschickt haben. Damit soll eine Malware infiziert worden sein, die
(fast) unbemerkt die Webcams an den PCs der Opfer aktivierten.
Aufgefallen ist aufmerksamen Mädchen, dass die Kontrollleuchten an
den Webcams angingen, ohne dass sie selber die Kameras anschalteten.
Dumme Malware: Auch das lässt sich unterdrücken.
2007 habe
ich auf diese Möglichkeit hingewiesen
(3)
und habe sie als "klassisches Abhören" bezeichnet. Auch als ich wenig
später im Zusammenhang mit der Diskussion über die
Onlinedurchsuchung das Thema anschnitt
(4),
hat mich keiner damit ernst genommen.
Somit gilt mein alter Satz:
Es macht
nicht immer Spaß, recht zu behalten.
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