Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in dieses Grundrecht
ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des
Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte
und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese
Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich plausible Gründe für eine
Durchsuchung nicht mehr finden lassen (...). Eine Durchsuchung darf
nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines
Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits
voraus (...). <Rn 15>
Die fünf Vorverurteilungen des Beschwerdeführers wegen Verstößen
gegen das Betäubungsmittelgesetz aus den Jahren 1987 bis 2006 waren ohne
das Vorliegen weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte keinesfalls
ausreichend, um einen Tatverdacht auf eine aktuelle Straftat anzunehmen.
Schließlich begründet auch die Gesamtschau der aufgeführten Indizien
keinen auf tatsächlichen Gründen beruhenden Tatverdacht. <Rn 16>
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Ein
Verdacht setzt immer tatsächliche Anhaltspunkte voraus, die wegen ihrer
eigenen Aussage und in der Gesamtschau bewertet werden müssen (
Geltung von Beweisen und Erfahrungen).
Bloßes
Gerede, nicht überprüfte Gerüchte und Vermutungen reichen nicht, zitiere
ich das BVerfG immer wieder gerne
(2).
Beachtlich ist, dass sich das Gericht immer wieder mit demselben leeren
Gewäsch auseinandersetzen muss, jetzt wieder im Zusammenhang mit
einer Durchsuchungsanordnung gemäß
§ 102 StPO
(1).
Dabei kann man die Aussagen des Gerichts fast schon seit Jahrzehnten
mitmeißeln:
Fakten, Fakten, Fakten!
Keine systematische Suche nach Zufallsfunden!
Der
Erfolg rechtfertigt keineswegs die Mittel!
Allein die Tatsache, dass jemand wegen einer einschlägigen Straftat
verurteilt wurde, macht ihn nicht zum "üblichen Verdächtigen"
(3).
Auch das
BVerfG hebt die Bedeutung der Gesamtschau hervor. Bei ihr geht es darum,
das Zusammenspiel einzelner Anhaltspunkte, die für sich allein
betrachtet einen unsicheren Aussagewert haben, mit Erfahrungswissen zu
bewerten und in ihrem Zusammenwirken zu betrachten. Daraus lässt sich
jedenfalls ein Verdacht und womöglich sogar eine Überzeugung ableiten.
Die steht dann dem Richter im Zusammenhang mit seinem Urteil zu.
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Unbedacht
erscheint mir die Äußerung des BVerfG, eine Durchsuchung setze immer
schon den Verdacht voraus, dass eine Straftat begangen wurde.
Unbetrachtet lässt es dabei die Vorermittlungen
(4),
die geboten sind, um zu klären, ob
Merkwürdigkeiten, wie ich sie nenne, die Annahme einer Straftat
rechtfertigen oder eine natürliche oder unverschuldete Ursache haben.
Die Systematik der StPO und der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften
lässt den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers erkennen, dass er diese
Eingriffsmaßnahme gegen den Verdächtigen auch im Rahmen der
Vorermittlungen möglich machen will. Die Grenzen ergeben sich aus der
Verhältnismäßigkeit, der Tiefe des Eingriffs und der Schwere der in
Betracht kommenden Straftat.
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