Die Bemessung
der Gesamtstrafe ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und
des Schuldumfangs vorzunehmen. Erforderlich ist bei der
Gesamtstrafenbildung nach
§ 54 Abs. 1 StGB ein eigenständiger Zumessungsakt (vgl.
BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08). Der Summe der
Einzelstrafen kommt nur ein geringes Gewicht zu, maßgeblich ist die
angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter zusammenfassender Würdigung
der Person des Täters und der einzelnen Straftaten (
§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Die Erhöhung der Einsatzstrafe kann
geringer ausfallen, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger
zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammen-hang besteht. Die
wiederholte Begehung gleichartiger Taten kann der Ausdruck einer
niedriger werdenden Hemmschwelle sein. Andererseits kann hierin je nach
den Umständen des Einzelfalles ein Indiz für eine besondere kriminelle
Energie (
§ 46 Abs. 2 StGB) gesehen werden. Denn aus hartnäckiger
Tatwiederholung in schneller Folge können sich durchaus
gesamtstrafenschärfende Umstände ergeben (...). Gerade bei
Sexualdelikten wird die Milderungsmöglichkeit der sinkenden Hemmschwelle
durch den ständigen Druck ausgeglichen, dem das Opfer dadurch ausgesetzt
ist, dass es jederzeit mit einer neuen Tat rechnen muss
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10-09-35
Klare
Ansagen vom BGH
(1).
Jedes weitere Wort ist ein Wort zu viel.
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An die Begründung der Gesamtstrafenhöhe sind umso höhere Anforderungen
zu stellen, je mehr sich die Strafe der oberen oder unteren Grenze des
Zulässigen nähert. Eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe bedarf dann
besonderer Begründung, wenn sich diese nicht aus den fehlerfrei
getroffenen Feststellungen von selbst ergibt. Da eine "Mathematisierung"
der Strafzumessung fremd ist, kann - anders als der Revisionsführer
meint - kein Rechtsfehler allein darin gesehen werden, dass die
Einsatzstrafe mehr als verdreifacht wurde (...). Derartige Überlegungen
finden im Gesetz keine Stütze. Der Tatrichter kann auch nicht dazu
gezwungen werden, eine schuldunangemessene erhöhte Einsatzstrafe
festzusetzen, um die rechtsfehlerfreie Verhängung einer tat- und
schuldangemessenen Gesamtstrafe zu ermöglichen
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