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Oktober 2010
10.10.2010 10-10-04 Datenglossar
     
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Bestanddaten Vertragsdaten, vertragliche Abwicklung ( §§ 112, 113 TKG).
Verkehrsdaten Umstände der Kommunikation ( § 100g Abs. 1 StPO).
Inhaltsdaten Nutzdaten ( § 100a StPO)
Vorratsdaten Verkehrsdaten mit Aufbewahrungspflicht.
 

TKÜ Überwachung der Telekommunikation ( § 100a StPO).
Quellen-TKÜ Überwachung der Telekommunikation am Endgerät ( § 100a StPO).
IMSI-Catcher Ortung unbekannter, mobiler Endgeräte ( § 100i StPO).
Verkehrsdaten aus der Vergangenheit ( §§ 100g Abs. 1 StPO, 96 Abs. 1 S. 1 TKG).
Quick Freeze Protokollierung von Verkehrsdaten ( § 100g Abs. 1 StPO).
Online-durchsuchung Durchsicht der Speichermedien und Protokollierung der Handlungen am Endgerät.


 
Das Datenglossar enthält 86 knappe Beschreibungen und 53 gesetzliche Definitionen aus dem Telekommunikationsgesetz und dem Telemediengesetz. Es widmet sich besonders den technischen Fachbegriffen im Zusammenhang mit der Telekommunikation, den Telemedien und den strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen zur Auskunft über Bestandsdaten und der Überwachung von Verkehrs- und Nutzdaten.

Das Internet wird bewusst nur wegen seiner technischen Funktionen als Netz angesprochen, weil sonst dieses Glossar gesprengt worden wäre.

Alle Stichworte wurden auch in das Lexikon übernommen und dort verlinkt. Im Gegenzug habe ich die Wortlaute der gesetzlichen Definitionen aus dem Lexikon entfernt und komplett in das Glossar übernommen, weil sie das Lexikon textlich überlastet haben.
 

 
In den drei Kästen links und links unten werden die wichtigsten Begriffe vorgestellt:

Daten im Zusammenhang mit der Telekommunikation,

Eingriffsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Telekommunikation und

die vom TMG definierten Typen von Providern ( links unten).

Von dem Glossar erwarte ich eine Aufwertung des Lexikons, einen schnellen Zugriff auf die Fachbegriffe, die auch im Zusammenhang mit den öffentlichen Diskussionen um Strafverfolgung und Telekommunikation (häufig falsch) verwendet werden und eine Quelle für Links, wenn ich die Begriffe selber verwende.

Weitere Glossare könnten folgen, zum Beispiel zur Cybercrime oder zu den wichtigsten Fachwörtern im Zusammenhang mit dem Internet. Geplant sind sie nicht.
 

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Zugangsprovider liefert die technische Infrastruktur und ist für die transportierten Inhalte grundsätzlich nicht verantwortlich.
Host-Provider stellt Dritten Speicherplatz und Infrastrukturdienste zur Verfügung und ist für rechtswidrige Inhalte nur bei Kenntnis und bei verzögerter Löschung oder Sperrung verantwortlich.
Inhaltsprovider bietet Inhalte und Dienste zur Nutzung an und ist für sie voll verantwortlich.
 Zwischenspeicher Die automatische Zwischenspeicherung ändert nichts am Haftungsprivileg des Zugangsproviders.
 

 
Das TMG kennt (richtigerweise) nur drei Typen von Providern, die es anhand ihrer Handlungen definiert und verschiedenen Haftungen unterwirft.

In der Praxis tauchen meistens Mischformen auf, die zum Beispiel einen geschäftlichen Schwerpunkt bei den ( Zugangsprovider) haben, sich andererseits aber auch als Host- und Inhaltsprovider betätigen. Der Haftungsmaßstab richtet sich dann nach der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeit.
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018