|
Das
Datenglossar enthält 86 knappe Beschreibungen und 53
gesetzliche Definitionen aus dem
Telekommunikationsgesetz und dem
Telemediengesetz. Es widmet sich besonders den technischen
Fachbegriffen im Zusammenhang mit der
Telekommunikation, den
Telemedien und den strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen zur Auskunft
über
Bestandsdaten und der Überwachung von
Verkehrs- und
Nutzdaten.
Das
Internet
wird bewusst nur wegen seiner technischen Funktionen als Netz
angesprochen, weil sonst dieses Glossar gesprengt worden wäre.
Alle Stichworte wurden auch in das
Lexikon
übernommen und dort verlinkt. Im Gegenzug habe ich die Wortlaute der
gesetzlichen Definitionen aus dem Lexikon entfernt und komplett in das
Glossar übernommen, weil sie das Lexikon textlich überlastet haben.
|
In den drei
Kästen
links und
links unten werden die wichtigsten Begriffe vorgestellt:
Daten im Zusammenhang mit der Telekommunikation,
Eingriffsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Telekommunikation und
die vom TMG definierten Typen von Providern (
links unten).
Von dem
Glossar erwarte ich eine Aufwertung des Lexikons, einen schnellen
Zugriff auf die Fachbegriffe, die auch im Zusammenhang mit den
öffentlichen Diskussionen um Strafverfolgung und Telekommunikation
(häufig falsch) verwendet werden und eine Quelle für Links, wenn ich die
Begriffe selber verwende.
Weitere
Glossare könnten folgen, zum Beispiel zur Cybercrime oder zu den
wichtigsten Fachwörtern im Zusammenhang mit dem Internet. Geplant sind
sie nicht.
|
Zugangsprovider |
liefert die technische Infrastruktur und ist für die transportierten Inhalte grundsätzlich nicht verantwortlich. |
Host-Provider |
stellt Dritten Speicherplatz und Infrastrukturdienste zur Verfügung und ist für rechtswidrige Inhalte nur bei Kenntnis und bei verzögerter Löschung oder Sperrung verantwortlich. |
Inhaltsprovider |
bietet Inhalte und Dienste zur Nutzung an und ist für sie voll verantwortlich. |
Zwischenspeicher |
Die automatische Zwischenspeicherung ändert nichts am Haftungsprivileg des Zugangsproviders. |
|
|
Das TMG
kennt (richtigerweise) nur drei Typen von Providern, die es anhand ihrer
Handlungen definiert und verschiedenen Haftungen unterwirft.
In der Praxis tauchen meistens Mischformen auf, die zum Beispiel
einen geschäftlichen Schwerpunkt bei den ( Zugangsprovider)
haben, sich andererseits aber auch als
Host- und Inhaltsprovider
betätigen. Der Haftungsmaßstab richtet sich dann nach der im Einzelfall
ausgeübten Tätigkeit.
|
|