Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die beiden
Angeklagten für eine in Malaysia ansässige, hierarchisch organisierte
Organisation
tätig, die international gefälschte Kreditkarten einsetzte, um
hochpreisige Waren zu kaufen. Am 4. und 5. November 2009 traten die
beiden Angeklagten in Frankfurt am Main und Stuttgart auf und setzten in
insgesamt 13 festgestellten Fällen insgesamt acht verschiedene
gefälschte Kreditkarten zum Kauf von Waren, Bezahlung von Bahntickets
und Begleichung von Rechnungen in Restaurants und Hotels ein. Der
Angeklagte J. , der in der Hierarchie der Gruppe höher angesiedelt war,
händigte hierbei L. die Karten aus und gab jeweils vor, wo sie für
welchen Zweck eingesetzt werden sollten. Die einzelnen Schäden lagen,
soweit sie vom Landgericht festgestellt wurden, zwischen 11 € und 4.790
€. Die Angeklagten handelten gewerbsmäßig.
(1) |
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10-10-14
Nur wenig
länger zurück liegt eine andere Entscheidung des BGH zum Carding
(1).
Das angefochtene Urteil schließt aus dem Besitz zahlreicher gefälschter
Zahlungskarten einen Gesamtvorsatz der Angeklagten dahin, dass sie die
Karten so oft wie möglich einsetzen wollten, und verurteilte sie nur
wegen einer materiellen Straftat.
Dagegen wendet sich der BGH:
Für die
Annahme eines "Gesamtvorsatzes" auf "möglichst häufige" Begehung
selbständiger Taten ist nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten
Handlung im Jahr 1994 ... kein Raum mehr
(2).
Darauf folgt ein unbedachter Satz:
Da der Besitz von gefälschten Zahlungskarten als solcher nicht strafbar
ist, ... Das ist wohl richtig, der Besitz ist nicht strafbar. Aber
der Besitz setzt zwingend voraus, dass sich der Täter die gefälschten
Zahlungskarten verschafft (
§§ 152b Abs. 1,
152a Abs. 1 Nr. 2 StGB) und das ist für sich strafbar. In allen
anderen Fällen fragt der BGH danach, ob sich das Verschaffen auf einen
engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zurückführen lässt, um dann
im Zweifel eine deliktische Einheit zwischen allen Handlungsakten des
sich Verschaffens und Gebrauchens anzunehmen
(3).
Warum er hier davon abgeht, verschließt sich dem geneigten Leser.
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10-10-15
Die
Revision rügt unter anderem, dass bei den Feststellungen zur Person und
seinen Vorstrafen das angefochtene Urteil die Vorstrafen gekennzeichnet
hat, die als maßgeblich für die Verurteilung zur Sicherungsverwahrung
angesehen werden. Dadurch habe das Tatsachengericht zu verstehen
gegeben, dass es allein unter dem Gesichtspunkt der Vorstrafen zur
Verurteilung zu dieser Maßregeln neigte.
Das verneint der BGH
(4):
Die von der Kammer vorgenommene Kennzeichnung der für die
angeordnete Maßregel erheblichen Vorstrafen war sachgerecht und hat das
Lesen der Urteilsgründe erleichtert.
Basta! |
Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist,
dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen,
auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl.
BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht
genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie
entspricht
(5). |
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10-10-16
Besonders
dann, wenn es um die Vollstreckung von Freiheitsentziehung geht, ist das
erkennende Gericht gehalten, eine möglichst breite Tatsachenbasis
herzustellen und die Entscheidung auf einen umfassend ermittelten
Sachverhalt zu stützen. Das gilt auch im Vollstreckungsverfahren bei der
Frage nach dem Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung (
§ 56f StGB), sagt das BVerfG
(5).
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