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Oktober 2010 |
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keine deliktische Einheit | lesbares Urteil |
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10-10-14 Dagegen wendet sich der BGH:
Für die
Annahme eines "Gesamtvorsatzes" auf "möglichst häufige" Begehung
selbständiger Taten ist nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten
Handlung im Jahr 1994 ... kein Raum mehr
(2).
Darauf folgt ein unbedachter Satz:
Da der Besitz von gefälschten Zahlungskarten als solcher nicht strafbar
ist, ... Das ist wohl richtig, der Besitz ist nicht strafbar. Aber
der Besitz setzt zwingend voraus, dass sich der Täter die gefälschten
Zahlungskarten verschafft (
§§ 152b Abs. 1,
152a Abs. 1 Nr. 2 StGB) und das ist für sich strafbar. In allen
anderen Fällen fragt der BGH danach, ob sich das Verschaffen auf einen
engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zurückführen lässt, um dann
im Zweifel eine deliktische Einheit zwischen allen Handlungsakten des
sich Verschaffens und Gebrauchens anzunehmen
(3).
Warum er hier davon abgeht, verschließt sich dem geneigten Leser. |
10-10-15 Das verneint der BGH (4): Die von der Kammer vorgenommene Kennzeichnung der für die angeordnete Maßregel erheblichen Vorstrafen war sachgerecht und hat das Lesen der Urteilsgründe erleichtert. Basta! |
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bestmögliche Sachaufklärung | |||
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10-10-16 Besonders dann, wenn es um die Vollstreckung von Freiheitsentziehung geht, ist das erkennende Gericht gehalten, eine möglichst breite Tatsachenbasis herzustellen und die Entscheidung auf einen umfassend ermittelten Sachverhalt zu stützen. Das gilt auch im Vollstreckungsverfahren bei der Frage nach dem Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ( § 56f StGB), sagt das BVerfG (5). |
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Anmerkungen | |||
(2) Rn 4; siehe Arbeitspapier Skimming, S. 17.
(3)
Arbeitspapier
Skimming, ebenda. |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |