Jedoch muss das, was der Täter zur Verwirklichung seines Vorhabens
getan hat, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand und dessen
beabsichtigter Verwirklichung in Beziehung gesetzt werden. Handelt es
sich aber dabei - wie hier - um ein mehraktiges Geschehen, so ist erst
diejenige Täuschungshandlung maßgeblich, die den Getäuschten unmittelbar
zur irrtumsbedingten Verfügungsverfügung bestimmen und den
Vermögensschaden herbeiführen soll ...
(1)
Rn 7 |
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11-02-17
Betrug (
§ 263 StGB) ist ein mehraktiges, häufig zeitlich gedehntes Delikt,
das von der Täuschung des Täters über die Vermögensverfügung des Opfers
bis hin zur Erlangung eines entsprechenden Vorteils beim Täter reicht.
Der BGH meldet jetzt Zweifel an, ob der Versuch (
§ 22 StGB) des Betruges bereits bei der Verwirklichung des ersten
Tatbestandsmerkmals, hier der Täuschung, beginnt, wenn der Tatplan
mehrere weitere Handlungsschritte vorsieht, die erst mit deutlichem
zeitlichem Abstand erfolgen sollen
(1).
Er verlangt nach einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Täuschung,
Irrtum und Vermögensverfügung.
Der konkrete Fall gibt dazu durchaus Anlass. Der Täter vereinbarte
mit einer von ihm gepflegten Frau, dass sie ihm als Dank und Entgelt ein
Haus mit Grundstück schenkt. Darüber hinaus versprach sie ihm, auch die
darauf entfallende Steuer zu schenken. In diesem Zusammenhang log er,
indem er eine Steuer in Höhe von 150.000 € behauptete, obwohl sie nur
rund 80.000 € betragen würde. Ein entsprechender Vertrag wurde von einem
Rechtsanwalt aufgesetzt und vom Täter genehmigt. Vor dem Termin bei
einem Notar wurde der Täter jedoch in anderer Sache
festgenommen.
Der Tatplan sah also nicht nur die mündliche Vereinbarung vor, sondern
als Zwischenschritte die Abfassung und den Abschluss eines förmlichen
Vertrages sowie erst im Anschluss daran die Vermögensverfügungen der
Getäuschten. Unter diesen Voraussetzungen sind tatsächlich Zweifel
daran angebracht, ob der Täter bereits bei den Vorgesprächen nach "seiner
Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar
ansetzt", wie es in
§ 22 StGB heißt.
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Danach sind
die geschilderten Vorgespräche nur im straflosen Vorbereitungsstadium
angesiedelt. Zudem vermisst der BGH, rein vorsorglich, auch eine
Auseinandersetzung mit dem Problem des Rücktritts vom Versuch (
§ 24 StGB) in dem angefochtenen Urteil.
Mein
Schnelltest für Betrug funktioniert auch in diesem Fall. Ich frage:
Hat er gelogen?
Ja, hat er: Über die Höhe der zu erwartenden Steuern.
Was hat er dafür bekommen?
Die schlichte Zusage der Getäuschten, dass sie auch die Steuern in
überzogener Höhe übernehmen will.
Das schlichte Schenkungsversprechen verlangt aber nach einem
notariellem Vertrag, um rechtswirksam zu werden (
§ 518 BGB). Die nur mündliche Zusage ist noch keine vermögenswerte
Verfügung. Es liegt also kein Betrug vor.
Der
Beschluss setzt sich auch mit der Frage auseinander, unter welchen
Voraussetzungen die Ermittlungsbehörden eine richterliche Vernehmung von
Zeugen bereits im Ermittlungsverfahren veranlassen müssen. In der
Revision zu beanstanden ist es,
wenn das Unterlassen der Vernehmung der Justiz zuzurechnen
<ist> (vgl.
BGH, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06, BGHSt
51, 150), die Durchführung der Vernehmung m.a.W. geboten gewesen wäre.
(Rn 11). Allein das fortgeschrittene Alter und die Gebrechlichkeit der
Zeugin verlange das nicht.
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