09.10.2011
Mit der
Strafbarkeit des Skimmings haben sich unlängst Alexander Seidl und Katharina
Fuchs befasst
(3)
und sie bringen ein paar neue Gedanken ins Spiel. Sie beziehen sich auf den
Cyberfahnder, soweit es um die Phänomenologie des Skimmings geht, allerdings
weitgehend auf meine Ausführungen aus 2008. Bei ihren Betrachtungen gehen
sie von denselben Tatphasen aus, die auch ich hervorgehoben habe.
Beim Skimming in engeren Sinne halten sie sich lange mit den unnötigen
Fragen nach dem Ausspähen von Daten und einem Computerbetrug mit dem Ziel
auf, die Kartendaten zu erlangen. Darauf gelangen sie zu der Erkenntnis:
Sobald der unwissende Bankkunde seine EC-Karte in den am Bankautomaten
angebrachten Skimming-Aufsatz einführt, macht sich der Täter jedoch wegen
Fälschung beweiserheblicher Daten in mittelbarer Täterschaft strafbar.
Darüber hinaus sehen sie im Skimming eine Straftat nach dem
Bundesdatenschutzgesetz.
Der Gedanke mit der Fälschung beweiserheblicher Daten ist tatsächlich neu.
Gegen die Lösung spricht der Wortlaut des
§ 269
StGB und die Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis zwischen Geld- und
Urkundenfälschungsrecht.
§ 269
StGB lässt nicht jede Kopie von Daten genügen, sondern die Speicherung
muss so erfolgen, dass bei ihrer
Wahrnehmung eine unechte ... Urkunde vorliegen würde. Das ist erst
Fall, wenn die Daten auf den Magnetstreifen einer anderen Identitätskarte
kopiert werden. Dieser Vorgang ist gleichzeitig das Fälschen einer
Zahlungskarte mit Garantiefunktion, die das Urkundsdelikt völlig verdrängt.
Die Autoren gehen zutreffend davon aus, dass das Skimming im engeren Sinne
auch von
§ 149
StGB erfasst wird. Der BGH tut sich schwer, diesen Gefährdungstatbestand
neben der Verbrechensabrede bestehen zu lassen (
siehe oben). Ungeachtet dessen: Während
§ 149
StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren droht, sind das bei
§ 44
BDSG nur 2 Jahre. Dadurch wird das Datenschutzdelikt völlig verdrängt.
Das
PIN-Skimming sehen die Autoren als eine Straftat nach
§ 44
BDSG und als das Verschaffen von Zugangscodes im Sinne von
§ 202c
Abs. 1 Nr. 1 StGB an. Wegen des Datenschutzrechts steht die Lösung in
Konkurrenz zur strafbaren Vorbereitungshandlung gemäß
§ 263a
Abs. 3 StGB, so dass das Offizialdelikt das einen Strafantrag
erfordernde verdrängen dürfte.
§ 202c
StGB beschränkt seinen Anwendungsbereich ausdrücklich auf die
Vorbereitung des Ausspähens oder Abfangens von Daten, die beide im
Zusammenhang mit dem PIN-Skimming bedeutungslos sind. Das Ergebnis wird
erst dadurch wieder richtig, wenn die Autoren auch die
§§
303a Abs. 3 und
303b
Abs. 5 StGB betrachten würden, die ebenfalls auf
§ 202c
StGB verweisen.
Beim
Cashing sehen die Autoren auch ein Ausspähen von Daten i.S.v.
§ 202a
Abs. 1 StGB verwirklicht, weil sich dabei der Täter eine unbefugte
Kenntnis vom Kontostand verschafft. Ich kenne zwar keine
Geldausgabeautomaten, die im Geldausgabemodus auch den Kontostand anzeigen.
Gegenüber dem Verbrechen des Gebrauchens falscher Zahlungskarten mit
Garantiefunktion tritt der strafrechtliche Datenschutz zurück, der nur einen
Nebenaspekt betrifft.
Beim Cashing sehen die Autoren außerdem den
§ 269
StGB verwirklicht und übersehen wiederum, dass das Delikt aus dem
Abschnitt der Urkundenfälschung von den Delikten im Zusammenhang mit der
Geldfälschung verdrängt wird.
Fazit:
Vertrauen Sie dem Original:
Dieter
Kochheim, Skimming, 22.04.2011.
(3)
Alexander Seidl, Katharina
Fuchs, Zur Strafbarkeit des sog. "Skimmings", HRRS Juni/Juli
2011, S. 265
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