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Wiesbadener Erklärung zum Jugendstrafrecht | |||
Wiesbadener Erklärung zum Jugendstrafrecht |
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Verschärfung des Jugendstrafrechts | ||||||
Es handelt sich um ein politisches Manifest, dem man die wahlkampftaktische Entrüstung ansieht und das entsprechend gewürdigt werden kann. Der Cyberfahnder beschränkt sich jedoch auf die rechtspolitischen Forderungen.
Der so benannte "Warnschussarrest" wird jetzt von § 8 Abs. 2 S. 1 JGG verboten. Zu Jugendstrafe wird aber nur verurteilt, wer als Jugendlicher oder Heranwachsender entweder schwere Straftaten, also vor Allem Verbrechen begangen hat, oder immer wieder wegen gleicher Straftaten in Erscheinung tritt. In den meisten Fällen dürfte der Verurteilung zu Jugendstrafe die Anordnung eines Arrestes voraus gegangen sein. Gegen den "Warnschussarrest" ist nichts einzuwenden und schon gar keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Er greift aber zu kurz, weil die Sanktionslücke zwischen dem Arrest als Zuchtmittel ( § 16 JGG, höchstens vier Wochen) und der Jugendstrafe ( § 18 Abs. 1 JGG, mindestens sechs Monate) zu groß ist. |
Das klingt nach Ertüchtigung, "frisch, fromm, fröhlich, frei" und "der Barras hat noch Keinem geschadet", also nach der "Schule der Nation" und nach US-amerikanischen Boot-Camps. Die jugendlichen Täter sollen dort mit strengen Regeln, Sport, Disziplin, Arbeit und Verhaltenstraining wieder einen Weg in die Gesellschaft finden. Es gibt sicherlich junge Straftäter, die nicht re-, sondern überhaupt erst einmal sozialisiert werden müssen. Ohne einen Plan aber, für wen die geforderten Camps in Betracht kommen sollen, was ihre Ziele sein und wie sie überwacht werden sollen, greift die Forderung zu kurz und befriedigt eher Stammtischgroßmäuler. Immerhin geht es um die Würde des Menschen ( Art. 1 Abs. 1 GG), auch wenn er Straftaten begangen hat, und die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ( Art. 2 Abs. 1 GG) und den "Campern" sollen Normen und Verhaltensweisen eingeprägt werden, die ihnen bislang jedenfalls wenn nicht fremd, so doch ungeläufig sind. Das kann auch in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich sein, wenn der Betroffene genau deren Regeln für das Zusammenleben extrem missachtet und belastet hat. Der Zwang geht mir hingegen zu weit. In den USA, die ich nicht immer gerne als Beispiel nehme, verlangt die Teilnahme an einem Boot-Camp nach einer Entscheidung des Betroffenen, der sich dadurch einen Strafnachlass verschaffen kann (New York). |
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Die Jugendgerichte tendieren im Zweifel, jedenfalls im Norden Deutschlands, dazu, die Straftaten Heranwachsender nach dem Jugendstrafrecht zu beurteilen. Dem kann der Gesetzgeber entgegen wirken, indem er den § 105 JGG ändert und die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts als Regel bestimmt. Durch eine Änderung des § 105 Abs. 3 JGG kann er auch die Dauer der Jugendstrafe auf bis zu 15 Jahre erhöhen und damit an die zeitige Freiheitsstrafe für Erwachsene anpassen ( § 38 Abs. 2 StGB). Die beiden Regelungsziele widersprechen einander. Wenn das strengere Erwachsenenstrafrecht der Regelfall ist, dann werden nach dem Jugendstrafrecht wirklich nur noch die Heranwachsenden verurteilt, die in ihrer Persönlichkeitsentwicklung deutlich zurückgeblieben sind. Sie lassen sich von der erhöhten Strafdrohung nicht abschrecken und landen im hoffnungslosen Fall in der forensischen Psychiatrie - nach geltendem Recht ( § 7 JGG). |
Die Sicherungsverwahrung ist die hilflose Rache der Allgemeinheit an Straftätern, die nicht sozialisier- und therapierbar sind ( § 66 StGB). Wenn die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts zum Regelfall wird, kann auch die Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Für die verbleibenden, unreifen Heranwachsenden mit deutlichen Entwicklungsstörungen ist die Sicherungsverwahrung ungeeignet. Entweder es gelingt ihnen, ihre Reifeverzögerungen aufzuholen, oder sie landen in der forensischen Psychiatrie, wenn sie krank sind und eine dauerhafte Gefahr für die Allgemeinheit darstellen ( § 63 StGB). Zur Not reicht es, die nachträgliche Sicherungsverwahrung ( § 66b StGB) auch auf Heranwachsende zu übertragen. |
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Genau das hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs mit seinem Beschluss vom 27.04.2005 - GSSt 2/04 - verboten. § 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus, daß die Anlaßtat tragfähige Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Das kann der Gesetzgeber souverän ändern, indem er Jugendlichen und Heranwachsenden schmerzhaft "das Spielzeug wegnimmt". Mit der Sache, also dem konkreten Vorwurf, hat das dann wenig zu tun. Das ist eher Rache. |
Ein Jahr Freiheitsstrafe ist die magische Grenze für Verbrechen und für den Verlust der Beamteneigenschaft. Eine solche Regelung kann der Gesetzgeber treffen, ohne die Grundrechte nennenswert zu beeinträchtigen. Der Ausweisungsschutz für Jugendliche steht hingegen unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG, ein Jedermannrecht, das selbstverständlich auch für Ausländer gilt. Das wird das BVerfG wahrscheinlich nicht mitmachen.
... darf nicht fehlen und gegen ihn ist nichts zu sagen.
Den Beistand gibt es bereits (
§ 378 StPO). Welche Lobby hat sich da schon wieder Gehör verschafft? |
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Cyberfahnder | ||||||
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© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |