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Wiesbadener Erklärung zum Jugendstrafrecht |
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Verschärfung des Jugendstrafrechts | |||||
Es handelt sich um ein politisches Manifest, dem man die wahlkampftaktische Entrüstung ansieht und das entsprechend gewürdigt werden kann. Der Cyberfahnder beschränkt sich jedoch auf die rechtspolitischen Forderungen.
Der so benannte "Warnschussarrest" wird jetzt von
Gegen den "Warnschussarrest" ist nichts einzuwenden und schon gar
keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Er greift aber zu kurz, weil die
Sanktionslücke zwischen dem Arrest als Zuchtmittel ( |
Das klingt nach Ertüchtigung, "frisch, fromm, fröhlich, frei" und "der
Barras hat noch Keinem geschadet", also nach der "Schule der Nation" und
nach US-amerikanischen Boot-Camps. Die
jugendlichen Täter sollen dort
Es gibt sicherlich junge Straftäter, die nicht re-, sondern überhaupt erst einmal sozialisiert werden müssen. Ohne einen Plan aber, für wen die geforderten Camps in Betracht kommen sollen, was ihre Ziele sein und wie sie überwacht werden sollen, greift die Forderung zu kurz und befriedigt eher Stammtischgroßmäuler. Immerhin geht es um die Würde des Menschen ( Der Zwang geht mir hingegen zu weit. In den USA, die ich nicht immer gerne als Beispiel nehme, verlangt die Teilnahme an einem Boot-Camp nach einer Entscheidung des Betroffenen, der sich dadurch einen Strafnachlass verschaffen kann (New York). |
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Die Jugendgerichte tendieren im Zweifel, jedenfalls im Norden Deutschlands, dazu,
die Straftaten Heranwachsender nach dem Jugendstrafrecht zu beurteilen.
Dem kann der Gesetzgeber entgegen wirken, indem er den
Die beiden Regelungsziele widersprechen einander. Wenn das strengere
Erwachsenenstrafrecht der Regelfall ist, dann werden nach dem
Jugendstrafrecht wirklich nur noch die Heranwachsenden verurteilt, die
in ihrer Persönlichkeitsentwicklung deutlich zurückgeblieben sind. Sie
lassen sich von der erhöhten Strafdrohung nicht abschrecken und landen
im hoffnungslosen Fall in der forensischen Psychiatrie - nach geltendem
Recht ( |
Die Sicherungsverwahrung ist die hilflose Rache der Allgemeinheit an
Straftätern, die nicht sozialisier- und therapierbar sind ( Wenn die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts zum Regelfall wird,
kann auch die Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Für die
verbleibenden, unreifen Heranwachsenden mit deutlichen
Entwicklungsstörungen ist die Sicherungsverwahrung ungeeignet. Entweder
es gelingt ihnen, ihre Reifeverzögerungen aufzuholen, oder sie landen in
der forensischen Psychiatrie, wenn sie krank sind und eine dauerhafte
Gefahr für die Allgemeinheit darstellen ( Zur Not reicht es, die nachträgliche Sicherungsverwahrung ( |
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Genau das hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs
mit seinem
Das kann der Gesetzgeber souverän ändern, indem er Jugendlichen und Heranwachsenden schmerzhaft "das Spielzeug wegnimmt". Mit der Sache, also dem konkreten Vorwurf, hat das dann wenig zu tun. Das ist eher Rache. |
Ein Jahr Freiheitsstrafe ist die magische Grenze für Verbrechen und für den Verlust der Beamteneigenschaft. Eine solche Regelung kann der Gesetzgeber treffen, ohne die Grundrechte nennenswert zu beeinträchtigen. Der Ausweisungsschutz für Jugendliche steht hingegen unter dem Schutz
von
... darf nicht fehlen und gegen ihn ist nichts zu sagen.
Den Beistand gibt es bereits ( |
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Cyberfahnder | |||||
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© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |