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Juli 2008 |
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Wenn einer keine Ahnung hat |
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CCC: Bundestrojaner gefährdet IT-Standort (1) Der hat
gegen den Gefährdungstatbestand des
§
202c StGB über das Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von
Daten Stellung genommen
(2)
und dabei auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur
Onlinedurchsuchung verwiesen
(3). |
Aus dem neuen Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ergebe sich nach Ansicht des CCC, dass jeder die eigenen Computersysteme auf Sicherheitslücken testen können muss. Dazu sei der Besitz, das Testen, der öffentliche Informationsaustausch und die Weiterentwicklung von so genannten Hackertools zwingend notwendig. Über diese Frage hat das BVerfG zwar nicht entschieden, aber den Zusammenhang kann man schon herstellen. Nichts gegen den . |
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Anmerkungen | |||
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |