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BVerfG: Onlinedurchsuchung 1
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Bundesverfassungsgericht: Onlinedurchsuchung


Grundlagen und Grundrechte
   StA und Strafverfolgung

 
technische Grundlagen
  informationstechnische Systeme
  Vernetzung und Internet
  verdeckte Ermittlungen
  Infiltration und Penetration
 
Gestalt und Grenzen des neuen Grundrechts
  freie Entfaltung der Persönlichkeit
  Grenzen und Einzelheiten

Auswirkungen auf das Strafverfahrensrecht
  die Onlinedurchsuchung
     ist nicht ausgeschlossen

  Verhältnismäßigkeit
  Verfahrensregeln
  Kernbereichsschutz
    Alternative: Archivlösung
 
Fazit
  Grundlagen
  Quellen-TKÜ
  Kernbereichsschutz
  verdeckte Ermittlungen
  Peripheriegeräte
  unvollständiges System
  einheitliches Recht zur
     Onlinedurchsuchung

 

 
05.04.2008: Die Onlinedurchsuchung ist eines der beherrschenden Themen im Jahr 2007 gewesen (1), das nach der Entscheidung des BVerfG (2) neu aufleben wird (3). Die Grundlinien des Urteils des BVerfG vom 27.02.2008 (4) wurden bereits vorgestellt (5). Darin habe ich aufgezeigt, dass meine Prognosen (6) nahezu vollständig eingetreten sind und vor Allem die Frage offen geblieben ist, ob das bestehende Instrumentarium der Strafprozessordnung eine Onlinedurchsuchung bereits zulässt.

Das Urteil des BVerfG enthält dazu keine Aussage. Die Überwachung der Telekommunikation betrachtet es zwar unabhängig davon, ob sie auf dem Übermittlungsweg oder am Endgerät erfolgt. Kritisch bewertet es hingegen die Quellen-TKÜ, die wegen der verschlüsselten Internettelefonie am Endgerät erfolgen muss, bevor die Telekommunikation verschlüsselt wird. Wegen der mit der Infiltration des Endgeräts verbundenen Gefahr, dass sich das System auch Dritten öffnet, scheint das BVerfG nach einer höheren Eingriffsschwelle zu verlangen.
 

 
Mit dem Beschluss des BGH vom 31.01.2007 - StB 18/06, der sich mit der entscheidenden Frage, ob auf die Onlinedurchsuchung die §§ 100a,  100c StPO Anwendung finden, nicht auseinandersetzt, wird man von einer Regelungslücke ausgehen müssen. Vorübergehend wird man m.E. die §§ 100a,  100c StPO auf die Onlinedurchsuchung anwenden dürfen, weil sie alle formellen Anforderungen des BVerfG erfüllen. Alsbald wird eine einheitliche Regelung erforderlich.

Diese Argumentation wird dadurch unterstützt, dass die Neufassung des § 100b Abs. 6 StPO Ziffer 2 b) StPO die "Internettelekommunikation" als einen ausdrücklichen Anwendungsfall der TK-Überwachung definiert ( § 100a StPO).
 

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  Staatsanwaltschaft und Strafverfolgung
 
 

Hier sollen zwei zentrale Fragen behandelt werden:

1. Von welchen technischen Grundlagen geht das Bundesverfassungsgericht aus und wie ist seine Schwerpunktsetzung zu beurteilen?
 
2. Wie fügt sich das "neue" Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme in das System der Grundrechte ein, welche Ansprüche stellt es und welche Grenzen sind ersichtlich?

Das BVerfG hat nicht die Strafprozessordnung betrachtet, sondern nur das Verfassungsschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen (7). Verfassungsschutzrecht ist Polizeirecht. Es dient der Prävention und ist deshalb ein Verwaltungsrecht der Exekutive.

Das Strafverfahrensrecht hingegen ist die Verfahrensordnung der Strafverfolgung, die nach Anklageerhebung der Gerichtsbarkeit obliegt. Im System der Gewaltenteilung ist sie der Judikativen zugeordnet. Im Ermittlungsverfahren weisen die Paragraphen 141 ff. Gerichtsverfassungsgesetz - GVG, 158 Abs. 1 und 161 Abs. 1 Strafprozessordnung - StPO der Staatsanwaltschaft die Aufgabe der "Herrin des Verfahrens" zu, die von den "Ermittlungspersonen" unterstützt wird ( § 152 Abs. 1 GVG).
  

Der Staatsanwaltschaft kommt dabei eine vermittelnde und gleichzeitig zentrale Rolle zu (8). Sie gestaltet das Ermittlungsverfahren und ist der Filter (Zwischenschicht) zwischen Exekutive und Judikative, allein sie ist zur Beantragung gerichtlicher Untersuchungshandlungen ( § 162 Abs. 1 S. 1 StPO), zur Anklageerhebung ( §§ 151, 152 Abs. 1 StPO) und zur gestaltenden Begleitung des gerichtlichen Verfahrens befugt ( § 199 Abs. 2 StPO und viele andere Vorschriften). Darüber hinaus ist sie die Vollstreckungsbehörde ( § 451 Abs. 1 StPO).

Trotz ihrer Unabhängigkeit von der Gerichtsbarkeit ( § 150 GVG) und exekutiven Einbindung sowie Weisungsgebundenheit ( §§ 145, 146, 151 GVG) ist die StA nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ein der Gerichtsbarkeit zugeordneter Teil der ausführenden Gewalt (9).

Deshalb soll auch die Frage vertieft werden, die eingangs angesprochen wurde: Welche Auswirkungen sind von dem Urteil des BVerfG auf die strafverfahrensrechtliche Praxis zu erwarten?

technische Grundlagen
 

zurück zum Verweis nach oben Anmerkungen
 


(1) Onlinedurchsuchung wird verschoben. Ein Rückblick

(2) BVerfG zur Onlinedurchsuchung

(3) Strafprozessrecht. Was wird?

(4) Urteil des BVerfG vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07, 595/07

(5) Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

(6) Onlinedurchsuchung
 

 
(7) Online-Durchsuchung für den Verfassungsschutz

(8) Eine Ausnahme gilt für die Steuer- und Zollverwaltungen, denen § 404 Abgabenordnung - AO - die Aufgaben der StA für ihren Spezialbereich übertragen hat (wenn nicht die StA das Verfahren selber führt).

(9) Zuletzt Urteil des BVerfG vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00, Rn. 41.
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018