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BVerfG: Onlinedurchsuchung
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Grundlagen und Grundrechte
   StA und Strafverfolgung

 
technische Grundlagen
  informationstechnische Systeme
  Vernetzung und Internet
  verdeckte Ermittlungen
  Infiltration und Penetration
 
Gestalt und Grenzen des neuen Grundrechts
  freie Entfaltung der Persönlichkeit
  Grenzen und Einzelheiten
 
Auswirkungen auf das Strafverfahrensrecht
  die Onlinedurchsuchung
     ist nicht ausgeschlossen

  Verhältnismäßigkeit
  Verfahrensregeln
  Kernbereichsschutz
 
Fazit
  Grundlagen
  Quellen-TKÜ
  Kernbereichsschutz
  verdeckte Ermittlungen
  Peripheriegeräte
  unvollständiges System
  einheitliches Recht zur
     Onlinedurchsuchung

 

 
05.04.2008: Meine Vorhersagen, zuletzt in meiner Rück- und Vorschau zum Jahreswechsel, sind ganz überwiegend eingetreten: Das BVerfG (1) hat die Ermächtigung zur Onlinedurchsuchung im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz untersagt, die Ermittlungsmaßnahme aber vom Grundsatz her als zulässig angesehen und sie den nachhaltigsten Eingriffsmaßnahmen gleich gestellt, der Überwachung der Telekommunikation und der akustischen Wohnraumüberwachung (großer Lauschangriff). Genau das habe ich im Zusammenhang mit meinen Überlegungen zur Onlinedurchsuchung und ihrer rechtlichen Einordnung abgeleitet.

Nicht vorher gesehen habe ich, dass das BVerfG dazu ein neues Grundrecht aus der Taufe heben würde (2). Das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (3) ist eine Ausprägung des Grundrechts zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und wird vom BVerfG neben das zur informationellen Selbstbestimmung gestellt
 

 
Soweit das BVerfG eine Gefahrenanalyse für die itS unternimmt, widerspreche ich ihm weitest gehend nicht. Es verkennt jedoch, dass die Gefahren, die es benennt (4), nicht von staatlichen Einrichtungen ausgehen, sondern bereits eine alltägliche Gefährdung durch Kriminelle sind (5). Das gilt besonders dort, wo es eine Öffnung von itS durch staatliche Maßnahmen für kriminelle Dritte befürchtet.

Die kriminellen Internettäter gehen bereits viel skrupelloser vor als es sich die Ermittlungspersonen vorstellen können, wenn sie eigene Strategien entwickeln. Wenn die Kriminellen Firewalls blockieren oder Virenscanner mit ihrer Malware ausschalten, dann sind ihnen die Folgen für das geöffnete System und der freie Zugang für Trittbrettfahrer gleichgültig. Erst ganz moderne Botsoftware hält sich bei den Schadfunktionen zurück ( Sturm-Wurm), um den Zombie möglichst lange für eigene Zwecke missbrauchen zu können.
 

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Die technischen Grundlagen, die das BVerfG seiner Entscheidung zugrunde legt, sind ganz überwiegend nicht zu beanstanden. Das gilt vor Allem wegen der Allgegenwärtigkeit von itS, die damit gewonnenen Möglichkeiten zur Persönlichkeitsentfaltung (6), die Angreifbarkeit des itS bei seiner Vernetzung, besonders im Zusammenhang mit dem Internet, und schließlich des Informationswerts, den ein Angreifer bekommt, wenn er gespeicherte Inhalts- und Nutzungsdaten überwacht oder mit einer geeigneten Software auswertet.

Die Befürchtungen des BVerfG wegen der Anfälligkeit von zu Ermittlungszwecken infiltrierten itS und zur Grenzenlosigkeit der Quellen-TKÜ halte ich hingegen für übertrieben.
 

 
Als Infiltrationswege betrachtet das BVerfG ausschließlich den "Einbruch", bei dem die Ermittler einen physikalischen Zugriff auf das itS nehmen und dabei Hardware (Keylogger) oder Software installieren, und den Einsatz eines "Bundestrojaners", bei dem die Spionagesoftware mit Netz-Nachrichten (z.B. per E-Mail oder als Download) oder auf einem Datenträger in der Hoffnung zugespielt wird, der Empfänger werde sie unbedarft installieren. Den "Einbruch" will es nur nach Maßgabe des neuen Integritäts-Grundrecht zugelassen wissen.

Omnipotente Überwachungstechniken brauchen nach seiner Entscheidung nicht mehr ernsthaft diskutiert werden; sie sind tabu.

Unbetrachtet lässt das BVerfG die Methoden des Social Engineerings, ohne die sich ein "Bundestrojaner" gar nicht erst einsetzen lässt. Etwas unkritisch eröffnet das Gericht den Ermittlungsbehörden den Einsatz von Legenden.
 

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Im Zusammenhang mit der Quellen-TKÜ beschwört das BVerfG besondere Gefahren, die es darin sieht, dass das betroffene itS perforiert wird und damit anderen Überwachungszwecken geöffnet ist sowie Dritten, also "Trittbrettfahrern" den Zugang eröffnen kann.

Das Urteil "orakelt" in dieser Frage und gibt keine klare Auskunft. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 100b Abs. 6 StPO Ziffer 2 b) StPO die "Internettelekommunikation" als einen ausdrücklichen Anwendungsfall der TK-Überwachung definiert ( § 100a StPO). Internetkommunikation und Quellen-TKÜ sind Begriffe für dieselbe Ermittlungsmaßnahme, nämlich für die Überwachung der Internettelefonie am PC vor der Verschlüsselung abgehender und nach der Entschlüsselung eingehender Kommunikationsdaten. Wenn das Gericht wirklich die Quellen-TKÜ anders behandelt wissen will als die Überwachung der Telekommunikation im Übrigen, dann hätte es klarere Worte finden müssen.

Die Befürchtungen des BVerfG sind in ihrer Allgemeinheit zwar berechtigt. Sie haben die Plausibilität, die man von Verschwörungstheorien kennt.
 

 
Strafverfolger und andere staatliche Ermittler bewegen sich nicht im rechtsfreien Raum und sind keine unprofessionellen Deppen. Die Quellen-TKÜ bedarf eines gerichtlichen Beschlusses und grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass dessen Grenzen nicht überschritten werden. Wenn also "nur" eine Quellen-TKÜ zugelassen ist, dann werden sich die Ermittler auch darauf beschränken, die Kommunikationsdaten zu überwachen, auch wenn sie prinzipiell auch die gespeicherten Daten ausforschen könnten, wenn sie die Überwachungssoftware entsprechend erweitern würden.

Das gilt ebenfalls für die Öffnung des itS für Trittbrettfahrer. Ohne intime Kenntnisse über die Überwachungssoftware können sie sie nicht derart modifizieren, dass sie sie für eigene Zwecke ausnutzen können. Wenn sie professionell programmiert ist, dann ist sie auch hinreichend resistent gegenüber Missbräuchen von Dritten.

Ohne klärende Entscheidungen ist somit die Quellen-TKÜ auch nach Maßgabe dieses Urteils nicht anders zu behandeln als die Überwachung der Telekommunikation im Übrigen.

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Mit den Folgerungen aus dem Kernbereichsschutz bewegt sich das BVerfG und ihm folgend der Gesetzgeber in einem gefährlichen Fahrwasser. Das gilt nicht wegen des Kernbereichsschutzes als solches, der durch Verwertungsverbote hinreichend gesichert werden kann.

Gefährlich für das Interesse der Allgemeinheit am effektiven Schutz vor schweren Straftaten ist die Perforation von Beweismitteln, die durch Löschanweisungen und Erhebungsverboten verbunden sind. Wenn Beweise erhoben werden, müssen sie auch vollständig sein. Welche Teile davon in die Akten übernommen und im gerichtlichen Verfahren verwertet werden dürfen, ist eine davon abgelöste Frage. Mit der Verpflichtung, Inhalte aus dem Kernbereich der persönlichen Lebensführung entweder nicht zur Kenntnis zu nehmen oder unverzüglich zu löschen, werden berechtigte und vor Allem unberechtigte Vorwürfe eröffnet, die Ermittlungsbehörden würden entlastende Ermittlungsergebnisse unterschlagen.
 

 
Ich wünsche mir den Schutz der Authentizität von Beweismitteln, der nur durch eine lückenlose und andauernde Dokumentation gewährleistet werden kann. Ein Modell dafür wäre die Archivlösung, die ich vorgestellt habe. Sie ermöglicht es, auf die Grundsubstanz des Beweismittels solange zurück zu greifen, bis das Tatsachenverfahren abgeschlossen ist. Es kann unter neu auftauchenden Gesichtspunkten untersucht und überprüft werden, ist aber ausufernden Auswertungen und Missbräuchen entzogen.

Löschgebote und punktuelle Erhebungsverbote eröffnen hingegen den Vorwurf, entlastende Inhalte würden unterschlagen oder seien unbemerkt geblieben. Das entwertet die Beweiserhebung als Ganzes.
 

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Klarstellend sind die Ausführungen des BVerfG zur Nutzung öffentlicher Quellen im Internet. Ihre Erhebung ist unbeschränkt. Auch ihre Speicherung und Auswertung sind unbeschränkt, solange nicht durch die Kombination mit anderen Daten die Grenzen überschritten werden, die die informationelle Selbstbestimmung zieht. Wegen der bestehenden Ermächtigungsgrundlagen in der Strafprozessordnung dürfte diese Schwelle weniger bedeutsam für die öffentlichen Internetinhalte als für die Qualität und Herkunft der Daten sein, mit denen sie verbunden werden.

Auch die Erkenntnisse aus geschlossenen Benutzerkreisen sind verwertbar, wenn sie mit verdeckten Methoden oder mit Zugangsdaten erreicht werden, die freiwillig oder durch offene Ermittlungen offenbart werden.

Wenn jedoch der Zugang zu geschlossenen Benutzerkreisen durch technische Manipulationen erlangt wird (Keylogging, Abschaltung von Zugangssicherungen), dann ist die geschützte Integrität von itS betroffenen, so dass insoweit nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung und in einem förmlichen Verfahren gehandelt werden darf, das das BVerfG formuliert hat.
 

 
1. sozialadäquate Nutzung der Internettechnik als öffentliche Quelle ohne Einsatz von verdeckten Ermittlungsmethoden
2. heimliche Anwendung der Internettechnik mit verdeckt erworbenem Zugangswissen (von Informanten, durch Keylogger, Spyware)
3. heimliche Überwachung der laufenden Kommunikation (klassische TK-Überwachung, Quellen-TKÜ)
4. heimliche Überwachung der Datenverarbeitungsprozesse sowie Durchsicht, Auswertung und Übertragung gespeicherter Daten

 

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Die Manipulation von Peripheriegeräten, die nach geltendem Recht einem geringeren Schutz unterliegen, hebt das BVerfG hervor und es scheint dahin zu tendieren, sie demselben Schutz wie für die itS im Übrigen unterstellen zu wollen. Aber auch hier fehlt es noch an klaren Worten.
 


Dasselbe gilt für das "Abhören" von Störstrahlungen.

19.07.2009: Siehe jetzt auch BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 ( Beschlagnahme von E-Mails).
 

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Die Innenministerien des Bundes und der Länder haben die Frage nach der Onlinedurchsuchung mit dem verfahrensgegenständlichen Verfassungsschutzgesetz aus Nordrhein-Westfalen, dem vom Bund geplanten BKA-Gesetz und dem "Bayern-Trojaner" vorangetrieben.

Sie bewegen sich damit im Bereich der Gefahrenabwehr, also des Polizei- und Verfassungsschutzrechts.

Ermittlungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr haben ihre Grenze immer dort, wo sie zur Aufdeckung begangener, stattfindender oder geplanter Straftaten führen, wenn bereits die Vorbereitung strafbar ist (Verabredung zu einem Verbrechen, § 30 StGB; Gefährdungsdelikte).

Ist diese Grenze erreicht, muss die Ermittlungsmaßnahme immer nach den Regeln des Strafprozessrechts beurteilt.
 

 
Wenn das Polizeirecht die Onlinedurchsuchung zulässt, das Strafverfahrensrecht hingegen nicht, dann hat das zwei fatale Konsequenzen, wenn die Ermittler Kenntnisse von strafbaren Handlungen bekommen:

1. Streng genommen darf die Ermittlungshandlung nicht fortgesetzt werden, weil sie nicht mehr der Prävention, sondern zur Strafverfolgung dient. Allenfalls als Mischform mit dem Schwerpunkt auf die Gefahrenabwehr darf sie fortgesetzt werden.
 
2. Ihre Erkenntnisse sind im Strafverfahren nicht verwertbar, auch wenn sie nach dem Polizeirecht zulässig erhoben wurden ( § 161 Abs. 2 StPO).

 

 

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Ich bin zwar der Überzeugung, dass die §§ 100a, 100c StPO nicht nur alle Anforderungen erfüllen, die das BVerfG an die formellen Voraussetzungen der Onlinedurchsuchung stellt, sondern auch die verschiedenen Arten der Onlinedurchsuchung zulassen. Gewichtige Stimmen, nicht zuletzt die des BGH, sprechen hingegen dagegen. Der Rückgriff auf die beiden StPO-Vorschriften im Wege der zulässigen Analogie kann deshalb nur eine Übergangslösung sein.
 

 
Wünschenswert wäre folglich ein einheitliches Recht zur Onlinedurchsuchung. Das könnte in Form eines selbständigen Gesetzes geschaffen werden, das die Förmlichkeiten während und im Anschluss an die Maßnahme regelt. Die besonderen Zugangsvoraussetzungen müssten sodann in der Strafprozessordnung, den Polizei- und den Verfassungsschutzgesetzen verankert werden.

Die punktuelle Ermächtigung zur Onlinedurchsuchung in einzelnen Gesetzen zur Gefahrenabwehr ist jedenfalls ein schlechter Zustand, weil die Verwertbarkeit in anderen Verfahrensordnungen eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen sein kann.
 

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(1) Urteil des BVerfG vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07, 595/07

(2) Twisters Euphorie habe ich deshalb zuerst auch nicht ganz Ernst genommen. Jetzt leiste ich Abbitte.

(3) zur Schreibweise: informationstechnische Systeme werden auch hier als "itS" abgekürzt und die Quellenangaben mit "Rn" beziehen sich auf das Urteil laut Anmerkung (1).

(4) Nutzungsfunktionen, Infiltration und Penetration (u.a.m.)
 


(5) Phishing, Botnetze und Skimming können aufgrund der grenzüberschreitenden Verflechtung der Täter so gut wie gar nicht verfolgt werden.

(6) Wobei manche Zugewinne gar nicht betrachtet wurden: Welcher PC-Besitzer hat daneben noch eine Schreibmaschine? Wer braucht heute noch ein Zeichenbrett oder Tuschefüller und Schablonen für die Gestaltung von Druckvorlagen? Kehrseiten: Wer macht sich noch Gedanken über Wirkung und Layout? Wer denkt noch darüber nach, wenn er eine SMS oder E-Mail schreibt, welche Wirkungen sie beim Empfänger auslösen?
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018