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Juli 2008 |
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Tatbeiträge in Banden |
Täter, Gehilfe, Bande siehe auch: |
Der Einzeltäter ist das Leitbild des Strafrechts ( § 25 Abs. 1 StGB). Er erfüllt alle Tatbestandsmerkmale einer Straftat in eigener Person. Er klaut ( § 242 StGB), schlägt ( § 223 StGB) und beleidigt ( § 185 StGB). Begehen mehrere Täter einen Einbruch ( § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB), sind sie Mittäter ( § 25 Abs. 2 StGB). Das gilt auch für den, der Wache steht, und seine Komplizen bei Gefahr warnt. Schießen zwei Scharfschützen gleichzeitig auf das Opfer, ohne voneinander zu wissen und sich abgestimmt zu haben, sind sie Nebentäter ( § 29 StGB). Sie wollen unabhängig von dem Anderen töten und tun alles, was dazu nötig ist. Neben vielen Varianten in besonderen Einzelfällen sind die
wichtigsten Nebenbeteiligten der Anstifter (
§ 26 StGB), der den Täter zu dessen Tat drängt oder dafür bezahlt,
der Gehilfe (
§ 27 StGB), der die Waffe liefert oder einen anderen Tatbeitrag
beisteuert, und der Begünstiger (
§ 257 StGB), der dem Täter nach der Tat dabei hilft, die Beute zu
sichern oder auf freiem Fuß zu bleiben. |
Im Anschluss an § 29 StGB muss die Schuld und die Strafbarkeit für jeden Beteiligten einzeln betrachtet werden. In gefestigter Rechtsprechung führt der Bundegerichtshof dazu aus (1):
Sind an
einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter,
Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die Straftaten
tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für jeden der Beteiligten
gesondert zu prüfen und zu entscheiden. |
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Täter, Gehilfe, Hehler | |||
Hilft der Beteiligte bei der Beutesicherung und ihrem Absatz, kann er noch an der Tatausführung beteiligt sein oder schon als Hehler tätig sein ( § 259 Abs. 1 StGB). Die rechtliche Beurteilung hängt von seinem Tatbeitrag im einzelnen Fall ab. Ausschlaggebend ist die Frage, ob der Diebstahl nicht nur schon vollendet ( § 24 Abs. 2 StGB), sondern auch beendet ist. Vollendet ist eine Straftat, wenn der Täter alle Tatbestandsmerkmale erfüllt hat, so dass das Versuchsstadium abgeschlossen ( § 22 StGB) ist und kein Rücktritt mehr erfolgen kann ( § 24 Abs. 1 StGB). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Einbrecher das Diebesgut an sich genommen hat und dazu ansetzt, den Tatort zu verlassen. Seine Beute hat er damit noch nicht gesichert. Es folgt eine kurze
zeitliche Phase bis zur Beendigung der Tat, bis der Täter meint, sich
die Beute endgültig zugeignet zu haben. Sucht der Helfer am Tatort die
Beute selbständig aus und bringt sie in das Fluchtfahrzeug, ist er
Mittäter (sukzessive Mittäterschaft), weil er an der Verwirklichung des
Tatbestandsmerkmals "Zueignung" mitwirkt. Dasselbe gilt, wenn der Helfer
Schmiere steht und zusammen mit Täter und Beute den Tatort verlässt. |
Im Zweifel begünstigt der Helfer in diesen Fällen den Täter ( § 257 StGB) oder ist er ein Hehler ( § 259 Abs. 1 StGB), wenn seine vorrangige Aufgabe darin besteht, die Beute zu sichern und abzusetzen.
Anders als beim Diebstahl (
§ 242 StGB), wo es auf die rechtswidrige Zueignung der Beute
ankommt, kann bei anderen Straftaten die Phase zwischen Vollendung und
Beendigung erheblich sein. Ein Beispiel dafür ist der Betrug (
§ 263 StGB), bei dem der Täter das Opfer belügt, einen Irrtum
verursacht und schließlich dazu veranlasst, zum Beispiel eine
Banküberweisung vorzunehmen. Vollendet ist der Betrug, sobald der Täter
alles getan hat, um die Vermögensverfügung zu erreichen. Beendet ist die
Tat jedoch erst, wenn das Guthaben tatsächlich bei ihm eingegangen ist. |
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gemischte Bande. Tatbeiträge | |||
Die §§ 260, 260a StGB betonen die Strafbarkeit des Hehlers. Verbindet er sich mit einer Diebesbandes, so bildet der Hehler zusammen mit den Dieben eine gemischte Hehlerbande. Aus der Diebe sieht das anders aus. Sie können in Bezug auf ihre Beute nicht gleichzeitig Dieb und Hehler sein, weil sich die Hehlerei in diesen Fällen auf eine Sache beziehen muss, die ein anderer gestohlen hat ( § 259 Abs. 1 StGB). Die Diebe können also nur eine eigene Bande aus Tätern und Gehilfen, aber unter Ausschluss der Hehler bilden ( § 244a StGB).
Mit den Tatbeiträgen von Mittätern setzte sich jetzt wieder der
Bundesgerichtshof auseinander
(1).
Ihm ging es um die Frage, ob dem Täter, der die allgemeinen
Voraussetzungen für eine Tatserie schafft, indem er zum Beispiel einen
Firmenmantel finanziert und zur Verfügung stellt, die Betrugstaten
seiner Genossen als einzelne Taten (Tatmehrheit,
§ 53
StGB) oder als Teilakte einer einheitlichen Tat (Tateinheit,
§ 52
StGB) zuzurechnen sind. |
Die Fragen zur sukzessiven Mittäterschaft nach der Vollendung sind damit sicherlich nicht abschließend gelöst, aber wieder etwas klarer geworden. Die Ausführungen des BGH bestätigen jedenfalls im Grundsatz die hier vertretene Meinung, dass sich die Täter beim Skimming, die sich nur mit mit dem Ausspähen von Geldkartendaten befassen, ohne selber Geldkarten zu fälschen oder an Geldautomaten einzusetzen, sich im Rahmen des Gesamtplans an dem Fälschen von Geldkarten beteiligen ( §§ 152a, 152b StGB) und nicht nur Daten ausspähen ( § 202a StGB). |
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Anmerkungen | |||
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |