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Manfred Fitzner und Nina Heussen warnen in
vor der
Verwendung fremder, durch Urheberrechte geschützter Bilder und Grafiken
(1).
Besonders im Zusammenhang mit gewerblichen Auftritten mahnen sie ein
Rechtemanagement für das Grafikmaterial ein.
Recht haben sie. Ganz sicher ist man nur, wenn man selbst erstellte
Bilder und Grafiken beim Webauftritt verwendet.
Es sind bereits einige Fälle bekannt geworden, die
richtig teuer waren. Auch die Abmahnbranche ist spezialisiert und sucht
immer wieder nach neuen Geschäftsfeldern.
Die Komplexität der Bildrechte zeigt sich z.B. an dem ausführlichen
Artikel in der
(2).
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Eine Besonderheit gilt hingegen für Bildzitate (3).
§ 51
UrhG gewährt ein besonderes Zitatrecht
(4).
Für die wissenschaftliche Auseinandersetzung gewährt es sogar das
Großzitat, wenn die Quelle ansonsten nicht verfügbar wäre. In der
Auseinandersetzung um Teile des Werkes darf das Kleinzitat eingesetzt
werden, das sich auf markante Passagen bezieht.
Das Landgericht Berlin soll jedoch einschränkend ausgeführt haben:
Ein Zitat
erfordere einen Zitatzweck und eine Auseinandersetzung mit dem Bild im
Text, wobei das Bild nur unverändert und mit zutreffender Quellen- bzw.
Urheberangabe veröffentlicht werden darf.
(5)
Leider ist diese Entscheidung nicht im Ur- und Volltext
veröffentlicht
(6).
Ich könnte mir vorstellen, dass extreme Verkleinerungen von Bildern, die
gerade nicht den Aussagewert der Quelle wiedergeben sollen, sondern als
Beleg für die Richtigkeit der Quellenangabe dienen, als "echtes
Kleinzitat" ebenfalls vom Zitatrecht abgedeckt sind
(7).
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(1)
Manfred Fitzner, Urheberrecht: Wem gehören die Bilder
auf Ihrer Seite? tecchannel 29.07.2008
(2)
Wikipedia:Bildrechte
(3)
Bildzitat
(4)
§ 51 Urhebergesetz:
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats,
sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck
gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. |
einzelne
Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges
wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen
werden,
[Anm.: wissenschaftliches Großzitat] |
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2. |
Stellen
eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen
Sprachwerk angeführt werden,
[Anm.: Kleinzitat, Beleg]
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3. |
einzelne
Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen
Werk der Musik angeführt werden.
[Anm.: Musikzitat] |
(5)
Sekundärzitat aus dem
Newsletter FotoRecht.de, Ausgabe 06-2001 im April 2001
(6)
Die Urtexte von Urteilen und Gesetzen unterliegen als amtliche Werke
gemäß
§ 5
UrhG nicht dem Urheberrecht. Anders ist das bei der Bearbeitung,
wenn ein Dritter Leitsätze, Kommentare oder Querverweise erstellt.
(7)
Anders sieht das das Landgericht Hamburg im
Urteil vom 05.09.2003 - 308 O 449/03 bei Thumbnails, also kleinen
Vorschaubildern von fremden Bildern. Dort findet aber auch keine
Auseinandersetzung mit dem Bildzitat statt.
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