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September 2008 |
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Verlängerung der Aussetzung des Vollzuges |
BVerfG, Beschluss vom 01.09.2008 - 1 BvR 256/08:
Gründe: Die
Verlängerung der einstweiligen Anordnung beruht auf denselben Gründen
wie die Anordnung vom 11. März 2008. Eine Änderung oder Ergänzung der
Entscheidung im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern mit einem
erneuten Antrag nach
§ 32
Abs. 1 BVerfGG geltend gemachten neuen Gesichtspunkte, insbesondere
auf Nachteile in Folge der insoweit prüfungsbedürftigen neuen
Zugriffsmöglichkeiten des Bayerischen Rechts, bleibt nach Ablauf einer
Frist zur Stellungnahme vorbehalten. Entsprechendes gilt für etwaige
Änderungen in Folge der Ergebnisse des Berichts der Bundesregierung zu
den bisherigen praktischen Auswirkungen der in
§
113a des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Datenspeicherungen
und der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008. |
Verkehrsdaten darf der Zugangsprovider vorerst auf der Grundlage eines Beschlusses oder einer Eilentscheidung bei Gefahr im Verzug gemäß § 100g StPO nur dann an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln, wenn sie für ein Ermittlungsverfahren bestimmt sind, das wegen besonders schwerer Straftaten aus dem Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO geführt wird. Die Verkehrsdaten, die für Ermittlungszwecke im übrigen erfordert
werden, also
Mit Beschluss vom 01.09.2008 - 1 BvR 256/08 - hat das BVerfG jetzt die Fortdauer der Aussetzung des Gesetzesvollzuges angeordnet und der Bundesregierung erneut umfassende Berichtspflichten aufgegeben [Text siehe links; (2)]. |
Es ist von einigen Ländern darauf hingewiesen worden, dass die Zahlen insbesondere deshalb kein vollständiges Bild ergeben, da in der Praxis aus Gründen der Verfahrensökonomie teilweise auf Anträge nach § 100g StPO verzichtet worden ist, wenn absehbar war, dass die Abfrage erfolglos sein würde ... Im übrigen wurden die Anordnungen nicht vollständig erfasst, die im staatsanwaltschaftlichen Eildienst erfolgten. Nach der Anlage zu dem Schreiben meldeten die Bundesländer und der Generalbundesanwalt insgesamt 2.186 Ermittlungsverfahren, in denen Anordnungen über Verkehrsdaten erfolgten, darunter führend Baden-Württemberg (359) und Bayern (358) sowie Nordrhein-Westfalen (306). In 934 Verfahren wurden dabei ausschließlich auf rückwirkende Vorratsdaten Zugriff genommen. Ein oberflächlicher Blick auf die Zahlen im übrigen zeigt, dass ganz überwiegend besonders schwere Straftaten aus dem Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO Veranlassung zur Verkehrsdatenabfrage geboten haben (4). Aufgrund der erneuten Berichtsauflage wird zunächst die Bundesregierung die Länder und diese werden die Strafverfolgungsbehörden zu einer weiteren Sondererhebung verpflichten, die personelle Kapazitäten binden wird. Deren Ergebnis wird wahrscheinlich nicht viel anders aussehen, als das der abgeschlossenen. Am 31.12.2008 endet die Übergangsfrist für die Speicherung der
Vorratsdaten. Aufgrund der Frist für den Bericht der Bundesregierung zum
01.03.2009 ist mit einer abschließenden Entscheidung des BVerfG vorerst
nicht zu rechnen. |
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Anmerkungen | |||||||||||
(2)
Der Beschluss wurde noch nicht offiziell vom BVerfG veröffentlicht,
sondern bislang nur auf der Homepage von
RA
Starostik. Deshalb wird der Text hier auch im Wortlaut wieder
gegeben. |
(4)
siehe auch
Bundesverfassungsgericht verlängert Schranken bei
Vorratsdatenspeicherung, Heise online 04.09.2008 |
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© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |