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Dezember 2008
06.12.2008 Unterstellungen
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift boshafte Unterstellungen
 

 
Ein Kollege schrieb mir unlängst:

Es wird gerüchteweise kolportiert, dass ein Senatsmitglied des BVerfG jüngst Opfer eines Handydiebstahls geworden sei und erbost bei der betreffenden StA einen IMEI-Suchlauf nach § 100g StPO anstatt einer Verfahrenseinstellung gefordert habe.
Vielleicht auch nur boshaftes Gerede...

Diese Kolportage ist sehr lustig.

Am 01.09.2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Aussetzung des Gesetzesvollzuges im Zusammenhang mit der Vorratsdatenhaltung (1) verlängert (2). Das führt dazu, dass der Zugangsprovider vorerst Verkehrsdaten auf der Grundlage eines Beschlusses oder einer Eilentscheidung bei Gefahr im Verzug gemäß § 100g StPO nur dann an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln darf, wenn sie für ein Ermittlungsverfahren bestimmt sind, das wegen besonders schwerer Straftaten aus dem Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO geführt wird (3).

Die Verkehrsdaten, die für Ermittlungszwecke im übrigen erfordert werden, also
wegen anderer schwerer Straftaten oder
wegen Straftaten vermittels eines TK-Endgerätes,
müssen vom Provider zwar gespeichert werden, dürfen aber bis zur abschließenden Entscheidung des BVerfG über die anhängige Verfassungsbeschwerde nicht herausgegeben werden (Freeze-Verfahren).  

 
Der "normale" Diebstahl ( § 242 StGB), dessen mutmaßliches Opfer der hohe Richterkollege geworden ist, wird vom § 100g StPO überhaupt nicht erfasst. Die Tat gehört zur mittleren Kriminalität und ist deshalb natürlich nicht im Tatbestandskatalog des § 100a Abs. 2 StPO enthalten. Der Tatgegenstand ist zwar ein Endgerät, die Tat wurde aber nicht mit einem Endgerät begangen.

Aus der Familie der Diebstahlsdelikte gehören auch die besonders schweren Fälle ( § 243 StGB) zur besonders schweren Kriminalität und der Diebstahl mit Waffen ( § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie der Wohnungseinbruchsdiebstahl ( § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ohnehin. Sie rechtfertigen zwar nach dem Gesetzeswortlaut eine Verkehrsdatenerhebung ( § 100g Abs. 1 StPO), nicht aber seit dem Moratorium, das das BVerfG angeordnet hat.

Wegen eines piefigen Handy-Diebstahls käme eine Verkehrsdatenerhebung niemals in Betracht.

Aus Anlass des Nikolaustages:

Das ist die einzige Kammer, die mit fünf Laienrichtern besetzt ist. (4)
 
Dieser Vorsitzende praktiziert das 10-15-Verfahren: Alle 10 Minuten einen Revisionsgrund, alle 15 Minuten einen absoluten. (5)
 
Ein D. sind zwei K. (6)
 
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(1) BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 - 1 BvR 256/08 -

(2) BVerfG, Beschluss vom 01.09.2008 - 1 BvR 256/08

(3)  Verlängerung der Aussetzung des Vollzuges

(4) Nach früherem Recht waren die erstinstanzlichen Strafkammern des Landgerichts immer mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt.
 

 
(5) Rechtsanwendungs- und Verfahrensfehler führen dann nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn der Urteilsspruch nicht auf ihnen beruhen kann ( § 337 Abs. 1 StPO), der Fehler also für die Sachentscheidung bedeutungslos ist. Nur die (überschaubaren) absoluten Revisionsgründe führen immer zur Aufhebung des Urteils ( § 338 StPO).

(6) Definition einer Zeiteinheit: In einer langwierigen Hauptverhandlung kam der Verteidiger D. häufig 30 Minuten zu spät, der Verteidiger K. aber nur 15 Minuten. Die Angeklagten wurden von mehreren Verteidigern vertreten, so dass keine nachhaltigen Verzögerungen eintraten.
Auch gleich ist eine präzise Zeiteinheit mit zwölf Minuten Dauer. Ein Kollege versicherte mir aber, dass das nur für Männer gelte. Bei seiner Frau bedeute gleich genau 12 1/2 Minuten Verspätung. Es lebe der kategorische Imperativ!
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018