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Dezember 2008 |
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boshafte Unterstellungen |
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Es
wird gerüchteweise kolportiert, dass ein Senatsmitglied des BVerfG
jüngst Opfer eines Handydiebstahls geworden sei und erbost bei der betreffenden StA
einen IMEI-Suchlauf nach § 100g StPO anstatt einer Verfahrenseinstellung
gefordert habe. Diese Kolportage ist sehr lustig. Am 01.09.2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Aussetzung des Gesetzesvollzuges im Zusammenhang mit der Vorratsdatenhaltung (1) verlängert (2). Das führt dazu, dass der Zugangsprovider vorerst Verkehrsdaten auf der Grundlage eines Beschlusses oder einer Eilentscheidung bei Gefahr im Verzug gemäß § 100g StPO nur dann an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln darf, wenn sie für ein Ermittlungsverfahren bestimmt sind, das wegen besonders schwerer Straftaten aus dem Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO geführt wird (3). Die Verkehrsdaten, die für Ermittlungszwecke im übrigen erfordert werden, also
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Aus der Familie der Diebstahlsdelikte gehören auch die besonders schweren Fälle ( § 243 StGB) zur besonders schweren Kriminalität und der Diebstahl mit Waffen ( § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie der Wohnungseinbruchsdiebstahl ( § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ohnehin. Sie rechtfertigen zwar nach dem Gesetzeswortlaut eine Verkehrsdatenerhebung ( § 100g Abs. 1 StPO), nicht aber seit dem Moratorium, das das BVerfG angeordnet hat. Wegen eines piefigen Handy-Diebstahls käme eine Verkehrsdatenerhebung niemals in Betracht. Aus Anlass des Nikolaustages:
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Anmerkungen | |||||||||||||
(2) BVerfG, Beschluss vom 01.09.2008 - 1 BvR 256/08 (3) Verlängerung der Aussetzung des Vollzuges
(4)
Nach früherem Recht waren die erstinstanzlichen Strafkammern des
Landgerichts immer mit drei Berufsrichtern und zwei
Schöffen
besetzt. |
(6)
Definition einer Zeiteinheit: In einer langwierigen Hauptverhandlung kam
der Verteidiger D. häufig 30 Minuten zu spät, der Verteidiger K. aber
nur 15 Minuten. Die Angeklagten wurden von mehreren Verteidigern
vertreten, so dass keine nachhaltigen Verzögerungen eintraten. |
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Cyberfahnder | |||||||||||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |