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Eine
nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit im Ausland verhängten Strafen
scheidet aus. Eine Zusammenfassung von Strafen,
die verschiedenen Strafsystemen angehören, ist unmöglich; es ist nicht
nachprüfbar, in welchem Verhältnis die nach
ausländischem Strafrecht angewandte Strafart zu der auf Grund des
deutschen Strafgesetzes anzuwendenden steht. Dies gilt
sowohl für Art und Höhe der im Ausland verhängten Strafe als auch für
das im Ausland bestehende System der Vollstreckung.
Dabei würde die Anwendung des Gedankens des
§ 55 StGB dazu nötigen,
nicht vereinbare Straf- und Vollstreckungssysteme zu vergleichen, deren
Anwendung im Einzelfall ungewiss ist. Auch ist eine in
Deutschland verhängte Gesamtstrafe von der deutschen Strafvollstreckungsbehörde zu vollstrecken. Würde darin eine
durch ein ausländisches Gericht verhängte
Einzelstrafe einbezogen, entfiele dadurch nach deutschem Recht die
Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils, dessen
Strafe in die Gesamtstrafe einbezogen wurde. Dies wäre ein unzulässiger
Eingriff in das Justizhoheitsrecht des anderen
Staates ... <RN 8>
(1)
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Das
materielle Strafrecht unterscheidet im Zusammenhang mit seinen
Strafzumessungsregeln zwischen Tateinheit und Tatmehrheit (
§§ 52,
53 StGB). Sie knüpfen an die Handlungen des Täters an und dürfen
nicht mit der
prozessualen Tat in verfahrensrechtlicher Hinsicht verwechselt
werden. Werden durch dieselbe Handlung mehrere Tatbestände oder eine
Strafnorm mehrfach erfüllt, wird nur wegen einer Tat verurteilt
(Tateinheit). Das kann der Fall sein, wenn gegen verschiedene Gesetze
gleichzeitig verstoßen wird (z.B. Urkundenfälschung und Betrug) oder
gleichzeitig mehrere Sachen zerstört werden, die unterschiedlichen
Leuten gehören.
Begeht der Täter mehrere Handlungen, dann ist er auch zu mehreren
Einzelstrafen zu verurteilen (Tatmehrheit).
Nach
§ 54 StGB ist dann unter angemessener Erhöhung der höchsten
Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, die die Summe aller
Einzelstrafen nicht erreichen darf (
§ 54 Abs. 2 StGB). Über die Höhe der Gesamtstrafe wird traditionell
stark gestritten. Bei gleichartigen Taten muss sie eher geringer
ausfallen, bei unterschiedlichen eher höher.
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§ 55 StGB ermöglicht zudem eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung
im gesonderten Verfahren (
§ 460 StPO).
Sie ist aber auf inländische Urteile beschränkt, wie der BGH jetzt
angeordnet hat
(1).
Das hatte ich bislang nicht als ernsthaftes Problem angesehen.
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