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August 2009
09.08.2009 Gesamtstrafe
     
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Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit im Ausland verhängten Strafen scheidet aus. Eine Zusammenfassung von Strafen, die verschiedenen Strafsystemen angehören, ist unmöglich; es ist nicht nachprüfbar, in welchem Verhältnis die nach ausländischem Strafrecht angewandte Strafart zu der auf Grund des deutschen Strafgesetzes anzuwendenden steht. Dies gilt sowohl für Art und Höhe der im Ausland verhängten Strafe als auch für das im Ausland bestehende System der Vollstreckung. Dabei würde die Anwendung des Gedankens des § 55 StGB dazu nötigen, nicht vereinbare Straf- und Vollstreckungssysteme zu vergleichen, deren Anwendung im Einzelfall ungewiss ist. Auch ist eine in Deutschland verhängte Gesamtstrafe von der deutschen Strafvollstreckungsbehörde zu vollstrecken. Würde darin eine durch ein ausländisches Gericht verhängte Einzelstrafe einbezogen, entfiele dadurch nach deutschem Recht die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils, dessen Strafe in die Gesamtstrafe einbezogen wurde. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in das Justizhoheitsrecht des anderen Staates ... <RN 8> (1)
 
 

 
Das materielle Strafrecht unterscheidet im Zusammenhang mit seinen Strafzumessungsregeln zwischen Tateinheit und Tatmehrheit ( §§ 52, 53 StGB). Sie knüpfen an die Handlungen des Täters an und dürfen nicht mit der prozessualen Tat in verfahrensrechtlicher Hinsicht verwechselt werden. Werden durch dieselbe Handlung mehrere Tatbestände oder eine Strafnorm mehrfach erfüllt, wird nur wegen einer Tat verurteilt (Tateinheit). Das kann der Fall sein, wenn gegen verschiedene Gesetze gleichzeitig verstoßen wird (z.B. Urkundenfälschung und Betrug) oder gleichzeitig mehrere Sachen zerstört werden, die unterschiedlichen Leuten gehören.

Begeht der Täter mehrere Handlungen, dann ist er auch zu mehreren Einzelstrafen zu verurteilen (Tatmehrheit).

Nach § 54 StGB ist dann unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, die die Summe aller Einzelstrafen nicht erreichen darf ( § 54 Abs. 2 StGB). Über die Höhe der Gesamtstrafe wird traditionell stark gestritten. Bei gleichartigen Taten muss sie eher geringer ausfallen, bei unterschiedlichen eher höher.
 

 
§ 55 StGB ermöglicht zudem eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im gesonderten Verfahren ( § 460 StPO).

Sie ist aber auf inländische Urteile beschränkt, wie der BGH jetzt angeordnet hat (1).

Das hatte ich bislang nicht als ernsthaftes Problem angesehen.
 

 
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(1) BGH, Urteil vom 10.06.2009 - 2 StR 386/08
 


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© Dieter Kochheim, 11.03.2018