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August 2009 |
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Eingriffsrechte während der Vorermittlungen |
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Davon abzugrenzen sind die Vorfeldermittlungen, die allein auf kriminalistischen Erfahrungen und flachen Tatsachen gründen. Das Abgrenzungsmerkmal ist die von mir beschriebene Merkwürdigkeit.
Sie verlangt nach Tatsachen, die jedenfalls die Möglichkeit einer
Straftat eröffnen. Nur merkwürdige Vorkommnisse rechtfertigen
Eingriffsmaßnahmen. |
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Cyberfahnder | ||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |