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Arbeitspapier Skimming #2 |
Im Februar
2010 wurden mehrere Entscheidungen des BGH veröffentlicht, die Bezug zum
Skimming haben. Sie haben dazu geführt, dass ich alle verfügbare Zeit
auf die Überarbeitung des Arbeitspapiers zum Skimming verwendet habe und
der Cyberfahnder im übrigen in Agonie verfiel.
Das Ergebnis ist eine vollständige Überarbeitung des
Positionspapiers, das jetzt als -Dokument 42
Seiten umfasst. Sein rechtlicher Teil wurde weitgehend neu gefasst. Hinzu gekommen ist eine Rechtsprechungsübersicht, deren
Stichwörter auf einschlägige Entscheidungen verweist.
Zu den Themen:
Die wichtigste noch immer offene Frage ist die, ob das Ausspähen der
Kartendaten bereits zum Versuch des Fälschens von Zahlungskarten gehört
oder noch nicht. Im Zusammenhang mit der Beschaffung von nicht
individualisierten Kartenrohlingen hat das der BGH - in diesem Fall zu recht - verneint
(1).
Auf das arbeitsteilige Skimming ist diese Entscheidung nach der
BGH-Rechtsprechung über den Versuchsbeginn bei vorangehenden Handlungen
aber nicht zwingend anzuwenden.
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Die
Magnetstreifen von Zahlungskarten haben keinen Zugangsschutz. Der BGH
folgert daraus, dass ihr Auslesen kein Ausspähen von Daten im Sinne von
§ 202a Abs. 1 StGB ist
(2).
Dem kann man wenig entgegnen. Nur das: Die Erreichbarkeit der
Kartendaten hängt von einer willentlichen Entscheidung des
Karteninhabers ab. Er muss die Karte in ein Lesegerät einschieben und
dabei darf er darauf vertrauen, keiner manipulierten Technik ausgesetzt
zu sein. Das verlangt das BVerfG jedenfalls von staatlichen Eingriffen,
die die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
beachten müssen
(3). Im Wege einer verfassungskonformen Auslegung hätte das
auch zur Folge haben können, den Zugangsschutz zu Kartendaten in der
willentlichen Entscheidung über den Einsatz ihrer Inhaber zu sehen.
Darum hat sich der entscheidende Senat gedrückt und aus
verfahrensökonomischen Gründen - unter Mitwirkung des GBA - auf das
vorgesehene Anhörungsverfahren bei den anderen Senaten verzichtet.
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Das
Arbeitspapier unterscheidet jetzt genauer zwischen den Ausspähgeräten
und der Strafbarkeit des Umgangs mit ihnen im Vorbereitungsstadium.
Noch keine klare Aussage gibt es zu den Kartenlesegeräten (Skimmer).
Sie sind dazu präpariert, die Kartendaten von den Magnetstreifen
auszuspähen und dienen damit zum Nachmachen von Zahlungskarten. Die
Meinungen scheinen sich darauf zu konzentrieren, dass Skimmer "Programme
oder ähnliche Vorrichtungen" im Sinne von
§
149 Abs. 1 StGB sind. Das bedeutet, dass ihre Herstellung und der
Verkehr mit ihnen mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 5
Jahren bedroht sind.
Tastaturaufsätze sind ebenfalls besondere zum Zweck des Ausspähens
konstruierte Geräte. Das Ausspähen der PIN dient jedoch nicht der
Fälschung von Zahlungskarten, sondern ihrem Gebrauch (Cashing). Sie
werden von
§
149 Abs. 1 StGB nicht erfasst, weil dieser Straftatbestand nur
Rohstoffe und Fälschungswerkzeuge bezeichnet.
Der Gebrauch gefälschter Zahlungskarten ist immer auch ein
Computerbetrug (
§ 263a StGB). Von
§
263a Abs. 3 StGB wird auch der Umgang mit Computerprogrammen unter
Strafe gestellt, die ausdrücklich dem Computerbetrug dienen. Das umfasst
zwar nicht die Ausspähgeräte, wohl aber die Computerroutinen, die ihre
Komponenten steuern, um die ausgespähten PIN zu speichern. Der Umgang
mit ihnen ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
bedroht.
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Bei den
Kameras zum Ausspähen der PIN muss weiter differenziert werden.
Handelt es sich um Geräte, deren Steuerung aus einzelnen Komponenten
zusammen gebaut wird, sind sie wie Tastataturaufsätze zu behandeln. Der
Umgang mit dem Computerprogramm zum Speichern der ausgespähten PIN ist
nach
§
263a Abs. 3 StGB strafbar.
Das gilt nicht für die Kameraleisten und Rauchmelder, in denen
handelsübliche Mobiltelefone mit Kamerafunktion oder digitale Kameras
verbaut werden. Sie werden mit den Standardprogrammen gesteuert, mit
denen sie ausgeliefert werden, und diese sind als Dual Use-Programme
straffrei
(4).
Aber die Verwendung von solchen Dual Use-Komponenten kann dann zur
Strafbarkeit führen, wenn mit ihnen mindestens 2 PIN erfolgreich
ausgespäht werden. Dafür sorgen
§ 303b Abs. 5 in Verbindung mit
§ 202c Abs. 1 StGB. Danach ist die Beschaffung von Passwörtern oder
sonstigen Sicherungscodes mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht.
Immerhin.
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Die
Sicherheitsmerkmale, die von
§ 152a Abs. 4 Nr. 2 StGB in Bezug auf Zahlungskarten und von
§ 152b Abs. 4 Nr. 2 StGB wegen der Garantiefunktion verlangt werden,
müssen unterschieden werden nach ihrer optischen Wahrnehmbarkeit und der
digitalen Maschinenlesbarkeit
(5).
Sie müssen nicht gleichzeitig nachgemacht werden, so dass als Fälschung
auch eine schlichte WhiteCard anerkannt wird, die nur über einen
Magnetstreifen verfügt, der mit ausgespähten Daten beschrieben wird.
Die optischen Merkmale sind vor allem das Druckbild, die Hologramme,
der Schrifttyp, die besondere Kartennummer und das Unterschriftsfeld.
Wegen der Garantiefunktion kommt der Label hinzu, der die Karte als eine
solche ausweist, die Autorisierungs- und Genehmigungsverfahren
teilnimmt.
Die digitalen Sicherungen sind besonders das
Maschinenlesbare Merkmal, der
EMV-Chip und der Magnetstreifen, der besondere Prüfwerte für die PIN
und die Codierung des Maschinenlesbaren Merkmals enthält.
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erfahren Sie in der neuen Auflage des
Arbeitspapiers Skimming #2
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