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Juli 2010 |
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Rücktritt vom Versuch |
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Der Gesetzgeber reagiert damit auf gefährliche und besonders schwere Straftaten, die er verhindert wissen will. Im Gegenzug wird der Täter von § 24 StGB besonders privilegiert: Er bleibt straffrei, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Dabei kommt es auf die konkrete Tathandlung an, die dem Täter
vorgeworfen wird. Ein Totschlag (
§ 212 StGB) wird dadurch vollendet, dass das Opfer stirbt. Nimmt der
Täter nach dem vierzigsten Messerstich von der weiteren Perforierung
seines Opfers Abstand, so kann er zwar wirksam vom Totschlag
zurücktreten, bleibt aber wegen Körperverletzung mit Todesfolge strafbar
(
§ 227 StGB), wenn es später an den Folgen der Verletzungen stirbt. Die
gefährliche Körperverletzung (
§§ 223,
224 StGB) ist bereits mit dem ersten Stich vollendet gewesen und
§ 227 StGB qualifiziert das Delikt zu einem selbständigen
Verbrechen. |
Besonders dann, wenn ein Menschenleben auf dem Spiel steht, lässt der
BGH ein mehr oder weniger lustloses Ablassen von der weiteren
Tatausführung nicht mehr genügen [siehe
links,
(1)].
Das gilt besonders dann, wenn der Tot durch Dritte verhindert werden
soll und nicht durch das Handeln des Täters selber. Insoweit muss der
Täter nicht irgendeine Hilfsmaßnahme suchen, um die schwere Folge
zu verhindern, sondern muss die bestmögliche wählen und sich nach seinen
Kräften vergewissern,
ob
die Hilfspersonen das Notwendige und Erforderliche veranlassen. |
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Anmerkungen | ||||
(2)
BGH, Urteil vom 20.05.2009 - 2 StR 576/08; |
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Cyberfahnder | ||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |