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Oktober 2010
24.10.2010 Carding, Urteil
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift keine deliktische Einheit lesbares Urteil

 
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die beiden Angeklagten für eine in Malaysia ansässige, hierarchisch organisierte Organisation tätig, die international gefälschte Kreditkarten einsetzte, um hochpreisige Waren zu kaufen. Am 4. und 5. November 2009 traten die beiden Angeklagten in Frankfurt am Main und Stuttgart auf und setzten in insgesamt 13 festgestellten Fällen insgesamt acht verschiedene gefälschte Kreditkarten zum Kauf von Waren, Bezahlung von Bahntickets und Begleichung von Rechnungen in Restaurants und Hotels ein. Der Angeklagte J. , der in der Hierarchie der Gruppe höher angesiedelt war, händigte hierbei L. die Karten aus und gab jeweils vor, wo sie für welchen Zweck eingesetzt werden sollten. Die einzelnen Schäden lagen, soweit sie vom Landgericht festgestellt wurden, zwischen 11 € und 4.790 €. Die Angeklagten handelten gewerbsmäßig. (1)
 

10-10-14 
Nur wenig länger zurück liegt eine andere Entscheidung des BGH zum Carding (1). Das angefochtene Urteil schließt aus dem Besitz zahlreicher gefälschter Zahlungskarten einen Gesamtvorsatz der Angeklagten dahin, dass sie die Karten so oft wie möglich einsetzen wollten, und verurteilte sie nur wegen einer materiellen Straftat.

Dagegen wendet sich der BGH: Für die Annahme eines "Gesamtvorsatzes" auf "möglichst häufige" Begehung selbständiger Taten ist nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Jahr 1994 ... kein Raum mehr (2). Darauf folgt ein unbedachter Satz: Da der Besitz von gefälschten Zahlungskarten als solcher nicht strafbar ist, ... Das ist wohl richtig, der Besitz ist nicht strafbar. Aber der Besitz setzt zwingend voraus, dass sich der Täter die gefälschten Zahlungskarten verschafft ( §§ 152b Abs. 1, 152a Abs. 1 Nr. 2 StGB) und das ist für sich strafbar. In allen anderen Fällen fragt der BGH danach, ob sich das Verschaffen auf einen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zurückführen lässt, um dann im Zweifel eine deliktische Einheit zwischen allen Handlungsakten des sich Verschaffens und Gebrauchens anzunehmen (3). Warum er hier davon abgeht, verschließt sich dem geneigten Leser.
  

10-10-15 
Die Revision rügt unter anderem, dass bei den Feststellungen zur Person und seinen Vorstrafen das angefochtene Urteil die Vorstrafen gekennzeichnet hat, die als maßgeblich für die Verurteilung zur Sicherungsverwahrung angesehen werden. Dadurch habe das Tatsachengericht zu verstehen gegeben, dass es allein unter dem Gesichtspunkt der Vorstrafen zur Verurteilung zu dieser Maßregeln neigte.

Das verneint der BGH (4): Die von der Kammer vorgenommene Kennzeichnung der für die angeordnete Maßregel erheblichen Vorstrafen war sachgerecht und hat das Lesen der Urteilsgründe erleichtert.

Basta!

zurück zum Verweis bestmögliche Sachaufklärung
 
Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (5).
 
10-10-16 
Besonders dann, wenn es um die Vollstreckung von Freiheitsentziehung geht, ist das erkennende Gericht gehalten, eine möglichst breite Tatsachenbasis herzustellen und die Entscheidung auf einen umfassend ermittelten Sachverhalt zu stützen. Das gilt auch im Vollstreckungsverfahren bei der Frage nach dem Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ( § 56f StGB), sagt das BVerfG (5).
 
 
zurück zum Verweis Anmerkungen
 


(1) BGH, Beschluss vom 01.09.2010 - 2 StR 418/10;
siehe auch Kreditkartenbetrug, 23.10.2010.

(2) Rn 4; siehe Arbeitspapier Skimming, S. 17.

(3) Arbeitspapier Skimming, ebenda.
 

 
(4) BGH, Beschluss vom 17.09.2010 - 1 StR 409/10, Rn 3

(5) BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010 - 2 BvR 1081/10, Rn 17
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018