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		|  Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass die in elektronischer 
		Form zum Handelsregister eingereichten Anträge und Eingaben ihm in 
		ausgedruckter Form zur Bearbeitung vorgelegt werden. Ein Eingriff in 
		seine richterliche Unabhängigkeit ist mit der angegriffenen Weigerung 
		nicht verbunden. <Rn 13> 
 
  Der Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des  § 26 Abs. 3 DRiG ist nach ständiger Rechtsprechung des 
		Dienstgerichts des Bundes im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit 
		weit zu fassen. Es genügt jede Einflussnahme der Dienstaufsicht 
		führenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des 
		Richters auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug 
		zu der Tätigkeit des Richters besteht ... <Rn 15>
 
 
  Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit kommt durch 
		Maßnahmen in Betracht, die dazu bestimmt oder geeignet sind, die 
		richterliche Rechtsfindung durch psychischen Druck oder auf andere Weise 
		unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. Ausgehen kann ein solcher 
		Einfluss auch von Anordnungen der Dienstaufsicht im Zusammenhang mit der 
		Benutzung von Geräten und Hilfsmitteln, die der Richter für seine Arbeit 
		benötigt. In den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit sind 
		nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes nämlich 
		nicht nur die Endentscheidung, sondern alle der Rechtsfindung auch nur 
		mittelbar dienenden - vorbereitenden und nachfolgenden - Sach- und 
		Verfahrensentscheidungen einbezogen ... <Rn 19> 
 
  Aus der Unabhängigkeit -  Art. 97 GG - des Richters folgt, dass er grundsätzlich 
		seine Arbeit nicht innerhalb fester Dienstzeiten und nicht an der 
		Gerichtsstelle erledigen muss (  BGH, Urteil vom 25. September 2002 - RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 
		282;  Urteil vom 16. November 1990 - RiZ(R) 2/90, BGHZ 113, 36, 
		38 f.). Das gilt aber nicht, wenn die Ausführung der ihm obliegenden 
		Dienstgeschäfte die Anwesenheit an der Gerichtsstelle erfordert. Denn 
		die richterliche Unabhängigkeit ist kein Standesprivileg der Richter (  BGH, Urteil vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75 <Auszug>, 
		BGHZ 67, 184, 187). Erfordert die Bearbeitung der gemäß den 
		Anforderungen des Gesetzgebers in elektronischer Form vorliegenden 
		Eingaben zum Handelsregister die Anwesenheit des Richters an seinem 
		computergestützten Arbeitsplatz, liegt darin keine Beeinträchtigung der 
		richterlichen Unabhängigkeit durch die Dienstaufsicht. <Rn 24>  (2) |  
 | 10-12-42 
  Die 
		Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zur ausstehenden Neuregelung 
		der Vorratsdatenspeicherung ist klar, deutlich und zutreffend  (1). 
		Sie könnte von mir sein.    
 | 10-12-44 
   Die PIN-Verifikation anhand des EMV-Chips lässt sich im Rahmen einer 
		Offline-Prüfung durch einen Man-in-the-Middle-Angriff aushebeln, 
		behauptet 
		eine britische Studie  (3), 
		auf die  verweist  (4). Der EMV-Chip ist - nach dem nur in Deutschland verbindlichem 
		Maschinenlesbaren Merkmal - die weltweit propagierte Wunderwaffe, um 
		Zahlungskarten zu sichern und den leicht auslesbaren und kopierbaren 
		Magnetstreifen zu ersetzen. Er enthält ein kleines eigenes 
		Betriebssystem und gesicherte Daten. Zweifeln lässt mich daran bereits, dass der Chip mit eigener 
		"Intelligenz", also Verarbeitungslogik ausgestattet wird. Sie eröffnet 
		die prinzipielle Möglichkeit, manipuliert, also umprogrammiert zu 
		werden. Meine Zweifel weiter genährt haben die Meldungen vom 
		Jahresanfang, dass fehlerhafte Chips einfach so von Geldautomaten geupdatet, also umprogrammiert werden können. Was Geldautomaten können, 
		können grundsätzlich auch kriminelle Angreifer. Die jetzt beschriebene Lücke betrifft die Fähigkeit des EMV-Chips, 
		ohne Beteiligung des Rechenzentrums der kartenausgebenden Bank die 
		eingegebene PIN zu verifizieren. Diese Funktion wird bei instabilen 
		Online-Verbindungen (vor allem) im Einzelhandel benötigt. Nach der Studie können im Offline-Verfahren die Daten aus dem 
		EMV-Chip einer gestohlenen Karte ausgelesen und mit einem 
		zwischengeschalten Gerät die Richtigkeit der vom Täter wahllos 
		eingegebenen PIN vorgegaukelt werden. Dabei liegt die Schwachstelle 
		darin, dass das Rechenzentrum am Ende auf die korrekte Prüfung im 
		EMV-Chip vertraut, ohne seinerseits die PIN zu prüfen. Das ist 
		eigentlich logisch. Der EMV-Chip offenbart damit mehrere Mängel, die vorhersehbar waren: 
		 Er 
		ist nachträglich programmierbar. Besser wäre es gewesen, wenn seine 
		zentralen Funktionen fest verdrahtet und deshalb unanfällig wären. 
		 Er muss beschreibbare Teile haben  (5). 
		Die scheinen aber nicht hinreichend eingegrenzt zu sein. 
		 Die 
		Online-Autorisierung ist genial. Die daneben eröffnete Offline-Prüfung 
		der PIN flunkert eine Scheinsicherheit vor. Man hätte statt dessen auch 
		das Abbuchungsverfahren ohne PIN zulassen können und sollen. 
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      | 10-12-43 
    Die richterliche Unabhängigkeit ist kein Standesprivileg, heißt 
		es im Urteil des Bundesdienstgerichtshofes, also des BGH, vom Oktober  (2). 
		Sie ist eine notwendige Voraussetzung für die Funktionstüchtigkeit der 
		Dritten Gewalt und reicht deshalb bis in den Bereich der Arbeitsumgebung 
		hinein. Sie ist aber kein Freibrief für eine völlig rahmenlose 
		Arbeitsgestaltung. Es gibt vom Gesetz vorgeschriebene Dienstgeschäfte, 
		die an der Gerichtsstelle geleistet werden müssen, wie die mündlichen 
		Verhandlungen und Entscheidungsverkündungen. Dasselbe gilt auch für das 
		elektronische Handelsregister. Es wurde 2007 vom Gesetzgeber eingeführt 
		und sieht keine manuelle Bearbeitung in Papierform vor. Deshalb gilt: 
		 Dem Antragsteller steht ... ein Anspruch, zur Bearbeitung der 
		Eingaben von der Geschäftsstelle generell mit papiernen Ausdrucken 
		versorgt zu werden, nicht zu. ... Ein Anspruch des Richters gegenüber 
		der Justizverwaltung auf eine über das vom Gesetz- und Verordnungsgeber 
		vorgesehene Maß hinausgehende Gestaltung der Arbeitsgrundlagen besteht 
		nicht. <Rn 22> 
		  
		 
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  (1)  Sigrid Hegmann, Stellungnahme des Deutschen 
		Richterbundes zur aktuellen Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung, 
		DRB Dezember 2010
 
		
		 (2)    BGH, Urteil vom 21.10.2010 - RiZ(R) 5/09 
		
		 (3)    Steven J. Murdoch, Saar Drimer, Ross
		Anderson, Mike Bond, Chip and PIN is 
		Broken, IEEE Computer Siciety 07.04.2010 
		
		 (4)    Peter Muehlbauer, Britische Banken wollen 
		Cambridge-Universität zensieren, Telepolis 27.12.2010 
		
		 (5)  
		Auch die dritte Spur des Magnetstreifens ist beschreibbar, um das Limit 
		und die Fehlversuche zu speichern. Die Spuren 1 und 2 sind hingegen 
		besonders stark magnetisiert, so dass sie nur mit nicht marktgängigen 
		Spezialgeräten überschreibbar sind. 
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