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Februar 2012
27.02.2012 Rechtsprechung
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Selbstgespräche


27.02.2012 
 Die bei einem kleinen Lauschangriff ( § 100f Abs. 1 StPO) aufgezeichneten Selbstgespräche eines Mörders gehören seinem Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung an und dürfen nicht verwertet werden: Ein in einem Kraftfahrzeug mittels akustischer Überwachung aufgezeichnetes Selbstgespräch eines sich unbeobachtet fühlenden Beschuldigten ist im Strafverfahren – auch gegen Mitbeschuldigte – unverwertbar, da es dem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzurechnen ist.

BGH, Urteil vom 22.12.2011 - 2 StR 509/10 <Leitsatz>


Um Kopf und Kragen:

Der Senat bemerkt, dass dennoch hypothetische Überlegungen dazu, wie es sich auswirken könnte, wenn etwas, was nicht vorliegt, doch vorläge oder umgekehrt, überflüssig sind. Sie können die Klarheit von Feststellungen oder (hier) Wertungen beeinträchtigen, zu Missdeutungen Anlass geben, letztlich sogar den Bestand eines Urteils gefährden und sollten unterbleiben.

BGH, Urteil vom 10.01.2012 - 1 StR 580/11, Rn 16
 

zurück zum Verweis StPO bricht landesrechtliche Vollzugsvorschriften

 

28.02.2012 
2006 wurde Art 74 Abs. 1 Nr. 1 GG geändert und das "Recht des Untersuchungshaftvollzugs" aus der konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes herausgelöst. Das bedeutet, dass es seither in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen ist. Davon hat Niedersachsen Gebrauch gemacht und das Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz - NJVollzG - geschaffen. Es stärkt die Entscheidungsbefugnisse der Justizverwaltung und schafft vor Allem eine örtliche Zuständigkeit für die Vollzugsgerichte. Das sind nicht die, die die Untersuchungshaft anordnen, sondern die am Sitz der JVA.

Als ich zu bedenken gab, dass § 119 StPO eine überschneidende Entscheidungskompetenz just den Gerichten überträgt, die auch die Untersuchungshaft angeordnet haben, musste ich mir sinnbildlich über das Maul fahren lassen: Die Grundgesetzänderung ist da, das NJVollzG auch und deshalb basta! Auch meine kleinlaute Erwiderung, dass nach  Art 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) die Strafprozessordnung Vorrang haben dürfte, wurde enthört, zumal das OLG Celle den Vorrang des NJVollzG bestätigt hat:
OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2010 - 1 Ws 37/10.

Diese Auffassung vermag indes nicht zu überzeugen, sagt jetzt der Ermittlungsrichter beim BGH: BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - 3 BGs 82/12 - 2 BJs 8/12-2, Rn 6.

Über den Zweck der Untersuchungshaft und seine vollzugliche Ausgestaltung entscheidet deshalb allein der Ermittlungsrichter (nach StPO) und nicht das ländliche Vollzugsgericht (nach NJVollzG): Soweit die Landesgesetze – wie hier das NJVollZG - bezüglich der Regelung von Maßnahmen, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert, von der Strafprozessordnung, namentlich von § 119 StPO, abweichende Regelungen enthalten, ist entsprechendes Landesrecht im Hinblick auf die Sperrwirkung des Art 72 Abs. 1 GG unwirksam.

Dafür bin ich noch abgewatscht worden.
 

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28.02.2012 
Statt einer Einziehung des Computers, auf dem sich kinderpornographische Abbildungen befinden, sollen die betreffenden Dateien lieber gelöscht und das Gerät wieder herausgegeben werden:

BGH, Beschluss vom 11.01.2012 - 4 StR 612/11, <Rn 5>: Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (...) macht der Senat von der Möglichkeit einer Anordnung gemäß § 74b Abs. 2 StGB Gebrauch, zumal die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen lassen, ob sich das Landgericht der Wechselwirkung zwischen der Höhe der verhängten Strafe und der Einziehung bewusst war. Danach bleibt die Einziehung des Computers insgesamt bis zum Nachweis der Unbrauchbarmachung der Festplatte durch den Angeklagten vorbehalten. Wegen der insoweit gegebenenfalls erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen weist der Senat auf § 462 Abs. 1 Satz 2 StPO hin (...).

Die betroffenen Täter sollten sich nicht zu früh freuen: Die Festplatte ist hin und sie müssen den Nachweis dafür führen und die Kosten für den Ausbau und die Unbrauchbarmachung des Massenspeichers tragen. Damit erschwert der BGH zwar wieder einmal die Justizpraxis und weist ihr weitere (unentgeltliche) Verwaltungsaufgaben zu. Die Kosten im Übrigen trägt hingegen der Betroffene, der sich überlegen muss ob sie ihm die Zurückgabe des Computers als Hardware ohne Betriebssystem, Programme und Nutzdaten wert sind.
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018