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Mai 2012

24.05.2012 Rechtsprechung
zurück zum Verweis Erpressung und Betrugsschaden beim Bankdarlehn

 

 
Die erste Entscheidung zeigt eine berechtigte Härte gegenüber Leuten, die zur Selbstjustiz neigen. Die andere Entscheidung des BGH legt die Grundlagen für das Schadensrecht beim betrügerisch erlangten Bankkredit und sagt vor Allem, was man dabei falsch machen kann. Richtig hilfreich ist sie nicht.


Mehrere ungehaltene Mitmenschen fühlen sich von einem Rüpel schlecht behandelt und fordern von ihm 80.000 € Schmerzensgeld und Schadensersatz. Um ihrer Forderung Nachdruck zu verschaffen, schlagen sie ihn ein bisschen, so dass er Hömatome und eine Verletzung am Mittelfinger erleidet. Außerdem bricht ihm die Krone eines Schneidezahns heraus.

Das Landgericht Frankfurt am Main sah einen Ausgleichsanspruch der Schläger als nicht abwegig an und verurteilte sie deshalb verhalten wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung ( §§ 223, 224, 240 StGB). Der BGH sieht das anders und darin eine versuchte räuberische Erpressung ( § 255 StGB):

Die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist ein normatives Tatbestandsmerkmal des § 253 StGB, auf das sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters erstrecken muss. Stellt dieser sich für die erstrebte Bereicherung eine in Wirklichkeit nicht bestehende Anspruchsgrundlage vor, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum i.S.v.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (...). Jedoch genügt es für den Erpressungsvorsatz, wenn der Täter es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass die Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungsziels besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt ist. Nur wenn der Täter klare Vorstellungen über Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat, fehlt es ihm an dem Bewusstsein einer rechtswidrigen Bereicherung ( BGH NStZ-RR 1999 ...).

BGH, Urteil vom 14.03.2012 - 2 StR 547/11, Rn 10


Zum Schaden bei einem betrügerisch erlangten Darlehn sagt der BGH jetzt:

Unter Beachtung des – nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen –
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2011 (...) bedarf es im Falle der Annahme eines Eingehungsbetrugs einer ausreichenden Beschreibung und Bezifferung der täuschungsbedingten Vermögensschäden. Da speziell beim Eingehungsbetrug die Schadenshöhe entscheidend von der Wahrscheinlichkeit und vom Risiko eines zukünftigen Verlusts abhängt, setzt die Bestimmung eines Mindestschadens voraus, dass die Verlustwahrscheinlichkeit tragfähig eingeschätzt wird (BVerfG aaO ...). Hierbei können die banküblichen Bewertungsansätze für Wertberichtigungen Anwendung finden (vgl. § 253 Abs. 4; § 340f HGB). Denn ist aufgrund der fehlenden Bonität des Schuldners und nicht ausreichender Sicherheiten konkret erkennbar, dass mit einem teilweisen Forderungsausfall zu rechnen ist, müssen entsprechende bilanzielle Korrekturen vorgenommen werden, die ihrerseits – ungeachtet der praktischen Schwierigkeiten ihrer Ermittlung – auch im Rahmen der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden können (vgl. auch BVerfGE 126, 170, 226 ff.). <Rn 7>

Der im Sinne des § 263 StGB relevante Vermögensschaden liegt deshalb bei diesen Fallgestaltungen immer in der Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichgewichts ( BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – 5 StR 508/02 ...; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 – 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165, 174 f.). Für dessen Berechnung ist maßgeblich, ob und in welchem Umfang die das Darlehen ausreichende Bank ein höheres Ausfallrisiko trifft, als es bestanden hätte, wenn die risikobestimmenden Faktoren zutreffend gewesen wären. Dann verschiebt sich zu ihren Lasten der synallagmatische Zusammenhang. So hätte die kreditgewährende Bank in Kenntnis dieser Umstände die von ihr verlangte Gegenleistung, die Zinshöhe des Darlehens, entsprechend angepasst oder weitergehende Sicherheiten verlangt. <Rn 8>

Die Schadensfeststellung hätte deshalb – naheliegend mit sachverständiger Beratung – bei einem solchen Sachverhalt in einem Vergleich und einer bilanziellen Bewertung der von der Bank zugrunde gelegten Vertragsgestaltung – im Gegensatz zu der tatsächlich durchgeführten – bestehen müssen. Die Verlustwahrscheinlichkeiten dürfen allerdings nicht so diffus sein oder sich in so geringen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Schadens letztlich ungewiss bleibt ... <Rn 9>

BGH, Beschluss vom 13.04.2012 - 5 StR 442/11

 Was lehrt uns das? Der Schaden der Bank besteht jedenfalls nicht in der Kreditsumme als solche, sondern in der Wahrscheinlichkeit und ... Risiko eines zukünftigen Verlusts. Klar ist auch, dass ein vollständig durch Sicherheiten abgesicherter Kredit zu keinem Schaden führt, auch wenn er ertrogen wurde. Allein die kaufmännische Risikobewertung und Vorsorge soll ausschlaggebend sein. Um sie zu ermitteln bedarf es tatsächlich eines Betriebswirts als Fachmann.
  

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018