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Erpressung und Betrugsschaden beim Bankdarlehn |
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Mehrere ungehaltene Mitmenschen fühlen sich von einem Rüpel schlecht behandelt und fordern von ihm 80.000 € Schmerzensgeld und Schadensersatz. Um ihrer Forderung Nachdruck zu verschaffen, schlagen sie ihn ein bisschen, so dass er Hömatome und eine Verletzung am Mittelfinger erleidet. Außerdem bricht ihm die Krone eines Schneidezahns heraus. Das Landgericht Frankfurt am Main sah einen Ausgleichsanspruch der Schläger als nicht abwegig an und verurteilte sie deshalb verhalten wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung ( §§ 223, 224, 240 StGB). Der BGH sieht das anders und darin eine versuchte räuberische Erpressung ( § 255 StGB):
Die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist ein
normatives Tatbestandsmerkmal des
§ 253 StGB, auf das sich der - zumindest bedingte - Vorsatz
des Täters erstrecken muss. Stellt dieser sich für die erstrebte
Bereicherung eine in Wirklichkeit nicht bestehende Anspruchsgrundlage
vor, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum i.S.v. BGH, Urteil vom 14.03.2012 - 2 StR 547/11, Rn 10 Zum Schaden bei einem betrügerisch erlangten Darlehn sagt der BGH jetzt:
Unter
Beachtung des – nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen –
Der im Sinne des § 263 StGB relevante Vermögensschaden liegt deshalb bei diesen Fallgestaltungen immer in der Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichgewichts ( BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – 5 StR 508/02 ...; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 – 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165, 174 f.). Für dessen Berechnung ist maßgeblich, ob und in welchem Umfang die das Darlehen ausreichende Bank ein höheres Ausfallrisiko trifft, als es bestanden hätte, wenn die risikobestimmenden Faktoren zutreffend gewesen wären. Dann verschiebt sich zu ihren Lasten der synallagmatische Zusammenhang. So hätte die kreditgewährende Bank in Kenntnis dieser Umstände die von ihr verlangte Gegenleistung, die Zinshöhe des Darlehens, entsprechend angepasst oder weitergehende Sicherheiten verlangt. <Rn 8> Die Schadensfeststellung hätte deshalb – naheliegend mit sachverständiger Beratung – bei einem solchen Sachverhalt in einem Vergleich und einer bilanziellen Bewertung der von der Bank zugrunde gelegten Vertragsgestaltung – im Gegensatz zu der tatsächlich durchgeführten – bestehen müssen. Die Verlustwahrscheinlichkeiten dürfen allerdings nicht so diffus sein oder sich in so geringen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Schadens letztlich ungewiss bleibt ... <Rn 9> BGH, Beschluss vom 13.04.2012 - 5 StR 442/11
Was
lehrt uns das? Der Schaden der Bank besteht jedenfalls nicht in der
Kreditsumme als solche, sondern in der
Wahrscheinlichkeit und ... Risiko eines zukünftigen Verlusts. Klar
ist auch, dass ein vollständig durch Sicherheiten abgesicherter Kredit
zu keinem Schaden führt, auch wenn er ertrogen wurde. Allein die
kaufmännische Risikobewertung und Vorsorge soll ausschlaggebend sein. Um
sie zu ermitteln bedarf es tatsächlich eines Betriebswirts als Fachmann. |
Cyberfahnder | |
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |