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Onlinedurchsuchung 7
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Online-Kommunikation

Ergebnisse
 


Online-Kommunikation
  Newsgroups, Chats
  Verdeckte Ermittler, Legende
  geschlossene Benutzergruppen
    ideologisch geprägte Gruppen
    Straftäter-Gruppen
      Lockspitzel, Agent provocateur
      Kinderpornographie
 


 

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verteilte Kommunikation
 

 
Die wichtigsten Anwendungsfälle für die interaktive Online-Kommunikation sind die Newsgroups und die Chats. Wenn sie frei zugänglich sind, stehen sie auch den Strafverfolgungsbehörden offen. Inhaber der bei der Kommunikation anfallenden Daten ist der Ermittler selber, so dass wegen ihrer Speicherung und Verwendung zu Ermittlungszwecken kein Eingriff erforderlich ist.

Die entscheidende Frage ist deshalb, ob sich Polizisten und Staatsanwälte offen als solche zu erkennen geben müssen und ein Verwertungsverbot entstehen kann.

Unterhalb der Schwelle zum "Verdeckten Ermittler" ( § 110a StPO) hat die Rechtsprechung und herrschende Meinung anerkannt, dass sich polizeiliche Ermittler nicht zwingend als solche offenbaren müssen. Sie dürfen sich andere Namen geben und schlicht über ihren Beruf schweigen. Entscheidend dabei ist die "Legende". § 110a Abs. 2 StPO führt nämlich aus:
Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.

 
Die Legende beginnt dort, wo eine dauerhafte und nachhaltige Tarnidentität aufgebaut und mit falschen Informationen unterfüttert wird. Abs. 3 der Vorschrift erlaubt insoweit ausdrücklich die Herstellung falscher Urkunden, mit denen sich der Verdeckte Ermittler ausweisen oder bestimmte Qualifikationen nachweisen kann.

Derart tief greifende Täuschungen beinhaltet die verdeckte Teilnahme an der öffentlichen Online-Kommunikation nicht, so dass sie auch ohne die besonderen Voraussetzungen des § 110a StPO zulässig ist. 

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn die Online-Kommunikation in geschlossenern Benutzergruppen stattfindet, zu denen die Teilnehmer - nach einer Beobachtungsphase oder aufgrund eines Rituals - besonders zugelassen werden müssen.

In ideologisch geprägte, geschlossene Gruppen werden die Ermittler nur eindringen können, wenn sie ihre Äußerungen an den typischen Sprachgebrauch und die erwarteten ideologischen Inhalte anpassen. Dazu bedarf es noch keiner Legende, die ja die Identität und den Lebenslauf des Ermittlers verschleiern soll.

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Problematisch sind die geschlossenen Benutzergruppen, die sich Straftaten verschrieben haben. Sie sind besonders wegen des Tausches kinderpornographischer Bilder bekannt, in die nur aufgenommen wird, wer sich mit Referenzbildern ausweist. Das berührt die Frage nach der Zulässigkeit der Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel (Agent provocateur).

Hierzu hat der Bundesgerichtshof zusammenfassend ausgeführt ( Urteil vom 23. Mai 1984 - 1 StR 148/84 - Rn 5, 7)

Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß der Einsatz von V-Personen und von verdeckt arbeitenden Polizeivollzugsbeamten zur Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität, zu der insbesondere auch der Rauschgifthandel gehört, notwendig und zulässig ist (BVerfGE 57, 250 [284]; BGHSt 32, 115 [121/122] m.w.N.). Das Landgericht betont andererseits mit Recht, daß tatprovozierendes Verhalten polizeilicher Lockspitzel nur innerhalb der durch das Rechtsstaatsprinzip gesetzten Grenzen hingenommen werden kann (vgl. Urt. des Senats in GA 1975, 333, 334; ferner BGH NStZ 1984, 78 m.w.N.).
 

Die Strafkammer stützt sich bei ihren Ausführungen zu dieser Frage zwar ausdrücklich auf die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (NJW 1980, 1761; 1981, 1626; Strafverteidiger 1981, 276; NStZ 1981, 70; 1984, 78) entwickelten wesentlichen Wertungsgesichtspunkte (Grundlage und Ausmaß des gegen den Angeklagten bestehenden Verdachts, Art, Intensität und Zweck der Einflußnahme, Tatbereitschaft und eigene, nicht fremdgesteuerte Aktivitäten des Angeklagten; BGHSt 32, 345 (346)BGHSt 32, 345 (347)). Sie übersieht aber, daß es sich dabei nicht um Einzelkriterien, sondern vielmehr um den Rahmen für die erforderliche Gesamtwürdigung handelt, nach der die entscheidende Frage zu beantworten ist, ob das tatprovozierende Verhalten des Lockspitzels ein solches Gewicht erlangt hat, daß demgegenüber der eigene Beitrag des Täters in den Hintergrund tritt (BGH NJW 1981, 1626; NStZ 1982, 126 und 156). Davon, daß hier unter Abwägung aller Umstände das Vorgehen des Lockspitzels "unvertretbar übergewichtig" (BGH NStZ 1984, 78, 79) wäre, kann keine Rede sein. 
 
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© Dieter Kochheim, 11.03.2018