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... dann titelt er als Verweis auf seiner Startseite Folgendes:
CCC: Bundestrojaner gefährdet IT-Standort
(1)
Der hat
gegen den Gefährdungstatbestand des
§
202c StGB über das Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von
Daten Stellung genommen
(2)
und dabei auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur
Onlinedurchsuchung verwiesen
(3).
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Der Text im Artikel stellt dann klar, welcher Bezug zum BVerfG gemeint
ist:
Aus dem
neuen Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität
informationstechnischer Systeme ergebe sich nach Ansicht des CCC, dass
jeder die eigenen Computersysteme auf Sicherheitslücken testen können
muss. Dazu sei der Besitz, das Testen, der öffentliche
Informationsaustausch und die Weiterentwicklung von so genannten
Hackertools zwingend notwendig.
Über diese Frage hat das BVerfG zwar nicht entschieden, aber den
Zusammenhang kann man schon herstellen.
Nichts gegen den .
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