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Nach
Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren tritt am 01.09.2008 das
Gesetz
zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
in Kraft, das wegen Verletzungen gegen gewerbliche Schutzrechte
einen
privaten
Auskunftsanspruch gegen Zugangsprovider einrichtet.
Zugleich werden erhebliche Hürden aufgebaut. Der Auskunftsanspruch
verlangt nach Verletzungen im
gewerblichen Ausmaß, ein Begriff, der bislang von keinem Gesetz
verwendet wird und deshalb von der Rechtsprechung erst noch gefüllt
werden muss.
Die Auskunftserteilung setzt eine
gerichtliche Anordnung voraus, die wegen der Gerichts- und
Anwaltsgebühren
erhebliche Kosten erwarten lässt.
An den Zugangshürden, den zunächst vom Rechteinhaber zu tragenden
Kosten und der gleichzeitigen
Deckelung der anwaltlichen Abmahngebühren auf 100 Euro entzündet
sich erhebliche Kritik
(1).
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Die Staatsanwaltschaften können sich künftig auf die wirklich
gravierenden Schutzrechtverstöße konzentrieren. Um die Kosten der
Rechtsverfolgung zu sparen, werden die anwaltlichen Vertreter von
Rechteinhabern auch künftig durch eine Strafanzeige an die Bestandsdaten
heranzukommen. Sie werden sich auf ihr Akteneinsichtsrecht (
§ 406e StPO) als Nebenklägervertreter (
§ 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO) berufen, um "wie gewohnt" über diesen Umweg
an die begehrten Informationen zu gelangen. Als Sperre könnte sich dabei
§
475 Abs. 1 StPO erweisen, der ein berechtigtes Interesse verlangt.
Es wird sich künftig zeigen, ob dieses Akteneinsichts- oder
Auskunftsrecht ebenfalls an dem Maßstab des
gewerblichen Ausmaßes zu messen ist. Dafür spricht, dass nach
406e Abs. 2 StPO die Akteneinsicht zu versagen ist, wenn ihr
überwiegende
schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen
entgegenstehen.
Wie die Zivilrechtssprechung mit ihrem neuen Aufgabenfeld umgehen
wird, ist noch völlig offen.
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06.09.2008: Die Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler
Medien mbH meldete am 03.09.2008, dass sie
als erste
Rechteinhaberin vor den Landgerichten Köln und Düsseldorf einstweilige
Anordnungen gegen die Deutsche Telekom AG auf Basis des neuen § 101 Abs.
9 UrhG erwirkt habe
(2).
Bemerkenswert daran ist,
dass nach
Aussage des Anwalts von DigiProtect die beiden Gerichte bereits "bei
einem Album von einer für den Auskunftsanspruch erforderlichen
Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß ausgegangen" seien
(3).
Bei beiden Entscheidungen dürfte es sich um einstweilige Verfügungen
gemäß den
§§
935 bis 945 Zivilprozessordnung - ZPO - handeln, auf die jetzt
§
101 Abs. 7 Urhebergesetz im Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen
ausdrücklich verweist. Wie es schon der Name zum Ausdruck bringt,
handelt es sich um eine vorläufige Entscheidung ohne Beteiligung des
Gegners und mit erleichterten Beweisantritten. Wenn die Telekom keinen
Widerspruch erhebt (
§ 924 ZPO) sind sie abschließend und ergeht keine Entscheidung in
der Hauptsache.
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Der schnelle Erfolg könnte sich jedoch dann rächen, wenn die Kosten
für die Rechtsverfolgung gegenüber den Urheberrechtsverletzern
durchgesetzt werden sollen. Spätestens sie werden sich auf das womöglich
nicht gegebene gewerbliche Ausmaß berufen, so dass die Firma DigiProtect
keinen Erstattungsanspruch durchsetzen könnte.
Wie so häufig: Es bleibt spannend!
27.09.2008: Genau anders hat das LG Frankenthal - 6 O 325/08 - am
15.09.2008 entschieden
(4).
Danach bestehe ein
Auskunftsanspruch erst ab rund 3000 Musiktiteln beziehungsweise 200
Filmen, die zum Download angeboten werden.
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01.11.2008: Die Entscheidung des Landgerichts Köln wurde vom OLG Köln
kassiert
(5),
weil sie die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehme. Es sei
ausreichend, wenn im Eilverfahren nur die Löschung der Verkehrsdaten
untersagt werde.
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07.11.2008: Die Entscheidung aus Frankenthal wurde hingegen durch
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 27.10.2008 - 3 W 184/08
(6)- gehalten,
das wegen des Tatbestandsmerkmals des gewerblichen Ausmaßes sowohl auf
die Breite des rechtswidrigen Angebots wie auch auf die Häufigkeit und
des Umfangs der Inanspruchnahme, also des Downloads abstellt.
Ein
einmaliges Herunter- und/oder Hochladen
von Dateien kann für sich alleine kein „gewerbliches Ausmaß“ begründen,
und zwar auch dann nicht,
wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.
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