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Oktober 2008 |
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Sichtung und Beschlagnahme von E-Mails |
Für den ermittlungsbehördlichen Zugriff auf E-Mail-Postfächer, die dem Nutzer von einem Provider zur (Zwischen-)Speicherung seiner elektronischen Nachrichten bereitgestellt werden, dienen die §§ 100a, 100b StPO ... als Rechtsgrundlage. Der vom Amtsgericht in seinem ausführlichen Beschluss vertretenen Ansicht, für eine solche Maßnahme stehe nach geltendem Recht eine geeignete Ermächtigungsgrundlage in der StPO nicht zur Verfügung und ein darauf gerichteter Antrag sei daher abzulehnen, vermag sich die Kammer – ebenso wie der Ansicht der Staatsanwaltschaft, die in einem solchen Fall vorzugswürdig die Beschlagnahmevorschriften ( §§ 94, 98, 99 StPO) angewendet sehen will –, die divergierenden Auffassungen zu dieser Frage in Rechtsprechung und Literatur ... berücksichtigend, nicht anzuschließen. (1) |
Den Beschluss habe ich bereits angesprochen, kannte dabei aber den Text noch nicht. Die Kernaussage des Beschlusses ist gesetzessystematisch undurchdacht
und gerät in dieselbe Argumentationsfalle, die das BVerfG wegen seiner
eigenen Rechtsprechung in anderer Sache korrigiert hat
(2).
Hostspeicher, egal, ob sie für die Verwaltung von E-Mails oder für die
Speicherung anderer Dokumente und Inhalte dienen, sind schlicht und
einfach physikalische Speicher und damit körperliche Gegenstände, die
als solche gemäß
§ 94 Abs. 2 StPO der Beschlagnahme unterliegen.
§
100a StPO betrifft hingegen die laufende Kommunikation, also das
Abhören
beim Übertragungsvorgang. |
Zur Analogie fähig sind allenfalls die einschränkenden Vorschriften zur Postbeschlagnahme ( § 99 StPO), weil sie den körperlichen Übertragungsweg einem besonderen Schutz unterwerfen. Eine ernsthafte und kunstgerechte Auslegung muss jedoch den gesetzgeberischen Willen zu Rate ziehen und damit die jetzt eingeführte Onlinedurchsuchung light. Mit dieser Formvorschrift zur Durchsuchung hat der Gesetzgeber klar zu verstehen, dass er die vom Betroffenen bewusst aus seinem unmittelbaren Herrschaftsbereich ausgelagerten Daten den klassischen Instrumenten der Durchsuchung ( §§ 102, 103, 105 StPO) und Beschlagnahme ( §§ 94, 95, 97, 98 StPO) unterwerfen will. Wer diesen Willen ernst nimmt kann keine einschränkende Interpretation anhand der Postbeschlagnahme ( § 99 StPO) oder der Überwachung der Telekommunikation ( § 100a StPO) in Erwägung ziehen.
19.07.2009: Siehe jetzt
BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
(
Beschlagnahme von E-Mails). |
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Anmerkungen | |||
(2)
Gemeint sind die Verkehrsdaten im sichergestellten Mobiltelefon, die
zunächst nur nach Maßgabe des seinerzeit geltenden
§
100g StPO ausgelesen werden durften (
Beschluss vom 04.02.2005 - 2 BvR 308/04). Das hat das BVerfG nach
heftiger Kritik später korrigiert (
Urteil vom 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04). |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |