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Die
Staatsanwaltschaft Halle leitete im Jahr 2006 ein Ermittlungsverfahren
gegen Unbekannt ein, nachdem sie auf eine Internetseite aufmerksam
geworden war, die den Zugang zu kinderpornographischen Inhalten
vermittelte. Für den Zugang zu der Internetseite mussten 79,99 $ per
Kreditkarte gezahlt werden. Die Staatsanwaltschaft versuchte, die Kunden
dieser Internetseite zu ermitteln. Sie schrieb daher die Institute an,
die Mastercard- und Visa-Kreditkarten in Deutschland ausgeben, und
forderte sie auf, alle Kreditkartenkonten anzugeben, die seit dem 1.
März 2006 eine Überweisung von 79,99 $ an die philippinische Bank
aufwiesen, über die der Geldtransfer für den Betreiber der Internetseite
abgewickelt wurde. Anschließend teilte die Staatsanwaltschaft noch die
zwischenzeitlich bekannt gewordene „Merchant-ID“, die dem
Zahlungsempfänger durch die Bank zugewiesene Ziffernfolge, für den
Betreiber der Internetseite mit. Die Unternehmen übermittelten der
Staatsanwaltschaft daraufhin die erbetenen Informationen, wobei in einem
Fall zunächst ein Gerichtsbeschluss erwirkt werden musste. Insgesamt
wurden so 322 Karteninhaber ermittelt. (1)
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Vor gut
zwei Jahren schlugen die Wellen wegen der nachdrücklichen Ermittlungen
der StA Halle hoch und selbst in Fachkreisen wurden wegen der
"Mikado"-Ermittlungen
(2) kontroverse Diskussion
geführt. Der Kollege aus Halle
hatte jedoch vollkommen recht damit, dass er keine
Rasterfahndung unternahm, indem er die Ausgeber von Mastercard und Visa nach genau
definierten Überweisungen auf ein philippinisches Konto befragte. Es
handelte sich nicht um den Vergleich verschiedener Datenbestände anhand
übereinstimmender Merkmale, sondern um ein schlichtes
Staatsanwaltschaftliches Auskunftsersuchen, wie jetzt auch das
Bundesverfassungsgericht meint (1):
Die
Ermächtigungsgrundlage des Paragrafen
161
Abs. 1 StPO sei für die Maßnahme der Staatsanwaltschaft ausreichend
(3).
Die Schwere des Vorwurfs rechtfertige auch die Auswertung unverdächtiger
Karteninhaber und das besonders dann, wenn ihre Daten gar nicht erst der
Staatsanwaltschaft übermittelt werden.
Das Gericht spricht auch von einer "Merchant-ID", von der ich bislang
nicht zu berichten wagte. Es handelt sich um eine Identitätsnummer für
Händler, mit der der Empfänger einer Zahlung genau definiert wird. In
dem damaligen Fall wurden die Anfragen der StA Halle auf einen
bestimmten Zeitraum, auf eine bestimmte Bank und auf einen bestimmten
Empfänger begrenzt. Eine solche Abfrage lässt keine großen Randunschärfen im Sinne einer Verdächtigung von Unverdächtigen erwarten,
sondern einfach nur Treffer.
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US-amerikanische
Forscher
haben 186 Fälle des Schusswaffengebrauchs durch Polizeibeamte im
Hinblick auf die Frage ausgewertet, welche persönlichen Merkmale des
Beamten
dabei eine Rolle spielen. Männliche Polizisten griffen demnach häufiger
zur
Waffe als ihre Kolleginnen. Der Schusswaffeneinsatz sank sowohl mit
zunehmendem Alter als auch mit einem höheren Bildungsstand
(3).
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