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Kinderpornographie | |||
Kinderpornographie |
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verschärfte Verfolgung | |||||||||||||||||
Darüber hinaus sollen die Netzbetreiber, Transfer- und
Zugangsprovider einem Übertragungsverbot für kinderpornographische und -gefährdende
Inhalte unterworfen werden. Dasselbe könnte die Mobilnetzbetreiber wegen
gewaltdarstellender Bilder und Videos treffen. |
Den lautesten Widerstand werden die Mobilnetzbetreiber leisten, weil sie unüberbrückbare technische Schwierigkeiten behaupten werden und ihnen ein lukratives Geschäft entginge. (1)
EU-Parlament fordert schärferes Vorgehen gegen Kinderpornographie,
Heise online 18.01.2008 |
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Operation Heiße Luft | |||||||||||||||||
Wahrnehmungen und Auseinandersetzungen in den öffentlichen Medien | |||||||||||||||||
Er könnte recht haben, wenn er meint, dass die Medien den
Wahrheitsgehalt ihrer Meldungen zu wenig und zu unüberlegt prüfen. Die
dazu entwickelte Methode geht auf die "alten" griechischen Philosophen
zurück und wurde von Hegel als Dialektik
(2) formuliert. Ihr
praktischer Kern ist die Prüfung einer These auf ihre Wahrheit, indem er
ihr eine Antithese entgegen setzt und aus ihrem Widerspruch eine
Synthese bildet. Im Alltag erfolgt diese Prüfung ständig und überall
(3). Die Technik der Überprüfung von Fakten verlangt zunächst nach
Allgemein-, Erfahrungs- und Spezialwissen, um ihre Richtigkeit und ihren
Aussagewert zu beurteilen. Dieselbe Prüfung erfolgt sodann wegen des
Zusammenspiels von verschiedenen Fakten. |
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unsaubere Arbeit |
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Die Allgemein- und Berufserfahrungen lehren, dass ein Hinweis mit
größter Wahrscheinlichkeit an die örtliche Polizei oder
Staatsanwaltschaft gerichtet wird. Berlin hat aber mit Bayern nichts
unmittelbar zu tun. Somit müsste Schröder schließen, dass das LKA Bayern
keine Quelle mit eigener Wahrnehmung sein dürfte, sondern eine vom
Hörensagen, so dass die Staatsanwaltschaft in Berlin wahrscheinlich als
originale Quelle in Betracht kommt. Dort müsste man erfahren können, ob
ein Provider und welcher Provider den verdächtigen Hinweis gegeben hat.
Alle anderen Erwägungen sind tatsächlich heiße Luft. Seine Kritik läuft
deshalb leer. |
Der Tagesspiegel (4) beruft sich zunächst auf "ARD-Informationen" und leitet seine Überlegungen mit dem Wort "wahrscheinlich" ein. Aus dem Wortlaut lässt sich kein Bezug auf eine Quelle herleiten. Wenn diese Zeitung keine eigenen Erfahrungen mit dem Besitz und dem Verbreiten von Kinderpornos hat, dann muss es sich entweder um vertrauliches Quellenwissen, recherchiertes Wissen oder in der Tat um Vermutungen handeln, die allesamt nicht überprüft werden können. Für eine ernsthafte Prüfung und Auseinandersetzung sind sie wertlos. Spiegel online weiß offenbar mehr
(5). Zwischen den zurückhaltenden
Formulierungen, die mit dem Wort "offenbar" abgeschwächt werden,
erscheint ein Satz in uneingeschränkter Vergangenheitsform:
So wurden
die Adressen der Filme verbreitet. Das mag Zufall sein, kann aber
auch dafür sprechen, dass die Aussage auf einer Quelle beruht. Sie wird
aber nicht genannt, weshalb der Aussagewert zweifelhaft bleibt. |
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journalistischer Rührstab |
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Danach kommt der Rundumschlag.
Nach der
Operation Mikado wurde sogar eine Anzeige bei der Staatsanwalt Dessau
gegen die Redaktion von "Akte" gestellt ... |
Die Staatsanwaltschaft muss wegen
jeder Strafanzeige und ungeachtet ihres
Inhalts ein Ermittlungsverfahren
einleiten. Kommt sie bei ihrer ersten Prüfung
dazu, dass kein
Anfangsverdacht besteht, stellt sie das Verfahren sofort nach den
§§ 152
Abs. 2,
170
Abs. 2 StPO ein. Dagegen kann der Anzeigeerstatter Beschwerde
erheben, wenn er ein Verletzter ist (Prozessbeschwerde:
§ 172
Abs. 1 StPO), und gegen den ablehnenden Bescheid der
Generalstaatsanwaltschaft u.U. auch klagen (
§ 172 Abs. 1 StPO). Auch einer haltlosen Strafanzeige kann somit ein
längeres Leben beschieden sein. |
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gutgläubige Helfer |
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Ist das falsch, was das LKA Bayern schreibt? Dort steht: Wer aktiv im Internet nach Kinderpornografie sucht, macht sich wegen versuchter Besitzverschaffung von kinderpornografischen Schriften bereits strafbar, auch wenn die Suche in der Absicht erfolgt, die Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Mit einer ähnlich anmutenden Meinung wird auch der Oberstaatsanwalt Vogt aus Halle zitiert, den die Medien immer wieder gerne bekritteln: Schon wenn zielgerichtet mit bestimmten Begriffen nach Kinderpornografie gesucht wird, macht man sich strafbar. (9) Daran sind Zweifel anzumelden, weil es sich bei dem einschlägigen
§ 184b
StGB um kein Verbrechen (
§ 12 Abs. 1 StGB) handelt und sein Text den Versuch nicht
ausdrücklich als strafbar erklärt.
§ 184b
Abs. 4 StGB zielt aber auf den "Sucher" und stellt das
Sich-Verschaffen unter Strafe. Tröndle/Fischer
(10)
meinen dazu:
Nach bisher
hM erfüllt das Abrufen pornografischer Dateien im Internet und ihr
bloßes Betrachten ("Surfen") den Tatbestand nicht, sondern erst das
Abspeichern auf eigene Datenträger ... Dass diese Abgrenzung mit BGH 47,
55
(11)...
ohne weiteres vereinbar ist, ist zweifelhaft ..., denn wenn ein "Verbreiten"
iS von Abs. I Nr. 1 vollendet ist, wenn Daten im Arbeitsspeicher des
Nutzers "angekommen" sind, muss das "Sich-Verschaffen" schon mit dem
Download in den Arbeitsspeicher ..., jedenfalls aber bei ...
Abspeicherung im Cache-Speicher vollendet sein ... |
Das Problem der "gutgläubigen Helfer" ist ein anderes und muss von der Staatsanwaltschaft und nicht von der Polizei entschieden werden: Ist das objektive Handeln auch vom inneren Wollen umfasst (Vorsatz) und gibt es Rechtfertigungsgründe? Ob diese Fragen bei der Tatbestandsmäßigkeit (Rechtswidrigkeit) oder erst im Anschluss daran bei der Schuldhaftigkeit geprüft werden, ist ein alter rechtswissenschaftlicher Streit. Dem in der Sache recherchierenden Journalisten mag man die gute
Absicht noch abnehmen, wenn er den Strafverfolgungsbehörden seine
Suchergebnisse gibt, der Einzelperson hingegen, die jahrelang Hunderte
und Tausende solcher Bilder sammelt und nach feinsinnigen Kriterien in
verschiedenen Ordnern dokumentiert, irgendwie nicht so ganz ... |
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kritische Strafverteidiger |
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Bei allem Verständnis: Der Beschuldigte erhält keinen mit Begründung versehenen Bescheid ( § 171 StPO), sondern allenfalls eine Einstellungsnachricht, mit der ihm die Tatsache der Verfahrenseinstellung mitgeteilt wird ( § 170 Abs. 2 S. 2 StPO).
Dem
folgt eine Passage aus der
Presseerklärung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger zur
Mikado-Fahndung
vom 11.01.2007, die sich im übrigen gegen einen Generalverdacht gegen
eine unüberschaubare Vielzahl von Bankkunden richtet und deshalb
ausführt: Es
muss davor gewarnt werden, durch den guten Zweck der Bekämpfung der
Kinderpornografie jedwedes Mittel als geheiligt anzusehen. |
Fazit Die Bewertung von Quellen kann nie schaden, wenn man sich an die
Öffentlichkeit wendet. |
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Anmerkungen | |||||||||||||||||
(3) Ein banales Beispiel:
(4) Ins Netz gegangen, Tagesspiegel 27.12.2007 (5) Ermittler kritisieren Kinderporno-Operation als Flop, Spiegel online 29.12.2007
(6)
Kinderpornografie. EU-Recht (7) Anders nach dem allgemeinen deutschen Strafrecht:
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(9)
Tausende wegen Kinderpornografie im Visier, netzeitung.de 24.12.2007 (10) Tröndle/Fischer, § 184b StGB, Randnummer 20 (selbstverständlich neueste Auflage: 54. Auflage, München 2007) (11) BGH, Urteil vom 27.06.2001 - 1 StR 66/01 - (12) Vom “Himmel” in die Hölle, lawblog.de 25.12.2007
Kinderporno: Wie erfolgreich war die Operation "Himmel"? Heise
online 07.02.2008 |
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Operation Himmel | |||||||||||||||||
Die Aktion ist eine Belastungsprobe für die Strafverfolgung. Seit März 2007 wurden die ersten Verdächtigen durchsucht und die polizeiliche Arbeit dürfte weit gehend abgeschlossen sein. Die Staatsanwaltschaften werden noch immer nach den bedeutenden Fällen forschen und die Gerichte werden schließlich mit einer immer noch erheblichen Welle von Strafbefehlen und Anklagen zu rechnen haben. Solche Kampagnen übersteigen die Kapazitäten der Strafverfolgung um ein Vielfaches. Meine innere Zurückhaltung wegen der Frage, ob solcher Aufwand gerechtfertigt ist, habe ich verloren, nachdem ich zwei Bilder von Misshandlungen von Kleinkindern gezeigt bekam. Völlig zu Recht wird deshalb die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornographischer Schriften und Abbildungen von § 184b StGB mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahre bedroht und gilt nach § 6 Nr. 6 StGB das Weltrechtsprinzip, wonach auch alle im Ausland begangenen Taten verfolgt werden müssen. Mit dem vorhandenen Wissen, den beschränkten Befugnissen und den
bestehenden Kapazitäten wird die Strafverfolgung vor der gegenwärtigen
und zu erwartenden IT-Kriminalität scheitern müssen. Das zeigen die
Operation Himmel
wegen ihres Umfangs, die Nichtverfolgung von
Bombenbauanleitungen wegen der verbreiteten Unkenntnis und die
Massenkriminalität im Zusammenhang mit dem
Phishing,
dem
Skimming
und den
Botnetzen. |
Operation "Himmel": Bundesweite Ermittlungen wegen Kinderpornografie, Heise online 25.12.2007 (2)
Operation Mikado
Operation "Himmel": Kölner Staatsanwalt hat alle Verfahren wegen
Kinderpornos eingestellt, Heise online 24.01.2008 |
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Online-Kommunikation | |||||||||||||||||
Problematisch sind die geschlossenen Benutzergruppen, die sich
Straftaten verschrieben haben. Sie sind besonders wegen des Tausches
kinderpornographischer Bilder bekannt, in die nur aufgenommen wird, wer
sich mit Referenzbildern ausweist. Das berührt die Frage nach der
Zulässigkeit der Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel
(Agent provocateur). |
Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß der
Einsatz von V-Personen und von verdeckt arbeitenden
Polizeivollzugsbeamten zur Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer
aufklärbarer Kriminalität, zu der insbesondere auch der Rauschgifthandel
gehört, notwendig und zulässig ist (BVerfGE 57, 250 [284]; BGHSt 32, 115
[121/122] m.w.N.).
mehr |
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Geschlossene Benutzerkreise | |||||||||||||||||
aus strafbare Bombenbau-Anleitungen Die Volksverhetzung und die Anleitung zu Straftaten heben das Verbreiten friedensstörender Inhalte hervor. Damit unterscheiden sie sich ganz besonders von dem Verbreiten gewalt-, tier- und kinderpornographischer Schriften ( §§ 184a, 184b StGB), deren Herstellung und wegen der kinderpornographischen Schriften auch deren Besitz strafbar ist. Ihre Verfolgung wurde außerdem dem Weltrechtsprinzip unterstellt ( § 6 Nr. 6 StGB).
Nach der breiten Anlage der tatbestandlichen Handlungen im Zusammenhang
mit pornographischen Schriften muss sich deren Strafverfolgung nicht auf
den öffentlichen Teil des Internets beschränken, sondern kann auch
geschlossene Nutzergruppen mit besonderen Zugangssicherungen umfassen. |
Der öffentliche Hinweis auf Schriften gegen den öffentlichen Frieden in
geschlossenen Benutzergruppen dürfte jedenfalls nicht nach den
§§ 130,
130a StGB strafbar sein. Insoweit können im Einzelfall nur die (konkrete)
öffentliche Aufforderung zu (künftigen) Straftaten gemäß
§ 111 StGB und
die Belohnung und Billigung von (geschehenen) Straftaten nach
§ 140 StGB
erfüllt sein (ggf. auch
§ 86 StGB). |
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Cyberfahnder | |||||||||||||||||
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© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |